Art. 27. — Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.
Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist gestattet.
Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu veranlassen.
Art. 28. — Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten, nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.
Art. 29. — Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen, so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.
Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. —
Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen zwei Pistolen gleichzeitig überreicht werden.
Art. 1. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.
In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das Entschiedenste zurückzuweisen.
Art. 2. — Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.