Blum leugnete seine Urheberschaft keinen Augenblick, berief sich aber in seinen eigenen Auslassungen und den „Schutzschriften“ seines Advocaten Paul Römisch sowohl auf seinen guten Glauben bei Veröffentlichung jenes Rechtsfalles, als auf das berechtigte politische Interesse, das er in jenem Artikel wahrgenommen habe. Darauf erfloß am 22. Febr. 1844 von dem hohen Appellationsgericht Leipzig ein Erkenntniß erster Instanz, in welchem Blum zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt wurde, und zwar hauptsächlich aus folgenden Erwägungen: „Hat Blum demnach diesen Fall als Beleg dafür angeführt, daß man ‚der guten alten Zeit‘ — dem im Königreich Sachsen bestehenden Strafverfahren (!) — ‚für schlechte Juristen ein Ende machen, und die traurige Heimlichkeit — für Unfähigkeit und Härte — begraben solle‘, so liegt darin offenbar eine Verunglimpfung der königlich sächsischen Justizbehörden (?) ... Erwägt man nun, daß diese Beleidigung dem Richterstande im Königreich Sachsen überhaupt (?) und in Bezug auf seine amtliche Thätlichkeit (!) in einem öffentlichen Blatte, überdies unter Anführen unwahrer Thatsachen zugefügt worden und dabei die Absicht Blumens (!), dadurch Mißtranen in deren gehörige Wirksamkeit hervorzurufen, nicht zu verkennen“, so &c.

Auch das königliche Oberappellationsgericht bestätigte, indem dasselbe sich unter Anderem auf die Decision neunundachzig vom Jahre — 1661! und auf Leyser’s Meditationen berief, die Strafe von zwei Monaten Gefängniß, überließ aber dem Untersuchungsgericht die Bestimmung, ob und in wieweit diese Strafe in Geld verwandelt werden könne. Nach den Rationen des höchsten Gerichtshofes hatte freilich das Vereinigte Criminalamt thatsächlich keine Wahl. Es mußte einfach die Gefängnißstrafe vollstrecken. In den Gründen der höchsten Instanz findet sich eine sehr bemerkenswerthe Stelle, welche besser als lange Abhandlungen beweist, welches Maß von Denkfreiheit dem beschränkten Unterthanenverstande damals zugebilligt wurde, wenn der Inhaber dieses Verstandes nicht Gefahr laufen wollte, in’s Gefängniß zu kommen. „An sich,“ heißt es da, „können Angriffe gegen das schriftliche und geheime Strafverfahren nicht nur als ein erlaubtes und keineswegs strafbares Unternehmen, sondern auch, nach Beschaffenheit der Umstände (!) und unter den erforderlichen (!) Voraussetzungen [einer gewissenhaften und unparteiischen (!) Darstellung und Erwägung der dafür (!) und dagegen streitenden Gründe, unter Beziehung auf wahre Thatsachen und von einer dazu gehörig qualificirten Person (!)], selbst als ein nützliches (!) und preiswürdiges Unternehmen angesehen werden. Eine solche, Beifall verdienende Tendenz aber kann dem in Frage stehenden Aufsatze und dem Verfasser desselben nicht beigelegt werden“!

Uns Heutigen will freilich scheinen, daß es hiernach überhaupt beinahe so schwierig gewesen sei, die „erforderlichen Voraussetzungen“ für eine „unparteiische“ Kritik jener Gesetzesschäden in einer Menschenseele zu vereinigen, als die Bedingungen zur Wählbarkeit in den hochpreislichen Landtag des Fürstenthums Liechtenstein, nach der damals bestehenden Verfassung. Denn dazu gehörte, außer einem nicht unbeträchtlichen Vermögen und der Absolvirung des Schwabenalters, auch eine nachweisbar „verträgliche Gemüthsart“.

Nicht ohne Galgenhumor sind die schriftlichen Eingaben Blum’s zu den Acten, durch die wenigstens im Gnadenwege eine Verwandlung der Freiheitsstrafe in Geld angerufen werden sollte. Die Vollstreckung der langen Gefängnißstrafe wäre in der That für ihn leicht zur Vernichtung seiner ganzen bürgerlichen Existenz geworden. Denn am 15. Mai 1844 war Ringelhardt’s Pachtzeit in Leipzig abgelaufen, und Dr. med. Schmidt, ein geistvoller edler Mann, der das Höchste auf der Schaubühne anstrebte, zugleich in seinem Fache durch Begründung einer noch heute bestehenden gelehrten medicinischen Zeitschrift berühmt, hatte das Theater in Leipzig übernommen und war eben Blum’s Principal geworden, als dieser seine Strafe antreten sollte. Blum malte nun die Geschäftsunkunde des Dr. Schmidt dem Vereinigten Criminalamt in den leuchtendsten Farben. Auf ihm, Blum, ruhe die ganze Ordnung aller Staatsangelegenheiten — des Leipziger Theaters. Er und Schmidt müßten fortwährend circa fünfzehn Schneider und Schneiderinnen bewachen und beobachten, zudem dieselbe Anzahl von Tischlern und Zimmerleuten, welche „die höchst unvollkommene und defecte Maschinerie“ mit den Anforderungen des Jahrhunderts zu versöhnen suchten. Endlich falle Blum allein zur Last „die Herstellung, Uebernahme und Ordnung aller Waffen, Rüstungen, Federn, Stiefeln, Sandalen, Perrücken, Bärte (!) und aller sonstigen Bestandtheile des Inventars.“

