Art. 6. — Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und muss im Vertrage genau festgestellt sein.
Mit einer Barrière.
Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.
Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!
III. Duell mit einer geladenen Pistole.
Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.
Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit, welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise, dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu demselben geben mag.
Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:
„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige, bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge hierbei fungiren würde.”
Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.