Die tollste Ausgeburt dieser Polizeiherrschaft ist aber das Generalverbot gewisser Romane, das Kaiser Franz am 18. März 1806 erließ. Es richtete sich
1. gegen »alle schwärmerischen Liebesromane, die zu einer den gesunden Menschenverstand tötenden Empfindelei führen«;
2. gegen alle »Genieromane, die für Wildfänge einnehmen, deren Kraftgenie die bürgerlichen Verhältnisse durchbricht«;
3. gegen alle »Gespenster-, Räuber- und Ritterromane, die Roheit und Unglauben erzeugen«; und
4. gegen »die ganze Gattung, welcher man im verächtlichen Sinne den Namen Roman beilegt«, eine Kautschukbestimmung, die der albernsten Willkür freieste Hand ließ.
Ausgenommen von diesem Verbot wurden alle »Schriften, die im Gewande des Romans ganze Wissenschaften abhandeln, moralische Vorlesungen anbringen, Länder-, Völker-, Natur- und Kunstkenntnisse verbreiten, eine tiefe Kenntnis der menschlichen Natur verraten, das sittliche Leben mit Rührung und Bekehrung des Lesers in einem lebhaften Vortrag darstellen oder mit Witz und Laune die Torheiten und Laster der Menschen züchtigen«.
Das also war das künstlerische Ideal des Kaisers Franz, wenn dabei von Kunst überhaupt noch die Rede sein kann. Es war nur ein wenig – um ein Jahrhundert etwa – veraltet und auch insofern originell, als es die Schonung des »gesunden Menschenverstandes« anbefahl, der doch sonst, als ein Götze der bösen Aufklärung, in Österreich längst auf der kulturellen Verlustliste stand.