Ebenso erging es im Februar 1814 dem 3. Teil des Werkes »Geist der Zeit«, worin Arndt mit dem ganzen Pathos seiner volkstümlichen Beredsamkeit alles heraussprudelte, was er über Napoleons Verbrechen an der Menschheit und über die unmögliche Versöhnung Deutschlands mit Frankreich auf dem Herzen hatte. Der erste Teil dieses Werkes war 1806 in Dänemark, bei Hammerich in Altona, ohne Angabe eines Verlegers erschienen, der zweite Teil 1808 in Schweden, wo sich Arndt vor den Häschern Napoleons verborgen hielt. Den dritten hatte Reimer 1813 in Berlin verlegt, ebenso eine 2. Auflage des zweiten Teils, beide unter der Druckfirma Th. Boosey in London, denn die Berliner Zensur würde nie die Erlaubnis dazu gegeben haben.

Die Schonung Napoleons.

Für die Schonung Napoleons seitens der Zensur auch während der Befreiungskriege waren hauptsächlich drei Gründe maßgebend. Für einen Mann, der einmal – ob legitim oder illegitim – den Purpur getragen, verlangte das Kartell der Fürsten Europas Achtung unter allen Umständen; er war und blieb ein gekröntes Haupt, dessen Verunglimpfung auch nicht als Ausnahmefall zugelassen werden durfte. »Der Teufel, wenngleich ein Höllenfürst, bleibt doch immer ein Souverain«, spottete Kotzebue in seinen »Politischen Flugblättern«. Obendrein war Napoleon durch seine Heirat mit der Erzherzogin Marie Luise der Schwiegersohn des Kaisers Franz, eines der erlauchten Verbündeten. Daher hatte auch die österreichische Regierung noch nach Wiederbeginn des Krieges alle »erniedrigenden Ausfälle« gegen Napoleon verboten.

Der zweite Grund war ernster politischer Art: solange man noch hoffte, mit dem Kaiser von Frankreich zu einem Frieden zu kommen, wollte man ihn nicht reizen.

Zum dritten war man auch nach seiner Verbannung nach Elba von der Furcht nicht frei, er werde wiederkommen, und die Tatsachen schienen ja diesem Bedenken recht zu geben. Die deutschen Regierungen rechneten also auch nach der Schlacht bei Leipzig mit der Möglichkeit, noch einmal die Gnade des Siegers anrufen zu müssen. Es ist Deutschland wahrlich schwer gemacht worden, sich im Vertrauen auf seine Kraft dauernd zu befestigen.

Von diesen drei Gründen vermochte den ersten auch die Geschichte niemals aus der Welt zu schaffen. Der Schwiegervater Napoleons, Kaiser Franz von Österreich, regierte ja noch bis 1835, und bis zu seinem Tode wenigstens ist dieser allerhöchsten Verwandtschaft seitens der Zensur in Deutschland stets mit rührendem Zartgefühl Rücksicht getragen worden.

Fremder Götzendienst.

Genau so wie Arndt erging es den übrigen Patrioten, die ihrem Temperament nicht die von der Zensur verlangte »Mäßigung« auferlegen konnten. Der Vorsteher der Berliner Blindenanstalt, Professor August Zeune, schickte einem Vortrag über das Nibelungenlied, das er als geeigneten Ersatz für die überschätzte französische Literatur empfahl, eine Einleitung voll »Feuerbrände und Congrevescher Raketen« gegen die »Rotte Kora«, das französische Volk, voraus, in der er ebenso wie Arndt die Verbannung der französischen Sitte und Sprache, die völlige Abschaffung des »Fremden Götzendienstes« forderte. Die deutsche Nachahmung der Franzosen erklärte Zeune aus unserer Unkenntnis der wahren Geschichte Frankreichs, der Bestechung deutscher Gelehrten durch Ludwig XIV., der verkehrten Erziehung Friedrichs des Großen durch einen französischen Hofmeister und »aus der Sucht gewisser hoher Stände, über das Volk erhaben zu sein«. »In diesem Kapitel«, heißt es in dem Zensururteil Renfners, »werden nun wieder die Vornehmen, oder wie sie Herr Zeune nennt, die Vornehmtuer nach Gebühr abgekanzelt.« Der Titel Herr ist in diesen Akten immer ironisch gemeint, soweit es sich um Bürgerliche handelt.

Als Zeune seinen Vortrag auf Wunsch seiner Zuhörer, Männer und Frauen, herausgeben wollte, verweigerte Renfner die Erlaubnis; nach seiner Instruktion, versicherte er, könne kein »einziger Satz dieser Vorlesung« gedruckt werden. Auch sein Versuch, den Vortrag unter dem Titel »Der Rheinstrom, Deutschlands Weinstrom, nicht Deutschlands Rainstrom« durchzuschmuggeln, scheiterte an der Wachsamkeit Renfners, der im Februar 1814 über das Manuskript folgendes Urteil fällte: