Im März 1848 war in Oesterreich der Rechtsboden, auf welchem der Kaiserstaat bis dahin fußte, vollständig zusammengebrochen. Kein Land des damaligen deutschen Bundes war unvermittelter in völlig neue Verhältnisse geschleudert worden, als Oesterreich. „Ueber die Lebensfähigkeit des neuen Oesterreich, welches auf den Trümmern des alten zu errichten versucht wurde, kann man verschiedener Ansicht sein, daß aber in den Märztagen das alte Oesterreich vollständig, mit Recht und für immer zu Grunde ging, alle Machthaber seit 1848 ohne Unterschied auf die Revolution als ihre Basis fußen, darüber herrscht kein Zwiespalt der Meinungen“. So bezeichnet Anton Springer[232] die Rechtslage der österreichischen Staatsgewalt am Ausgange der Märzrevolution, am Eingang in Oesterreichs neueste Entwickelung. Keineswegs war dieses staatsrechtliche Chaos bis zum Herbst wesentlich geordneteren Verhältnissen gewichen. Sicher war nur das Eine: seit der Verkündigung des neuen österreichischen Staatsgrundgesetzes vom 25. April war das alte absolute Kaiserthum feierlich begraben, war der Kaiser nur der unverantwortliche Herrscher, die Regierung dagegen ausschließlich in den Händen seiner verantwortlichen Minister, der Staat überhaupt eine constitutionelle Monarchie nach belgischem Muster. Jede kaiserliche Entschließung, welche der Gegenzeichnung der Minister entbehrte, war verfassungswidrig und rechtsungültig. Sicher war ferner das Andere: daß diese Verfassung nicht galt für die Länder der Stephanskrone und die italienischen Provinzen des Kaiserstaates; sicher auch soviel: daß von all den Provinzen, für welche die Verfassung gegeben war, keine einzige durch dieselbe sich befriedigt erklärte. Aus diesem Grunde war am 22. Juli vom Erzherzog Johann (dem deutschen Reichsverweser), dem Stellvertreter des Kaisers, der verfassunggebende Reichstag in Wien eröffnet worden; seine Aufgabe sollte sein, für die deutsch-slavischen Länder eine neue gemeinsame Verfassung zu Stande zu bringen. Bis zum 7. September hatte diese Versammlung indessen nur das eine Gesetz über die Aufhebung der Feudallasten geschaffen. Am 7. October hatte der Kaiser mit dem Hof, wie noch näher berichtet werden wird, allerdings wieder einmal Wien verlassen. Aber Niemand achtete dessen vorläufig. Denn dem kaiserlichen Hof war die Domicillosigkeit seit dem Frühjahr fast zur Gewohnheit geworden. Mit Ausnahme der Minister Wessenberg und Bach blieben Ministerium und Regierung in Wien, blieben sämmtliche Behörden des Kaisers, die gesammte Diplomatie, die am kaiserlichen Hofe beglaubigt war, blieb endlich der constituirende Reichstag. Am wenigsten konnte durch die zeitweilige Verlegung der Residenz das Staatsgrundgesetz irgend welche Abänderung erleiden. Unmittelbar nach der Flucht des Hofes desertirten allerdings fast sämmtliche slavischen Abgeordneten aus dem Reichstag auf Nimmerwiedersehen. Durch ihren Austritt sank vom 16. October an die Zahl der zurückgebliebenen Abgeordneten unter die gesetzliche Beschlußfähigkeitsziffer. Erst vom 16. October an könnte man daher die Gesetzmäßigkeit der Reichstagsbeschlüsse anzweifeln. Indessen auch dieser Zweifel erscheint von sehr fragwürdiger Berechtigung. Denn auch nach dem 16. October erschien der k. k. Minister Kraus, der seit dem 7. alle Portefeuilles bis auf dasjenige Hornbostl’s und Wessenberg’s in seiner Hand vereinigte, Tag für Tag im Reichstagsrumpf, ohne gegen dessen Beschlußfähigkeit irgend einen Einwand zu erheben. Selbst die Diplomatie, alle Vertreter auswärtiger Mächte blieben auch nach dem 6. October in Wien, folgten keineswegs dem Hofe nach Olmütz, zum besten Beweise dafür, daß sie in Wien, in den dort verbliebenen Ministern und kaiserlichen Behörden, in dem constitutionellen Reichstag die legitimen Regierungsgewalten des österreichischen Kaiserstaates erblickten, nicht in Olmütz. Jener Zweifel in der Beschlußfähigkeit des Reichstags erscheint übrigens um so unbegründeter, als die Beschlußfähigkeitsziffer aller parlamentarischen Versammlungen nur berechnet werden kann nach der Zahl der jeweilig in Kraft stehenden Mandate. Mit dem Austritt der slavischen Abgeordneten aber, mit deren Erklärung, daß sie nie wieder an den Berathungen des Reichstags Theil nehmen würden, vollends mit ihrem Versuche, in Prag einen parlamentarischen Sonderbund zu stiften, waren die Mandate dieser Abgeordneten schlechthin erloschen und der Wiener Reichstag stand mindestens im guten Glauben, wenn er sich nach wie vor beschlußfähig erklärte. Selbst dann ließ sich noch dieser gute Glaube nicht vollständig absprechen, als am 24. October das kaiserliche Schreiben vom 22. in Wien bekannt wurde, durch welches der Wiener Reichstag geschlossen und für den 15. November nach Kremsier ausgeschrieben wurde. Denn auch dieses kaiserliche Patent ermangelte der verfassungsmäßigen Gegenzeichnung aller Minister. Die Unterschrift Wessenberg’s genügte keineswegs. Doch kommt es auf diese Streitfrage hier nicht an. Die Frage ist vielmehr nur: ob die kaiserliche Regierung in Wien, vertreten durch den Minister Kraus und alle sonstigen kaiserlichen Behörden in Wien, ob das Wirken des Reichstags in den Tagen vom 6. bis 24. October zu Recht bestand oder nicht? Diese Frage ist entschieden zu bejahen. Daraus folgt ohne Weiteres die unumstößliche Rechtsgültigkeit ihrer amtlichen Handlungen.
