Der sächsische Gesandte R. v. Könneritz hatte bereits am 4. November von der Verhaftung Blum’s gehört.[304] Sie wurde ihm am 5. November von der Preußischen Gesandtschaft zu Wien bestätigt. Der Gesandte hatte am 22. October infolge der Lundenburger Proclamation des Fürsten Windischgrätz und infolge der gleichzeitigen Veröffentlichung des kaiserlichen Manifestes vom 16. October Wien verlassen und sich nach Hietzing begeben. Er hatte damit deutlich genug dargethan, daß er die kaiserliche Regierung nicht mehr in Wien bei Kraus, sondern im Feldlager des Fürsten Windischgrätz erblickte. Nachdem nun der Fürst am 23. den Belagerungszustand verkündet und alle Behörden in Wien für aufgelöst erklärt, nachdem er in seiner Proclamation vom 1. November die gesammte Regierung und Verwaltung der Stadt in die Hände Cordon’s gelegt und die permanente Standrechtscommission als einziges Gericht in Wien eingesetzt hatte, konnte der sächsische Gesandte darüber sich nicht in Zweifel befinden, bei wem er anzufragen hatte, um über die Wahrheit des Gerüchtes von Blum’s Verhaftung und über den Grund dieser Verhaftung sofort volle Gewißheit zu erhalten. Statt dessen horchte dieser Gesandte, nachdem er am 5. November zunächst seine Uebersiedelung nach Wien bewerkstelligt hatte, auf dem k. k. Ministerium des Auswärtigen herum, während er doch selbst in seiner späteren Verantwortungsschrift vom 21. November 1848[305] zugestehen mußte: „Ich fand kein Ministerium in der Stadt, die meisten Behörden noch in völliger Desorganisation; die eben erst einzeln zurückkehrenden Beamten waren mit dem besten Willen außer Stand, meine Anfragen genügend zu beantworten. Die wenigen Räthe, welche ich im k. k. Ministerium des Aeußern antraf, konnten mir nur sagen, daß die Nachricht von Blum’s und Fröbel’s Verhaftung allgemein verbreitet sei!“ Diese Erkundigungen bezeichnet der Gesandte als „die sorgfältigsten Nachforschungen“ — doch nein, er that noch ein Uebriges. Er nahm einen Fiaker und fuhr nach Stadt London auf dem Fleischmarkt und hörte auch hier von vielen Augenzeugen, Blum sei am 4. früh bei Tagesgrauen abgeführt worden. Man hätte denken sollen, nun hätte der Herr Gesandte Blum’s Verhaftung beinahe als Thatsache anerkennen, wenigstens einmal in der Umgebung Cordon’s darüber anfragen können. Doch das hielt Herr v. Könneritz unter seiner Würde. Er hatte ja noch keine „amtliche“ Bestätigung der Verhaftung! Er that demnach seiner Ansicht nach mehr als genug[306], wenn er sich schon am 6. November Blum’s halber wieder an seinen Schreibtisch setzte und an seinen Minister Alles berichtete, was er über Blum hatte erfahren können. Bei den vorzüglichen Quellen, welche der Herr Gesandte hierbei benutzte — die consternirten „wenigen Räthe“ im k. k. Ministerium und die Polizeiorgane, die bis an den Hals in Denunciationen saßen — konnte er nicht viel Günstiges über Blum melden. Er offenbarte zunächst dem Minister, Blum habe „die Sympathien der äußersten Linken in Frankfurt für die hiesige Revolution zu hinterbringen gehabt“, dann heißt es weiter[307]:
„Daß dieser Reichstagsabgeordnete von Frankfurt hier seine Zeit nicht verloren, werden Ew. Excellenz aus öffentlichen Blättern ersehen haben. Er hat sich hier durch Proclamationen und Reden zu dem äußersten Terrorismus bekannt und ganz offen den Aufwiegler in einer Weise gemacht, daß seine bluttriefenden Worte selbst inmitten der hiesigen Anarchie Entsetzen verbreitet haben; so erzählen mir wenigstens Personen, die ihn gehört haben wollen (!). Doch hat er sich, wie andere versichern, nicht auf Reden beschränkt, sondern an dem Kampfe in der Leopoldstadt an der Franzensbrücke selbst Theil genommen, ja sogar eine Abtheilung commandirt, wobei ihm das Zeugniß großer Ruhe, aber keineswegs des militärischen Talentes ertheilt wird. Bei so erschwerenden Umständen kann es mir nur erwünscht sein (!), wenn Robert Blum sich nicht an die königliche Gesandtschaft als diesseitiger Staatsangehöriger wendet, sondern Schutz und Hülfe als Frankfurter Abgeordneter sucht, was übrigens voraussichtlich auch ohne Erfolg bleiben würde (!!). Jedenfalls bitte ich Ew. Excellenz um Instructionen (!) für den Fall, daß etwaige Aufforderungen von Robert Blum (!) (wegen gesandtschaftlichen Einschreitens) noch an mich gelangen sollten.“
Diese Instructionen hatte das Sächs. Ministerium durch eine Depesche v. d. Pfordten’s vom 3. November bereits erlassen[308], ehe Herr v. Könneritz darum nachsuchte. Man mochte in Dresden den Wiener Gesandten doch genau so beurtheilen, wie er war, daß man es für nöthig hielt, ihm einzuschärfen: „den sächsischen Unterthanen, welche unter den gegenwärtigen betrübenden Ereignissen in Wien anwesend sein könnten, soviel nur immer thunlich, seinen Schutz angedeihen zu lassen“, und ihm außerdem: „den angelegentlichen Wunsch auszudrücken, daß Sie dabei ohne Unterschied und mit größter Thätigkeit verfahren mögen.“ Diese Depesche erhielt Herr v. Könneritz am 8. November früh. Sie hätte jedem andern Diplomaten die Frage nahe gelegt, ob er denn bisher genug gethan, „ohne Unterschied verfahren“ sei u. s. w.? Namentlich hätte sie den unseligen Standpunkt doch einigermaßen erschüttern müssen, den Herr v. Könneritz bisher Blum gegenüber eingenommen hatte und sogar in seiner Rechtfertigungsschrift vom 21. November noch festzuhalten wagte; daß der gefangene Robert Blum ihn, den Gesandten, mit dem Antrag auf Hülfeleistung hätte aufsuchen sollen, nicht etwa der freie Gesandte den Gefangenen und seine Schergen. Aber soweit dachte Herr v. Könneritz nicht einmal. Er hatte ja eine noch bei weitem einfachere Einrede zur Hand, um sein „gesandtschaftliches Einschreiten“ zu Gunsten Blum’s zur Zeit noch abzulehnen. Er hatte nämlich auch am 8. noch immer keine „amtliche“ Mittheilung über Blum’s Verhaftung! Er besaß gar nichts zum Beweise dieser Thatsache, als die Versicherung aller Räthe im k. k. Auswärtigen Amt, ferner nur die übereinstimmende Mittheilung aller Augenzeugen in Stadt London, die Blum hatten abführen sehen und dann noch das allgemeine Stadtgespräch und eine anonyme Zuschrift, die er am 7. erhalten. Sie war der an den Preußischen Gesandten gelangten gleichlautend. Das Alles war aber doch noch lange keine „amtliche“ Mittheilung und woher Herr v. Könneritz diese erlangen sollte, wußte er auch am 8. November noch nicht! Am 7. November hatte er eine Note — nicht etwa an Cordon, der eine Antwort hätte geben können, Gott bewahre! — sondern an das k. k. österreichische Ministerium des Aeußern gerichtet, welches sich der Verhaftung Blum’s gegenüber im Stande paradiesischer Unschuld befand. In dieser Note sagte er: „sicherem Vernehmen nach“ sei Blum verhaftet, und, „für den Fall, daß diese Nachricht sich bestätigen sollte, erbitte er sich eine baldgefällige Mittheilung über die Gründe und nähern Umstände jener Verhaftung.“ Als nun die Depesche des Ministers v. d. Pfordten vom 3. November eintraf, setzte er seiner aufopfernden Thätigkeit für den gefangenen Staatsangehörigen die Krone auf, indem er sich höchstselbst noch einmal — nicht etwa zu Cordon, sondern — in das k. k. Ministerium des Aeußern begab und den Inhalt seines gestrigen Schreibens hier mündlich wiederholte. Dann setzte er sich im Bewußtsein erfüllter Pflicht abermals an seinen Schreibtisch und berichtete über diese seine Großthaten am 8. November an seinen Minister, in der sichern Erwartung auf „Billigung“ seines Verhaltens[309] und nicht ohne behaglich Alles mitzutheilen, was ihm inzwischen wieder „nach den glaubwürdigsten Versicherungen“ — die Polizei ist ja immer glaubwürdigst — Nachtheiliges von Blum zu Ohren gekommen war. Es waren sehr schlimme Dinge:
„Ueber das hiesige Auftreten des Herrn Blum kann ich noch beifügen, daß er, sehr täuschend in Proletariertracht verkleidet, in dem Gemeinderath erschienen, dann wieder anderweit (!) als Ehrenmitglied der academischen Legion mit dem betreffenden (!) Costüme, mit Säbel und Cabrerahut gesehen worden ist. Auch wird von sehr guter Autorität behauptet, daß er nächst dem ... Füster am meisten zu dem Wiederbeginne der Feindseligkeiten nach der abgeschlossenen Capitulation beigetragen habe! Sogar von einer Correspondenz in sehr vertraulicher Form wird gesprochen, zwischen ihm und Herrn Messenhauser eine Correspondenz, welche sich in den Händen der Untersuchungscommission befinden soll.“
Mit Weitererzählung dieser stattlichen Enten schloß der sächsische Gesandte seine Thätigkeit für Blum. Die Humoristen der Wiener Polizei mochten in dem sächsischen Gesandten erfahrungsmäßig das dankbarste Absatzgebiet für solche Räubergeschichten besitzen. Aber daß er sie seinem Minister weiter berichten werde, hatten sie wohl selbst kaum erwartet.
