b) Da nach dem vorliegenden Sachverhalte beide Herren sich für beleidigt erklären und thatsächlich von den Gefertigten keinem der beiden Gegner die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden können, so wird die Entscheidung dem Lose anheimgestellt. (Siehe: [Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung], [Art. 6].)
Durch das Los fiel dem Herrn . . . . . . . . . . . die Stellung des Beleidigten zu;
oder:
c) Da nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit, sowie der abgegebenen Erklärungen seitens der Secundanten jenes Herrn, von dem Genugthuung verlangt wird, in den gefallenen Aeusserungen oder Benehmen etc. kein wie immer gearteter beleidigender Sinn gefunden werden kann, demnach keine Beleidigung vorliegt, so entfällt auch jede Veranlassung zur weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit. Dieselbe ist hiermit beigelegt;
oder:
d) Nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse erscheint die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . . . . zweifelhaft und wird die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorgelegt;
oder:
e) Da die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . durch folgende Thatsachen . . . . . . . . . . . . . . abgesprochen wird, so entfällt für den Gegner Herrn . . . . . . . . . die Nothwendigkeit, diese Angelegenheit in ritterlicher Art und Weise auszutragen;
eventuell:
f) Nachdem die Secundanten über . . . . . . . . . . . . eine Einigung nicht erzielen konnten, so unterwerfen sie sich einem Schiedsgericht.