Das beim letzten Landtag gescheiterte Preßgesetz legte die Regierung dem Landtag abermals zur Berathung vor[51]. Der Zustand der Presse in Sachsen war ein schlechthin unleidlicher, eines constitutionellen Staates einfach unwürdiger. Sie unterlag der reinen Willkür der Polizei und der Censur, der Confiscation ohne Urtheil, der Unterdrückung auf bloßen Befehl des Ministers, selbst der Nachcensur. Der Richter hatte bei alledem gar nicht mitzureden. Nach 1842 hatte der Minister des Innern den Localblättern einfach verboten, Artikel über auswärtige Politik zu bringen, wenn sie nicht zuvor in der offiziösen Leipziger Zeitung gestanden hatten! Die Censoren mußten anstößige Artikel nicht nur streichen, sondern auch denunciren. Statt der Beseitigung dieser schreienden Mißstände wollte der Regierungsentwurf lediglich Schriften über zwanzig Druckbogen von der Censur befreien und auch das nur unter Beschränkungen und Erschwerungen, welche die gewährte Freiheit so gut wie aufhoben. Die Regierung war naiv oder boshaft genug, dieses magere Zugeständniß als die Gewährung der im § 35 der Verfassung verheißenen Preßfreiheit zu bezeichnen. Dagegen erhob sich mannhaft die zweite Kammer und gab den Gesetzentwurf mit den wesentlichsten Abänderungen an die erste Kammer. Das Haus der Sächsischen Lords wies selbstverständlich fast alle diese Abänderungen zurück und so mußte die zweite Kammer mit schwerem Herzen ihre Anträge wieder fallen lassen, um wenigstens die Abschlagszahlung, welche das Gesetz bot, zu sichern — „wie wenn man auf eine Schuld von hundert Thalern fünf Thaler erhielte,“ sagt der Referent Todt wörtlich. Nur die Beseitigung der Nachcensur und eine Beschränkung der Verpflichtung zur Namhaftmachung der Verfasser hatte die zweite Kammer erreicht[52]. Aber wenigstens war Alles, was über das Recht und den Werth der freien Presse zu sagen war, zum ersten Mal ungestraft und mannhaft in Sachsen ausgesprochen worden und überall im Lande erweckten die tapfern Worte der liberalen Abgeordneten freudigsten Nachhall.

Noch weit bedeutsamer und erfolgreicher aber war die Haltung der Opposition der zweiten Kammer gegenüber dem neuen Strafproceßordnungs-Entwurf der Regierung. Dieser Entwurf basirte, trotz aller Beschlüsse der bisherigen Landtage, durchaus auf dem Boden des alten schriftlichen und heimlichen Inquisitionsprocesses. Die erste Kammer berieth zuerst über den Entwurf und selbst hier gewann die Regierung für denselben nur die knappe Mehrheit von drei Stimmen. Ganz anders erging es demselben aber in der zweiten Kammer. Das treffliche Referat, das Braun darüber erstattete, begründete den Ruf dieses Abgeordneten als eines tüchtigen, freisinnigen Juristen. Zehn Tage lang tobte die Schlacht für und gegen die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, Anklage und Inquisitionsverfahren im Saale der zweiten Kammer zu Dresden. Vierzig Reden wurden gehalten, darunter nur eine von einem Abgeordneten für den Regierungsentwurf. Wieviel Blum’s Vaterlandsblätter zur Vorbereitung des Kampfes gewirkt, wieviel tüchtiges Material sie den Genossen geliefert, erkennt, wer die „Landtagsmittheilungen“ mit den Jahrgängen 1842 und 43 des Leipziger Blattes vergleicht. Und ob auch der Justizminister v. Könneritz sich zu der Erklärung hinreißen ließ: er werde in dieser Frage selbst dem vereinten Willen der Kammer nicht weichen, sondern nur seiner eigenen Überzeugung, so beschloß die Kammer doch mit 71 gegen 4 Stimmen die Ablehnung des Regierungsentwurfs und verlangte mit 68 gegen 8 Stimmen die Vorlegung eines neuen Entwurfs, der auf dem Anklageverfahren mit Staatsanwaltschaft, auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit beruhe. Und als hierauf die Regierung ihren Entwurf zurückzog mit einer Erklärung, welche von neuem die Nichtbeachtung des Kammerbeschlusses in Aussicht stellte, beschloß die Kammer, ihre Beschlüsse zur Strafproceßordnung über den Kopf der Regierung hinweg als ständische Anträge an den König zu bringen. Auch dieses letzte constitutionelle Hülfsmittel scheiterte an dem Widerspruch einer kleinen Mehrheit der ersten Kammer.

Ungeheuer war die Nachwirkung dieser Verhandlungen, dieses Ausganges im Lande. Kein Freisinniger konnte sich mehr der Überzeugung verschließen, daß so nicht fortregiert werden könne, ohne daß das Ansehen der Regierung oder das der Kammern und Verfassung schwer leiden, die bestehende Erregung und Unzufriedenheit einen gefahrdrohenden Umfang annehmen müsse. Alle liberalen Elemente standen in dieser Überzeugung zusammen, wie sie im Landtag zusammengestanden in den letzten Kämpfen. Zu thatkräftigem Handeln raffte nun selbst der Trägste sich auf. Als die Regierung nach der Landtagscampagne einen Gegner des von der Kammer beschlossenen Strafverfahrens in die Länder, in denen Schwurgerichte bestanden, aus Landesmitteln entsendete, sammelten die Liberalen Mittel, um Braun dieselben Länder zu gleichem Zwecke bereisen zu lassen[53]. Blum war persönlich, brieflich, in der Presse, auch bei dieser Agitation ungemein thätig.