Neben diesen nach wie vor in Wien verbliebenen Gewalten des Gesammtstaates bestanden hier noch locale Behörden, die trotz ihres revolutionären Ursprungs oder Namens auf keinem schlechteren Rechtsboden standen, wie Alles Uebrige, was sich seit dem März in Oesterreich mit dem Namen kaiserlicher Amtsgewalt schmückte. Dazu gehörte nicht blos die „Studentenlegion“, die in den sog. „glorreichen Revolutionen“ vom 15. und 26. Mai ihre feierliche Anerkennung gegenüber der erstarkenden Reaction ertrotzt hatte, sondern sogar der sog. „Sicherheitsausschuß“, ein aus 200 Menschen aller Gattungen zusammengewürfeltes Collegium unter der Aegide des Dr. Fischhof, welches die eigentliche Dictatur in Wien mit gesetzlichem Ansehen übte. Ihm waren auch die Minister unterthan. Zu diesen rechtlich unanfechtbar bestehenden Behörden gehörte ferner der Wiener Gemeinderath, der ja nach Umständen die kleinsten Angelegenheiten einer simpeln Stadtverwaltung neben den höchsten Interessen des Staates souverän zu entscheiden hatte, je nachdem die Ereignisse ihm die patriarchalische Rolle der Stadtväter oder der Spitzen der Haupt- und Residenzstadt des Kaisers zutheilten. Endlich bestand in Wien zu Recht die Nationalgarde, eine Bürgerwehr, die seit dem 15. Mai laut einer kaiserlichen Proclamation das unveräußerliche Menschenrecht erworben hatte, daß das Militair nur auf Verlangen der Nationalgarde aufgeboten werden sollte.[233] Sie hatte das Recht der Wahl ihrer Offiziere und des Vorschlags ihres Obercommandanten. Der unglückselige Mensch, der Wien vom 13. October an commandirte, Wenzel Messenhauser, konnte mit vollem Recht behaupten, daß seine Wahl nicht blos von allen localen Gewalten Wiens, sondern auch vom Reichstagsausschuß und vom Ministerium des Innern ausdrücklich genehmigt worden sei.[234]
Gewiß konnte kein Großstaat auf die Dauer bei so verworrenen Rechtsverhältnissen bestehen; aber das ändert nichts an der Thatsache, daß beim Ausbruche und im Verlaufe der Wiener Octoberrevolution alle die genannten Behörden und Gewalten der Residenzstadt sich eines unbestreitbaren Rechtsbodens erfreuten, daß dagegen das Unternehmen des Fürsten Windischgrätz gegen Wien d. h. gegen die gesetzliche Wirksamkeit dieser Behörden ein rein rechtswidriger Gewaltact war. Es wäre nicht schwer gewesen, mit Hülfe der großen Mehrheit der Wiener Bürgerschaft, die nach wie vor in unverbrüchlicher Treue an ihrem Kaiserhause hing, die Forderungen der Neuzeit in maßvoller Weise mit den unentbehrlichen Grundlagen eines kräftigen monarchischen Staatswesens zu versöhnen. Aber es fehlte gerade auf Seiten der Krone ebensosehr an klarem Verständniß für die berechtigten Forderungen der Zeit, wie an gutem Willen. Schon zu Beginn des Sommers, als der Hof noch überströmte an herzgewinnenden Versicherungen loyaler Verfassungsmäßigkeit und Freiheitsliebe, wurde, wie wir sehen werden, dem Fürsten Windischgrätz im tiefsten Geheimniß, selbst verschwiegen vor allen Ministern, die kaiserliche Vollmacht ertheilt, alle kaiserlichen Truppen, mit Ausnahme der italienischen Armee, gegen die Hauptstadt oder wohin ihm sonst beliebte, zu führen, um die ganze Bewegung und alle verfassungsmäßigen Errungenschaften seit dem März in Blut und Eisen zu ersticken.
