Wir haben bei Besprechung der „[Beleidigung durch Beschimpfung]” nach Art. 2, sowie nach Art. 3 ([Beleidigung durch Schlag]) ersehen, dass stets die Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.

Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten, wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.

Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte des Beleidigten.

Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt, so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.

Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach dem Duellcodex unbedingt!

Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?

Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr versetzt?

Welcher Meinung werden die Secundanten sein?

Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den Richtern von allen Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen bleibt.

Grundlose Herausforderungen.