Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.
Art. 3. — Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden, ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.
Art. 4. — Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete, im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat, nicht mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.
Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den Kampf einzustellen.
Art. 5. — Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.
Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.
Art. 6. — Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln Feuer geben.
In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen, diese Bedingung nicht anzunehmen.
Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf neuerdings beginnen zu lassen.