Das Signal kann erfolgen:
1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder
2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.
Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.
Art. 22. — Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu verständigen.
Art. 23. — Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.
Art. 24. — Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.
Art. 25. — Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.
Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen, so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.
Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.