Auf das Vereinigte Criminalamt machte diese Unmasse von Schneidern, Bärten, Arbeitern &c. sichtlich einen tiefen Eindruck, denn es befürwortete die Strafverwandlung. Das Gesammtministerium, unter Könneritz’ Vorsitz, entschied über das Gnadengesuch, da der König verreist war. Es verwandelte die Strafe zur Hälfte in eine Geldstrafe von 20 Thalern. Die übrigen vier Wochen mußte Blum absitzen. Er fing am 26. October damit an, kam aber erst am 8. December damit zu Ende, weil er alle Augenblicke, unter allen möglichen Vorwänden, herausgelassen zu werden verlangte. Zuletzt enthalten die Acten gar keine Gründe mehr, wenn er seine Haft unterbricht. Kein Groschen für „Atzung“ findet sich in der Rechnung des „Stockmeisters“ gebucht. Warum, werden wir gleich sehen. Blum selbst schreibt nämlich aus diesem fidelen Gefängniß am 23. November 1844 an seine Schwester Margaretha Selbach: „Arbeit habe ich genug, an Unterhaltung fehlt mir’s nicht und meine Freunde besuchen mich schaarenweise. Da kommt tagtäglich ein Theil derselben, bringt mir ein anständiges Frühstück mit Weinen aller Art und wir essen, trinken, lachen und singen ein paar Stunden zusammen. Abends kommt meine Frau von fünf bis acht Uhr, oft die Kinder oder Agnes“ (seine Stiefschwester, deren Vater Schilder kurz zuvor gestorben war), „und so geht ein Tag nach dem andern hin. Die Sache ist kindlich dumm und nützt mir viel mehr, als sie mir schadet. Ich habe am Schillerfeste an der Tafel von etwa vierhundert Theilnehmern den Vorsitz geführt und man hat mir zugejubelt, wie’s selten Jemand geschehen ist. Es hat Niemand nur die Wimper gezuckt oder sich ein Wort erlaubt. Und sonst waren die Worte ‚Gefängniß‘ und besonders ‚Criminal‘ entsetzliche Dinge. Die Bürgerschaft aber hat mich eben zum Wahlmann gewählt und binnen acht Tagen bin ich — höchst wahrscheinlich[55] — Stadtverordneter.“ — Am 8. December wurde er „nach vorgängiger Verwarnung vor Rückfall aus dem Arrest entlassen.“

Die persönlichen Verhältnisse Blum’s hatten sich in der hier in Rede stehenden Zeit (bis 1844) immer günstiger gestaltet, so daß er sich schon 1843 in Leipzig ein eigenes Hausgrundstück (Nr. 8 der Eisenbahnstraße, unmittelbar an der Leipzig-Dresdner Bahn gelegen) erwerben konnte. Der große Garten bot Blum reiche Gelegenheit selbst zu graben und zu pflanzen, was er so gern that. Auch seiner Liebhaberei für die Züchtung edler Tauben konnte er hier behaglich obliegen. Hier wurde ihm sein drittes Söhnchen geboren, das jedoch kaum ein Jahr alt der tückischen Bräune erlag. Als ihm ein Jahr nach diesem schmerzlichen Verluste seine Gattin das einzige Töchterchen schenkte, freute er sich des Glückes nicht in dem Grade wie früher. Er hatte auf Ersatz für den todten Knaben gehofft. „Das Vaterland braucht Männer,“ sprach er zu den Freunden. Man stand damals in der Aufregung, welche die Leipziger Augusttage hinterlassen hatten. Unser nächstes Capitel wird davon handeln.

Sein neues Heim in der Eisenbahnstraße bildete bald den gastlichen Herd, an dem wohl jeder Gesinnungsgenosse Leipzigs und ganz Deutschlands, der Leipzig berührte, einmal gesessen und sich des gesunden bürgerlichen Familienlebens erfreut hat, das Blum das seine nannte. Mancher schwerverfolgte Pole hat hier sein geächtetes Haupt geborgen. Selbst der verwöhnte Schlemmer Herwegh fühlte sich wohl da. Hoffmann von Fallersleben war schon in der Funkenburg heimisch gewesen und kam hier so oft er konnte. Schon am 10. April 1842 hatte er Blum beim Scheiden mit prophetischem Blick die schönen Verse hinterlassen:

An Robert Blum.

Ja, immer Friede mit den Guten,
Und mit den Bösen immer Krieg!
Herr, führ’ uns in der Hölle Gluten,
Nur immer führ’ uns, Herr, zum Sieg!

Laß Recht und Freiheit nicht verderben
Und fallen durch der Feinde Hand,
Laß lieber uns im Kampfe sterben
Und rette Du das Vaterland!