Als man später von Dresden aus dem Gesandten vorhielt, daß es doch seine Pflicht gewesen wäre, an die militairischen Machthaber in Wien, und namentlich an den Fürsten Windischgrätz selbst, zu Gunsten Blum’s sich zu wenden, hatte er die naive Ausrede: „Ich hatte zu bedenken, daß mit einem drängendern directen Schritt bei demselben das äußerste Mittel erschöpft wurde. Dies auf die erste (?) Nachricht von einer Verhaftung hin und in einem Augenblicke zu thun, wo ich mir über den Grad der Schuld und der Gefahr, in welcher Robert Blum schwebte, natürlich keine Rechenschaft ablegen konnte, erschien mir durchaus nicht rathsam.“ Um das äußerste Mittel nicht zu erschöpfen, wandte der treffliche Gesandte lieber gar keins an, und hatte infolge dessen am 9. November Nachmittags die Erschießung Blum’s nach Dresden zu berichten mit den klassischen Worten: „Ich verhehle mir nicht den schweren Ernst dieses Ereignisses“.[310]
Dieses traurige Benehmen bedarf keiner Kritik. Es war geradezu verhängnißvoll für Blum. Hätte der Gesandte in den ersten Tagen nach Blum’s Verhaftung nur im Geringsten seine Pflicht gethan, so war Blum’s Freilassung zweifellos. Es fehlte damals noch an dem Schatten eines Vorwandes zu einem standrechtlichen Vorgehen gegen ihn. Die Einsprache des Gesandten, die Zuwendung seines Schutzes an den königlich sächsischen Unterthan Blum hätte nicht nöthig gemacht jene nachdrückliche und immer erneute Berufung Blum’s auf seine Unverletzlichkeit als Mitglied des Frankfurter Parlaments, an welcher Blum zu Grunde ging.[311] Blum war, auch als er sich mit Fröbel hinter den Eisenthüren und Eisengittern des Stabsstockhauses verwahrt sah, der festen Ueberzeugung, daß die Berufung auf das von der Deutschen Centralgewalt erlassene Gesetz vom 29./30. September 1848[312] ihm alsbald die Freiheit wieder geben müsse. Dieses Gesetz bestimmte:
„Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Nationalversammlung darf von dem Augenblick der auf ihn gefallenen Wahl während der Dauer der Sitzungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in strafrechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. In diesem letzteren Fall ist der Reichsversammlung von der getroffenen Maßregel sofort Kenntniß zu geben und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schluß der Sitzungen zu verfügen. Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkündigung im Reichsgesetzblatt.
Die Gültigkeit dieses Gesetzes für Oesterreich ließ sich nicht bestreiten. Oesterreich, einschließlich des Kaisers, hatte die Einsetzung des Erzherzogs Johann als Reichsverwesers von Deutschland ausdrücklich genehmigt. Seine Einsetzung bildete nur einen untrennbaren Theil des ganzen Gesetzes über die provisorische Centralgewalt. Die von der Centralgewalt verkündigten Gesetze erlangten Gesetzeskraft für ganz Deutschland[313] — zu welchem die deutsch-österreichischen Provinzen damals noch gehörten — durch ihre Verkündigung im Reichsgesetzblatt. Aber nicht einmal der letzte Einwand erlogener Rechtsverdrehung konnte sich hier hervorwagen, der Einwand nämlich, daß in Oesterreich „die Kundmachung, durch welche die Wirksamkeit eines österreichischen Gesetzes bedingt ist, durch spezielle Mittheilung desselben an die besondern Gerichte u. s. w. geschehe, und daß zur Zeit des Eintreffens des gedachten Reichsgesetzes (in Wien) ein vollständiges Ministerium nicht bestanden habe, namentlich zu jener Zeit ein Justizminister nicht dagewesen sei.“[314] Denn das Justizministerium war mittels kaiserlichen Erlasses vom 7. October Kraus, Hornbostl und Doblhoff mit übertragen. Der österreichische Ministerrath hatte auch am 8. October ein Wechselmoratorium — also zweifellos einen Act des Justizministeriums — erlassen. Vor Allem aber hatte der „k. k. österreichische Bevollmächtigte bei der Reichscentralgewalt in Frankfurt“, v. Bruck dem Reichsministerium der Justiz am 11. October angezeigt:[315]
„Der Unterzeichnete beehrt sich in Erwiderung der geehrten Note von gestern den Empfang des Reichsgesetzblattes Nr. 1 bis 3 in den gewünschten 100 Abdrücken zu bestätigen, welche sogleich nach der jedesmaligen Ausgabe an die Provinzialregierungen der österreichischen Bundesländer zur schleunigen Vertheilung an die betreffenden Behörden versandt werden sollen. Die örtliche Veröffentlichung der darin enthaltenen Gesetze und Verordnungen wird stets durch die Provinzialregierungen unverzüglich erfolgen, und der Unterzeichnete erlaubt sich in Erwidrung der geehrten Note v. 6. d. auf die Wiener Zeitung vom 5. d. zu verweisen, in welcher das erste Stück des Reichsgesetzblattes unter der Bezeichnung „Amtliches“ abgedruckt ist.“