Diz ist von deme erbe«
womit dann bezeichnenderweise der erste Abschnitt beginnt.
Daneben liegt die berühmte Handschrift des Freiberger Bergrechts von 1324, ein Band von ähnlicher Art und Schrift. Markgraf Heinrich hatte im Jahre 1255 den Bergschöppenstuhl errichtet mit der Befugnis, in allen Bergsachen Recht zu sprechen. Bis 1856, also 600 Jahre bestand dieser Berggerichtshof. Er hat das Bergrecht entwickelt, welches hier auf diesen schönen Pergamentblättern seine erste Niederschrift fand und für ganz Sachsen maßgebend war. Bereits im dreizehnten Jahrhundert fand es im Ordensland Preußen, in Schlesien und Mähren, ferner in Siebenbürgen und Serbien Eingang und übte einen bedeutenden Einfluß auf die gesamte deutsche Berggesetzgebung aus. Im Jahre 1332 betrieben schon sächsische Freiberger Bergleute in Serbien fünf Gold- und Silbergruben und wendeten ihr heimisches Bergrecht an. –
Ein anderer schmaler, langer aber starker Band in Schweinsleder gebunden und in mittelalterlicher Handschrift und Sprache geschrieben erregt besonders unsere Aufmerksamkeit. »Catalogus Truffatorum oder Schwarze Register« steht auf seinem Rücken. Wir blättern darin und fühlen uns versetzt in das alte Dinghaus am Markte vor die Schranken des Gerichtes, um die sich Volk drängt. Der Angeklagte fehlt, aber ein Ankläger schildert mit zorniger Stimme die Verbrechen des Entwichenen und fordert seine Strafe, Verbannung bei Todesstrafe od. dgl. Es ist das Verzellbuch oder Verzählbuch, das wir aufgeschlagen haben, die schwarze Liste, in welcher seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts bis 1518 über 2100 Übeltäter verzeichnet sind. Der Verzählung, einer Art Verbannung und Ächtung, fiel anheim, wer wegen eines Verbrechens flüchtig geworden war und auf Anklage nicht vor den Schranken des Gerichtes erschien, um sein Urteil zu empfangen. Wurde ein so Verzellter später ergriffen, so wurde ohne weitere Verteidigung und Gerichtsverfahren das Urteil an ihm vollstreckt. Von wieviel menschlichen Leidenschaften, Schuld und Sühne aus früheren Jahrhunderten weiß dieser Schweinslederband zu berichten, und zu erzählen von der straffen Strenge der Rechtspflege und der Sitten und den harten Strafen alter Zeit. »Uff den Hals« verzählen, d. h. Todesstrafe wird nicht selten verhängt, und mancher mag seinen flüchtigen Feind, der sich nicht verteidigen konnte oder wollte, auf diese Weise vernichtet haben. Da lesen wir z. B.: »Reinfried Große hat lassin vortzeln Frantzen Hekeler uff sinen Hals darumb das er ym gedreuwet hat er wolle im schaden am lybe und am gute.« Also auf eine Drohung wurde Todesstrafe gesetzt!
»Die Burger lassen vertzeln uff synen hals Hans Ysenhut darumb daz er in dem frauwenhuße gewest ist und dorinne geunfugit hat.« Unfug im Frauenhause oder im Weinhause mit leichten Frauenzimmern fällt öfter der Verzählung anheim. – Als Kuntze Braun »eyner frauwe by nacht in yr huß gelaufen und sie obil behandelt« hatte, wurde er »uff sinen hals« verzählt und sie »lysen ym darumb seinen kopp abehawen«. – Einem anderen Übeltäter, der einen Beutel, worin das Erz gewaschen wurde, »abegesnyden« hatte, hat man »laßin die oren absnyden« und verbannte ihn »uff seynen hals« auf ewige Zeiten aus Stadt und Land. Ja sogar darauf, daß fremdes Bier ausgeschenkt wurde, stand Verbannung: Meister Nikols des Zimmermanns swester wurde bei Todesstrafe auf Jahr und Tag verbannt »darumb das sy Kemnitzer bier geschenkt hat wider der Burgergebot uff iren hals«.
Anfangs wendete man die Verzählung nur bei schweren Verbrechen an, später, gegen Ende des 15. Jahrhunderts, wurden aber sogar geringe Vergehen und Übertretungen damit gestraft. Es konnte jedoch zuweilen die Strafe losgekauft werden. Thomas Strellers »Wyb« wurde verzählt, weil sie gesagt hatte: »Nein – die Burger allhie eßen nicht die großen heringe sondern wenn dy von Zeydaw (Sayda) die großen guten heringe eßen so müssen sie hie den dregk essen.« Zwei Burschen wurden verzählt, weil sie »uff der Paucke geslagin habin«, ein anderer, weil er Spottverse gedichtet und gesungen hat, Kaspar Kirchberger »darumb das er an dem Tore gehüt hat und hat geslaven«. – Herzog Heinrich der Fromme verbot 1525 die Verzählungen, weil offenbar viel Mißbrauch damit getrieben wurde und z. T. auch mündliches Verfahren üblich geworden war.
Wir schließen das ehrwürdige Buch, in dem sich uns wie in einem Spiegel Alt-Freiberger Leben zeigte, ein Leben so tüchtig und ehrenfest in festen Sitten und Gesetzen gehalten, daß wir nicht ohne Beschämung darauf zurückschauen müssen.
Dort weiter lockt uns das alte mächtige Bürgerbuch, in ihm zu blättern. Das älteste Bürgerbuch, welches 1404 begonnen ist und über längst dahingesunkene Geschlechter Auskunft gibt, trägt auf seiner ersten freien Seite spätere Einträge zum Lobe Freibergs z. T. in lateinischer Sprache, etwa aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Aussprüche Herzog Georgs:
»Leipzig die beste, Freybergk die größte,
Chemnitz die feste, Annabergk die liebste,«