Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.

Art. 1. — Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung kommen.

Art. 2. — Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer eines jeden Gegners.

Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.

Art. 3. — Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach geladen sind.

Art. 4. — Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen hat.

Das Los hat hierüber zu entscheiden.

Art. 5. — Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.

Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese, ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.

Alles dies geschieht stillschweigend.