Ist's weise, daß man dich verdamme,

Gebenedeite Gottesflamme,

Allfreie Denk- und Druckerei?

Gottfried August Bürger. 1789.

Die gehörige Bescheidenheit.

Einer der ersten, die das Recht des Königs, für die »ursprüngliche Reinigkeit« der Religion zu sorgen, nachdrücklich bestritten, war ein in Berlin lebender Hamburger, Dr. Würzer, der in seinen »Bemerkungen über das preußische Religions-Edict nebst einem Anhang über Preßfreiheit« (Berlin, 1788) jede Einwirkung des Staates auf die Entwicklung der Religion und jede Maßregel gegen die Aufklärung als unzulässig nachwies und auch an dem Stil des Ediktes, an seinen Ausdrücken »Dreistigkeit und Unverschämtheit«, scharfe Kritik übte.

Er wurde verhaftet und vom Kammergericht zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, aber nicht seiner theologischen Überzeugung wegen, sondern weil er diese nicht mit der »gehörigen Bescheidenheit« vorgetragen und die Achtung vor dem Monarchen verletzt habe. Er hatte es nämlich gewagt, seine Streitschrift dem Könige zu widmen und ihm ein Exemplar zu überschicken.

Das Kammergericht gegen Wöllner.

Von der erhofften heilsamen Wirkung des neuen Zensurgesetzes war Wöllner sehr bald bitter enttäuscht, denn die jetzt mit der Zensur beauftragten Kollegien, sogar die Konsistorien, arbeiteten ihm wenig zu Dank. Er sorgte deshalb mehrfach durch Kabinettsorders, die der König meist ungelesen zu unterzeichnen pflegte, dafür, daß über seine Auslegung des Zensurediktes und die von ihm bezweckte Anwendung kein Zweifel mehr bestehen konnte.

Zur bessern Kontrolle der Rechtgläubigkeit hatte König Friedrich Wilhelm II. die Einführung eines allgemeinen Landeskatechismus befohlen, die bei der Geistlichkeit auf ebenso starken Widerstand stieß wie das Religionsedikt. Eine in Züllichau erschienene anonyme Abhandlung war für den Landeskatechismus eingetreten, und der Berliner Prediger Gebhard schrieb eine Entgegnung darauf, die vom Berliner Oberkonsistorium die Druckerlaubnis erhielt. Kaum aber war sie erschienen, so verbot Wöllner als Chef des geistlichen Departements dem Verleger Joh. Christ. Unger den Verkauf der Gebhardschen Schrift bei 100 Dukaten Strafe für jedes Exemplar. Außerdem erhielt der schuldige Zensor, der Oberkonsistorialrat Zöllner, einen derben Verweis, weil er eine »Scharteke« zugelassen habe, die die geplante Einführung des Landeskatechismus als unnötig, unnütz und sogar schädlich bezeichnete, also einen sträflichen Tadel landesherrlicher Verordnungen und wenig Achtung vor königlichen Befehlen enthalte.