Damit ließ sich Biester nicht abfertigen; am 20. Juni protestierte er in einer umfangreichen Beschwerde energisch gegen die Anwendung des Religionsediktes in Zensurfragen, verlangte zu wissen, ob etwa neue, geheime Zensurverfügungen erlassen seien, die also keine Rechtsverbindlichkeit hätten, legte mit Scharfsinn und Ironie die Willkür der jetzigen Zensoren dar und bat aufs neue um Druckerlaubnis für den Kantschen Aufsatz. Für einen preußischen Beamten – Biester war Vorsteher der Königlichen Bibliothek und seit 1788 Mitglied der Berliner Akademie – war dieser freimütige Protest ein nicht alltäglicher Akt des »Mannesstolzes vor Königsthronen«.

Biester würde unter den Mitgliedern des Ministeriums gewiß Bundesgenossen gefunden haben, wenn nicht gerade damals eine scharfe Kabinettsorder des Königs vom 21. Februar ebendieses Jahres noch auf den freisinnigsten Gemütern gelastet hätte. Mit seiner Vermutung einer neuerdings erfolgten oder doch wenigstens vom Könige erstrebten Verschärfung der Zensur hatte ja Biester nicht so unrecht. Aber das war Staatsgeheimnis! Also wurde seine Beschwerde am 2. Juli 1792 kurzweg abgewiesen.

Kant zog deshalb sein Manuskript zurück. Nur der erste Akt dieser Zensurkomödie war damit zu Ende; der zweite spielte zwei Jahre später.

Ein Wink aus Österreich.

Mit der zu dieser Zeit geplanten abermaligen Verschärfung der preußischen Zensur hatte es folgende Bewandtnis:

Am 3. Dezember 1791 hatte sich Kaiser Leopold II., der Bruder der damals schon in Lebensgefahr schwebenden französischen Königin Maria Antoinette, veranlaßt gefühlt, allen Reichsständen zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und zum Schutz der gegenwärtigen Verfassung vor dem Umsturz eine strengere Handhabung der Zensur zu empfehlen.

Friedrich Wilhelm II. übergab am 3. und 4. Februar die kaiserliche Warnung seinem Staatsministerium zu sorgfältigster Überlegung, denn auch in Preußen habe das Übel aufrührerischer Schriften so um sich gegriffen, »daß am Ende die äußerste Rigoueur und Leib- und Lebensstrafen nöthig sein werden, um boshafte Schriftsteller, Drucker und Verleger im Zaum gebührender Ordnung zu halten«. Die Zensoren seien zu größter Schärfe anzuhalten, besonders seitens des geistlichen Departements, da »schriftstellerische Aufklärer unter den Theologicis« den meisten Schaden anrichteten. Strengste Beaufsichtigung aller Druckereien und Buchhandlungen durch besondere »Polizei-Anstalten« sei erforderlich, und der Druck unzulässiger Schriften solle »bei zehnjähriger Vestungs-Arbeit« verboten werden! Alles, was an Büchern nach Preußen hereinkomme, dürfe in den Buchläden nicht eher verkauft werden, als bis die Zensur es erlaube. Einwände, als ob der Buchhandel dadurch leiden würde, seien hinfällig; dem Übel müsse gesteuert werden, »wenn auch der Buchhandel zu Grunde ginge«.

Also eine völlige Absage sogar an das eigene Zensuredikt von 1788, das wenigstens noch einige Rücksicht auf das »dem Staate so nützliche Gewerbe der Druckerei und des Buchhandels« zur Pflicht gemacht hatte. Von Leibesstrafen war in den Zensurgesetzen Friedrichs des Großen nie die Rede gewesen; wohl aber in der letzten Zensurverfügung Kaiser Josephs vom Dezember 1789. Dieses Beispiel Österreichs übertrumpfte Preußen noch: im Dunstkreise Wöllners steigerte sich die Leibesstrafe zu »Leib- und Lebensstrafen« und zu »zehnjähriger Vestungs-Arbeit«! Und auch gegen die Büchereinfuhr von auswärts sollte jetzt das alte österreichische Abwehrmittel nachgeahmt werden: jedes fremde Buch sollte erst die preußische Zensur passieren, ehe es in Preußen verkauft werden durfte. Bisher hatte man das dem Takt und Risiko der Buchhändler überlassen, wie ja, entsprechend dem Stand des gesamten Buchwesens, Preußen in seinen Edikten immer das Hauptgewicht auf den Druck neuer Bücher, die Zensur der Manuskripte legte, Österreich dagegen, wo die literarische Industrie mit Ausnahme des Nachdrucks nur vegetierte, auf die Büchereinfuhr von außen.

Preußens Ehrenrettung durch sein Ministerium.

Das preußische Ministerium kam durch die Kgl. Kabinettsorder in nicht geringe Verlegenheit. Die einzelnen Departements, die jedes für sich berieten, hatten von aufrührerischen Gesinnungen in Preußen »noch nicht die mindeste Spur oder Neigung bemerkt« und ihr Gesamtbericht vom 17. Februar wurde, statt einer Anklage, das denkbar rühmlichste Zeugnis für die vaterländische Gesinnung ihrer Landsleute: Preußen habe sich stets durch »pflichtvolle Treue, Liebe und Verehrung des Landesherrn« ausgezeichnet, in Fällen öffentlicher Not durch willigste Aufopferung von Leben und Vermögen den »musterhaftesten Patriotismus« bewiesen, und das »Exempel der in Aufruhr befangenen Völker« werde auf diese Nation daher »nie die geringste Würkung haben«. Zur Aufrechterhaltung der Religiosität, meinten sie, reichten die bestehenden Gesetze völlig aus, »ohne die rechtmäßige Denk- und Gewissens-Freiheit zu unterdrücken«, und die »nach dem Charakter der Literatur und Menschheit unvermeidlichen kritischen Untersuchungen dieser und jener der Religion beigemischten nicht wesentlichen Streitigkeit« hätten auf die »allgemeine Religiösität des Volkes keinen Einfluß«. Wolle man aber von jetzt an auch die Büchereinfuhr der Zensur unterwerfen, die jährlich etwa 6000 verschiedene, »zum Theil weitläuftige« Werke betrage, so sei dazu ein neuer Stab von Mitarbeitern nötig, eine besondere Zensurkommission oder, wie das Justizministerium sich ausdrückte, »ein ganzes Heer besoldeter Censoren«. Minister von der Reck erklärte geradezu, das müsse »den Banquerut aller Buchhändler zur nothwendigen Folge haben«.