Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten verweigert werden.
Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die [Vorschriften] des gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.
Art. 1. — Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.
Art. 2. — Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien beträgt fünfunddreissig Schritte.
Art. 3. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los bestimmt.
Art. 4. — Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung ausgeschlossen.
Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.
Art. 5. — Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften geladen.
Art. 6. — Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt.
Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden Kämpfenden schräg gegenüber stehen.