Art. 14. — Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 15. — Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.
Art. 16. — Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf, dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 17. — Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal” für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.
Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich Feuer geben müssen.
Art. 18. — Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los entschieden.
Art. 19. — Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat, wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen und das Signal zu geben.
Art. 20. — Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.
Art. 21. — Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten festgestellt werden.