Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig grossmüthig, was ich voraussetze, so habe ich die grosse Aussicht, dass er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”

In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!

Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen, der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.

Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat; getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch Erkenntlichkeit.

In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben geschenkt.

Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.

Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem Vorrücken.

Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unter die Classe der legalen oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.

Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann, dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um dasselbe stattfinden zu lassen.