Am 5. März 1794 verlangten sie, um angeblich der Einführung auswärts gedruckter Verlagswerke der Berliner Verleger zu steuern, daß letztere halbjährlich ein genaues Verzeichnis ihrer Verlags- und Kommissionsartikel einreichen und auf Verlangen der Kommission jede Schrift zur Durchsicht vorlegen müßten gegen unbeschädigte Rückerstattung.

Diese Anregung fiel beim König auf fruchtbaren Boden; er hatte offenbar unterdes die österreichischen Zensureinrichtungen »durchaus studiert, mit heißem Bemüh'n«, und am 17. April befahl er, über den gestellten Antrag hinausgehend, dem Großkanzler von Carmer, von der Examinationskommission »ungesäumt eine Liste von allen solchen Büchern und Schriften« zu verlangen, die »schädliche Principia wider den Staat und die Religion« enthielten. Es sollte also ein Catalogus librorum prohibitorum nach österreichischem Muster hergestellt werden!

Den Großkanzler beehrte der König zugleich mit der ganzen Verantwortung für die strengste Ausübung dieser Zensur. Carmer aber erklärte, er habe »weder Zeit noch Kenntnis genug, alle herauskommenden Schriften und Journale selbst zu lesen und zu beurtheilen«, und wußte sich nicht anders zu helfen, als daß er in einem sehr scharfen Zirkular vom 26. April 1794 die Verantwortung für die Zensur der eingeführten Bücher den Buchhändlern selbst aufhalste. Diese aber erklärten gleichfalls, zur Prüfung aller eingeführten Bücher hätten sie weder Zeit noch Kenntnis; wie könnten sie sich ein Urteil über Dinge anmaßen, über die sich oft die »gelehrten Censoren und ganze Kollegia« nicht einig seien! Wie könnten sie den Gelehrten vorschreiben wollen, was sie zu lesen hätten! Das müsse zu einem »gründlichen Umsturz des Buchhandels« und zum Ruin ihrer Familien führen.

Das Generaldirektorium, dem Carmer auch einen Teil der Verantwortung zuschieben wollte, bedankte sich ebenfalls energisch dafür und erklärte obendrein, weder mit dem Zensuredikt noch mit dem seit dem 5. Februar d. J. eingeführten Allgemeinen Preußischen Landrecht lasse sich vereinbaren, »daß es künftig lediglich von dem Gutbefinden der angeordneten theologischen Examinations-Kommission abhangen soll, welche Bücher im Lande zu verbieten und ohne weitere Umstände zu konfisciren« seien. Es wollte also von einem preußischen Index durchaus nichts wissen.

Dem Gesamtministerium wurde infolgedessen die Entscheidung schwer, und die Sache schleppte sich bis in den Winter hinein. Am 16. Dezember mahnte die Examinationskommission. Das Generaldirektorium war aber noch immer von der »äußersten Schädlichkeit und Zwecklosigkeit der beabsichtigten strengen Maßregeln« überzeugt, und ein ausführliches Gutachten der Kurmärkischen Kammer hatte es darin nur noch bestärkt.

Gleichwohl beschloß der Staatsrat am 23. März 1795 »auf Vortrag des H. Geh. Oberjustizraths Suarez«, dem Antrag der Examinationskommission zuzustimmen. Den Herren Hillmer und Hermes wurde aber zugleich bedeutet, die Buchhandlungen »nicht ohne Noth und allzuhäufig« mit Anforderungen verdächtig erscheinender Bücher zu »belästigen« und für die »prompte und unbeschädigte Zurückgabe« zu sorgen.

Und der geplante Index? Von ihm berichten die Akten weiter nichts! Indem der Staatsrat trotz seines Widerstrebens auf den Antrag der Examinationskommission einging, stopfte er ihr vorerst den Mund. Durch wohlüberlegtes Nachgeben in der weniger wichtigen Sache, wenn diese auch für den Buchhandel sehr lästig war, wußte er, ebenso wie zwei Jahre vorher, das Hauptübel, die Zensur des gesamten Buchwesens durch die Examinationskommission, stillschweigend zu beseitigen; von dem Index, den sie herstellen sollte, verlautete kein Wort mehr!

Ein Jahr später raffte sich die Kommission nochmals zu einem Vorstoß auf; sie verlangte abermalige Verschärfung der Zensur und Erhöhung der Strafen; Wöllner unterstützte ihr Gesuch nachdrücklich. Aber seine Uhr begann schon abzulaufen, und das Ministerium hüllte sich auch diesem neuen Attentat gegenüber in beredtes Schweigen.

Das Verbot der »Allgemeinen deutschen Bibliothek« in Preußen 1794.