Art. 7. — Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.
Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.
Art. 8. — Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 9. — Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolenpaare wählen zu dürfen.
Art. 10. — In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu bringen.
Art. 11. — Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem [Artikel 13] des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.
Art. 12. — Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend, der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.
Art. 13. — Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente zur Uebergabe zu entnehmen.