Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.

Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:

Art. 1. — Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von fünfunddreissig Schritte gewählt.

Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen Vertrage überlassen.

Art. 2. — In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt; es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten werden.

Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.

Art. 3. — Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.

Art. 4. — Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigen Duelle mit Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss abgeben.

Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.

Art. 5. — Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.