Art. 26. — Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „Meine Herren, Achtung auf das Signal!” worauf die drei Handschläge nach dem gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. — Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen, zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage augenblicklich und gleichzeitig Feuer zu geben haben, ob sie in der Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. — Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. — Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. — Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht, während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten, selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. — In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners, welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang abzulehnen.

Art. 32. — Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.