Art. 6. — Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.
Art. 7. — Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:
„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand befindliche Pistole übergiebt.
Art. 8. — Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester Gegenstand die Brust derselben deckt.
Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug habenden Vertrag vor.
Art. 9. — Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden, haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.
Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den Kämpfenden entfernt.
Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben, stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.
Art. 10. — Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu erfassen haben.
Art. 11. — Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Signal augenblicklich und gleichzeitig Feuer zu geben.