Als die Legislaturperiode abgelaufen war, stand Vater im 78. Jahr. Der Zweck, zu dem er vor fünf Jahren die Kandidatur angenommen hatte, war erreicht, indem die Beziehungen zwischen Konservativen und Christlich-Sozialen in der Tat sich nach und nach weiter gefestigt hatten. So lehnte er im Blick auf sein hohes Alter eine neue Kandidatur ab.

Der wichtigste Ertrag seiner Zeit als Abgeordneter aber lag einmal auf dem Gebiet der arbeitslosen versinkenden Massen Berlins und dann in der gesetzlichen Regelung der Wanderarmenfürsorge des ganzen Vaterlandes.

Das Wanderarbeitsstättengesetz.

Nach Eröffnung von Wilhelmsdorf waren namentlich in Westfalen die Verpflegungsstationen in Verbindung mit den Herbergen zur Heimat rasch emporgeblüht, sodaß das Betteln nahezu erstorben war, da alle mittellosen Wanderer von der Bevölkerung den Verpflegungsstationen und Herbergen zugewiesen wurden.

Aber die Begeisterung, unter der die ersten Verpflegungsstationen entstanden waren, wurde allmählich gedämpft. Es sprach sich bald unter den Wanderern herum, wo die beste und wo die geringere Verpflegung geleistet wurde. Dadurch wurden manche Stationen überlastet. Wer sollte die Kosten decken? Die einzelne Gemeinde, in der die Verpflegungsstation lag, konnte es nicht. So trat der Kreis ein. Aber auch hier stellte es sich nun wieder heraus, daß die Kreise, die am besten sorgten, auch wieder am stärksten belastet waren. Auch zwischen den katholischen und evangelischen Gegenden zeigten sich Unterschiede. Im ganzen wurde in den evangelischen Gegenden kräftiger gegen den Bettel vorgeschritten als in den katholischen, wo das Almosengeben als solches in Gefahr stand, als gutes Werk angesehen zu werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Almosenempfänger selbst wirklich unterstützt oder nicht vielmehr durch das Almosen entehrt und auf dem erniedrigenden Wege des Betteln bestärkt würde.

Es ergab sich also von einem Jahre zum andern in zunehmendem Maße eine ungleiche Verteilung der Lasten, die im Interesse der Wanderarmen von Gemeinde, Kreis und Bewohnern des Landes zu tragen waren. Wohl bestand ein Paragraph, der grundsätzlich die Verteilung der Lasten regelte. Es war der Paragraph 28 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, dahin lautend, daß jeder Mittellose, an welchem Ort er auch mittellos würde, von der Gemeinde, in der die Hilfsbedürftigkeit eintrat, vorläufig unterstützt werden müsse. Der Paragraph 28 aber war in einer Zeit (1870) entstanden, wo es zu den Ausnahmen gehörte, daß ein Mensch außerhalb seiner Gemeinde unterstützungsbedürftig wurde.

Inzwischen hatten sich alle Verhältnisse geändert. Viele hatten ihr kleines Dorf verlassen, um in den Städten und Industriegegenden Arbeit zu suchen. Ebbte der Arbeitsmarkt ab, so wurden aber gerade die zuletzt Zugewanderten auch zuerst wieder aus der Arbeit entlassen. Nach kurzer Zeit waren die Ersparnisse verzehrt. Mittellos standen sie da. Der Paragraph berechtigte sie, sich als unterstützungsbedürftig zu melden. Aber keiner Polizeibehörde fiel es ein, den Paragraphen anzuwenden. Es war ja auch ein Ding der Unmöglichkeit für sie, die Unterstützungsbedürftigen so lange zu verpflegen, bis die Heimatbehörde die Unterstützung bewilligt haben würde. Wieviel Schreiberei, wieviel Zeit wäre dazu nötig gewesen!

Aber auch die Heimatbehörde lehnte die Anwendung des Paragraphen 28, wenn irgend möglich, ab. Was hätte auch aus irgend einer kleinen Gemeinde auf dem Westerwald werden sollen, wenn sie jedes ihrer Gemeindeglieder, das in der Ferne und im Dienst einer fremden Industrie unterstützungsbedürftig geworden war, hätte versorgen sollen? Sie hätte sich einfach daran arm gegeben.

An diesem Paragraphen 28 setzte nun Vaters Arbeit nachdrücklich ein. Ihn galt es sinngemäß zu ergänzen und die Last, die er der einzelnen Gemeinde zuschob, auf die breiteren Schultern des Reichs oder der einzelnen Landes- und Provinzialregierungen abzuwälzen. Es durfte nicht dem guten Willen der einzelnen Gemeinde und ihrer verantwortlichen Organe, auch nicht den einzelnen Kreisen überlassen bleiben, ob und wie sie für die einzelnen Wanderarmen sorgen wollten, sondern es mußte ein festes Verpflegungsstationsnetz geschaffen werden und zwar durch gesetzliche Regelungen, die ganze Gebiete umfaßten.

Auserlesene Kräfte aus allen Ständen und Teilen des Vaterlandes stellten sich Vater zur Lösung dieser schwierigen Aufgabe zur Verfügung. Keiner von ihnen, auch Vater nicht, ahnte, was es kosten würde, im Dienste der untersten Klasse, im Interesse des fünften Standes, der aus seinen Reihen keine Wortführer stellte, sondern stumm und vielfach stumpf seine Straße zog, die gesetzgebenden Körper zu einer barmherzigen Tat zusammenzuschließen.