Aller Hoffnungen richteten sich nun noch auf den freisinnigen wohlmeinenden Minister Lindenau. Man hielt für unmöglich, daß er, der Vater des neuen Verfassungslebens in Sachsen, zugeben werde, daß Land, Volk und Krone berathen und beherrscht würden von einem ebenso geist- als vermögenslosen feudalen Junkerthum, das kaum noch den Buchstaben der Verfassung achtete und jedem, auch dem berechtigtsten Reformbedürfnisse der Zeit eine Politik des absoluten eigenwilligsten Widerstandes entgegensetzte. Man täuschte sich nicht in dem trefflichen Manne. Er stemmte sich mit aller Kraft gegen die Bestrebungen seiner Collegen im Ministerium, von neuem eine bevorrechtete Herrschaft der Aristokratie über das Land zuzulassen, die Lindenau durch die Verfassung für immer beseitigt glaubte — aber andrerseits gingen auch die Strebungen der neuen Zeit über dasjenige hinaus, was er vertreten und befürworten mochte. So that er denn den Schritt, der ihm als charaktertreuen Mann geboten schien, der aber für das Land der unheilvollste war: am 1. September 1843 trat er, der tüchtigste, verdienstvollste und freisinnigste Minister, den Sachsen je besessen, von seinem Amte in das Privatleben zurück.

An seiner Stelle trat der bisherige Justizminister v. Könneritz an die Spitze des Ministeriums: sein Name an dieser Stelle bedeutete den Triumph der Reaction.

[10. Die Reaction unter Könneritz. Die deutsch-katholische Bewegung.]
(1843–1845.)

Die ersten Schläge der neuen Sächsischen Regierung suchten die verhaßte Oppositionspresse zu zermalmen, an ihren Leitern Rache zu nehmen. Eine Reihe der kühnsten Blätter und Zeitschriften wurde einfach unterdrückt. Den Vaterlandsblättern wurde mit sofortiger Unterdrückung gedroht, falls sie in der bisherigen Richtung fortführen. Da sie sich nicht irre machen ließen, bescheerte ihnen der Minister später, gerade zu Weihnachten 1845, die angedrohte Vollziehung der Unterdrückung. Hatte man nicht das Recht und noch weniger die Moral auf seiner Seite, so hatte man doch die Macht, und der alte Spruch: „Es gibt Richter in Berlin“, vor dem schon die absolute Laune eines Friedrichs des Großen sich ehrfurchtsvoll beugte, hatte für einen Herrn von Könneritz nichts zu bedeuten, da der Sächsische Richterstand mit allem Herzeleid und aller Unbill, die der Presse angethan wurde, eben einfach nichts zu thun hatte.

In gleich grausamer und und schonungsloser Weise wurde gegen die der Regierung mißliebigen Schriftsteller verfahren, die das Unglück hatten, nicht innerhalb der grün-weißen Grenzpfähle geboren zu sein. Sie wurden einfach ausgewiesen oder, unter der Abforderung eines bündigen Versprechens für künftiges Wohlverhalten, mit sofortiger Ausweisung bedroht. Die letztere unwürdige Zwangsmaßregel wurde z. B. gegen Blum’s treuen Mitkämpfer Ludwig Steger angewendet. Offen erklärte der Minister des Innern vor der Kammer: Der deutsche „Ausländer“ habe kein Recht in Sachsen zu weilen, seine Duldung hänge von der Gnade der Polizei ab.

Sofort wurde auch Robert Blum vom reichverdienten Zorn der Reaction betroffen. Ein zu Anfang Januar 1843 in den „Vaterlandsblättern“ erschienener Leitartikel Blums hatte eine in mancher Beziehung eigenthümliche Strafuntersuchung gegen ein armes Dienstmädchen behandelt, und daran die entschiedene Forderung nach Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens geknüpft. Die in jenem Artikel gegebene Sachdarstellung des Processes war — wie Blum freilich nicht wußte und nicht wissen konnte — in der Hauptsache unrichtig. Das stellte sich später heraus. Sowie Könneritz das Staatsruder ergriffen hatte, wurde wegen dieses Artikels den Vaterlandsblättern eine jener famosen Berichtigungen zugesandt, durch welche sich Herr von Könneritz, wenn auch durch sonst nichts, Anspruch auf Unsterblichkeit in der Geschichte der deutschen Stilistik und Grammatik erworben hat, und weiter wurde derselbe Artikel noch im September 1843 zum Gegenstand einer Strafuntersuchung gegen „den Theatersecretär Robert Blum und Consorten“ gemacht. Der Inhalt dieser Acten[54] ist so charakteristisch für jene Zeit und nebenbei auch so unterhaltend, daß es sich wirklich verlohnt, dabei eingehender zu verweilen. Der neue sächsische Premier hatte persönlich als Chef des Justizministeriums den Strafantrag „wegen öffentlicher Beleidigung des sächsischen Richterstandes“ gegen den verhaßten Leipziger Theatersecretär gestellt und die Einleitung der Untersuchung veranlaßt.