Art. 13. — Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen, und schiessen nach Belieben.
Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.
In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe, hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.
Art. 14. — Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.
Art. 15. — Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu benehmen, falls sie sich durch das Betragen ihres Clienten nicht veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.
Art. 16. — Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage anheimgestellt.
II. Pistolenduell mit Vorrücken.
Mit enger oder naher Barrière.
Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière” die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den Charakter der Gesetzmässigkeit.