Art. 17. — Hat durch den ersten Schuss eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten die gleiche Zeit wie oben angeführt zur Antwort gegeben.

Art. 18. — Der Marsch hat in jedem Falle ohne jede Hast, auch nach Abgabe des Schusses, in regelmässigem, gleichem Tempo zu erfolgen.

Die Vorschrift betreffs der Schnelligkeit des Marsches ist nicht so leicht in Ausführung zu bringen, denn es kann eine verschiedenartige Auffassung sowohl der Schrittlänge als auch der Schnelligkeit platzgreifen.

Hat man bei Berechnung der Distanz das militärische Mass des Schrittes mit fünfundsiebenzig Centimeter im Auge behalten, so sollen sich die Zeugen betreffs der Schnelligkeit der Schritte gleichfalls an die diesbezügliche Militärvorschrift halten, welcher Vorschlag auch in dem französischen Duellcodex empfohlen wird.

Zur Regulirung des Schrittes wird es zweckmässig erscheinen, sich einer Secundenuhr zu bedienen.

Art. 19. — Wenn nach einem resultatlos gebliebenen Gange auch bei dieser Duellart eine Fortsetzung des Kampfes zulässig erscheint, so findet gewöhnlich nur ein einziger Kugelwechsel statt.

Jedenfalls entscheiden hierüber die getroffenen Vereinbarungen.

Art. 20. — Bei einer Fortsetzung des Duelles wird der oben geschilderte Vorgang genau eingehalten.

Art. 21. — Bei jeder Uebertretung des Vertrages oder bei einer entgegen des Duellvertrages vorkommenden Verwundung oder Tödtung des Gegners haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bei den gesetzmässigen Duellen gegebenen Weisungen zu verhalten.