Diese unbelehrbare Treulosigkeit der habsburgischen Hauspolitik führte in erster Linie die Katastrophe des 6. October in Wien herbei. Schon seit Monaten waren in den Regierungshandlungen des Ministeriums Wessenberg untrügliche Kennzeichen dafür hervorgetreten, daß man in der Hofburg in Wien den Umsturz der Aprilverfassung und der Märzerrungenschaften, die Wiederherstellung des alten absoluten Kaiserthums, mit Hülfe des Heeres plane. Am 3. October enthüllte sich der andere Theil dieser reactionären Politik. Schon vorher waren Briefe aufgefangen worden, welche verriethen, daß die Regierung den in Ungarn eingefallenen Banus von Kroatien Jelačić heimlich mit Geld und Kriegsmaterial unterstützte. Durch die kaiserliche Verordnung vom 3. October wurde der Banus, der Todfeind Ungarns, zum Oberbefehlshaber aller kaiserlichen Truppen und zum kaiserlichen Statthalter in Ungarn ernannt. Das war die offene Kriegserklärung an Ungarn. Und der Volksinstinkt in Wien hatte Recht, wenn er darin nur das Vorspiel des Umsturzes der Märzverfassung erblickte.
Eine bewaffnete Empörung bemächtigte sich innerhalb vierundzwanzig Stunden — dank der feigen Unthätigkeit und der rathlosen Führung der Truppen — am 6. October der Stadt, und ermordete in gräßlicher Weise den Kriegsminister Latour, während seine Grenadiere Gewehr in Arm dem furchtbaren Schauspiele zusahen. So empörend diese scheußliche That des Pöbels auf der einen, die Muthlosigkeit der bewaffneten Macht auf der andern Seite ist, so war das Empörendste an der ganzen Tragödie doch die doppelzüngige Verlogenheit der Regierung. Der Deputation des Reichstages, die nach der Revolution treuvertrauend zum Kaiser kam, um ihm zu versichern, daß Wien dem Kaiser nach wie vor gehorsam sei und nur verlange, daß der Kaiser die reactionären Minister entlasse und die Verordnung vom 3. October gegen Ungarn zurücknehme, versicherte der schlaue Biedermann, das werde geschehen. Und die Nacht darauf entwich er mit dem Hofe nach Olmütz und hinterließ der Stadt seine Kriegserklärung, die jedoch ohne Gegenzeichnung irgend eines Ministers ein schlechthin rechtsungültiger Act war.
Aus den Adressen, welche der Reichstag und der Gemeinderath von Wien in der ganzen Zeit vom 6. October an bis zur Bezwingung der Stadt durch Windischgrätz am 30. October an den Kaiser gerichtet haben, aus allen ihren Handlungen erhellt klar, daß die Wiener Revolution keinen Augenblick auf die Beseitigung der Krone, auf die Verwandlung des österreichischen Kaiserstaates in eine Republik zielte. Diese Bewegung bezweckte nichts Anderes, als was die zwei Revolutionen im Mai bezweckt hatten: die Sicherung der constitutionellen Verfassungsform und der vom Kaiser gewährleisteten Freiheiten gegen die Staatsstreichgelüste der Reaction, die uns gerade Herr v. Helfert, der keineswegs verschämte Vertheidiger aller dieser geheimen Junker- und Hofintriguen, so hübsch klargelegt hat. Erst nachdem Wien bereits capitulirt hatte und die kaiserlichen Truppen durch die unbegreifliche Verzögerung ihres Einmarsches in die bezwungene Stadt, Scenen hervorriefen, welche an den Anfang des Pariser Communeaufstandes erinnern, erst da geberdeten sich einige anarchische Banden als Republikaner. Dafür sind jedoch die sog. revolutionären, in der That jedoch völlig legitimen Behörden Wiens um so weniger verantwortlich zu machen, als auch Herr v. Helfert nicht bestreiten kann, daß die bedrohliche Unbotmäßigkeit der Anarchisten in erster Linie gerade gegen die Beschlüsse und Anordnungen der in Wien damals bestehenden Behörden gerichtet war.
Daß die Frankfurter Linke versuchte, zu Gunsten Wiens einen Ausspruch des deutschen Parlamentes herbeizuführen, war nur natürlich. Am 12. October brachte der Abgeordnete für Wien in Frankfurt, Joh. Berger, den dringlichen Antrag ein, das Parlament wolle erklären, daß die deutsche Stadt Wien sich durch ihren Kampf gegen die „freiheitsmörderische Camarilla um das Vaterland wohl verdient gemacht habe“.