| Franz Tiefenthaller, Gemeiner. | Adolf Compéis, Gemeiner. |
| Joseph Mahn (Maan?), Gefreiter. | Josef Wöhner (?), Gefreiter. |
| Johann Mohr, Corporal. | Adalbert Simmer, Corporal. |
| Johann v. Ehrenfeld, Feldwebel. | Franz Hirschecker, Feldwebel. |
| Pokorny, Lieutenant. | Szeth, Lieutenant. |
| Zamagna, Hauptmann. | J. F. v. Bach (?), Rittmeister. |
| Wolferom, | Cordier, Major, | Johann Sailler, |
| Hauptmann-Auditor. | Präses. | Qua Actuar.“ |
Selbst die geflissentliche Kürze und Farblosigkeit dieser Niederschrift und das grauenhafte Deutsch derselben, das Blum so, wie es ihm in den Mund gelegt wird, keinesfalls gesprochen hat, läßt seine muthige Haltung und den unerschütterlichen Glauben an seine Unverletzlichkeit erkennen. Zugleich aber freilich läßt es uns mit Schaudern blicken in die ganze Tiefe des Abgrundes von Rechtlosigkeit und Willkür, in welchen im Namen und unter dem Schein des Rechtes das edle Opfer gestürzt werden sollte!
Für Beides gibt es aber auch noch andere Beweise. Selbst Herr v. Helfert muß bekennen, daß Blum nichts wider die Wahrheit geleugnet habe. Zunächst hat kein Geringerer als Fürst Windischgrätz ein günstiges Urtheil gefällt über das mannhafte, furchtlose Verhalten Robert Blum’s, seine rückhaltlose Wahrheitsliebe vor seinen Richtern und seinen tapfern Todesmuth am folgenden Morgen. Zwei Briefe liegen mir vor, welche dieses Zeugniß des Fürsten über Blum enthalten und beurkunden. Der eine dieser Briefe ist von dem oben oftgenannten Abgeordneten und sächsischen Märzminister Braun (gestorben 1868), der andere von dem noch lebenden hochconservativen Mitgliede der ersten sächsischen Kammer, dem Klostervoigt von Posern. Beide Briefe sind aus dem Jahre 1867 und an mich gerichtet. Beide bestätigen, daß Herrn von Posern gegenüber Fürst Windischgrätz (1859 oder 1860) sich rühmend über Robert Blum’s Haltung vor dem Kriegsgerichte und bei seiner Hinrichtung ausgesprochen haben soll. Nach einer glaubhaften Version soll der Fürst sogar eine Art von Reue darüber ausgesprochen haben, daß er Blum habe erschießen lassen, natürlich nur in so weit, als bei dem Fürsten überhaupt von Reue die Rede sein konnte.
Die Rechtlosigkeit des Verfahrens aber, das gegen Blum eingeschlagen wurde, erhellt aus dem mitgetheilten Protocoll sonnenklar. Die wichtigsten Einwendungen, ohne deren genaue Untersuchung ein Urtheil gar nicht gefällt werden konnte, waren von dem Angeklagten erhoben worden. Dem einzigen Satze seiner Aula-Rede vom 23. October, der ihm als „Anfachung des bewaffneten Aufruhrs“ ausgelegt wurde, hatte er eine ganz unverfängliche, sinn- und wortgetreue Deutung gegeben. Von einem ausdrücklichen Zugeständniß der Theilnahme am Kampfe war in dem Protocoll nichts zu entdecken. Jedenfalls aber hatte der Angeklagte weiter auch darauf hingewiesen, „daß das Elitecorps nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten“, und daß er eben deshalb am 29. früh „die Waffen abgelegt“ hatte. Das Standgericht war hiernach unmittelbar vor die Frage gestellt, ob denn der Antheil des Angeklagten am Kampfe nach den Bestimmungen der Capitulation vom 30. October — die doch gewiß allen denen zu gute kommen mußte, welche bis dahin die Waffen abgelegt hatten — überhaupt zur Anklage und Bestrafung gezogen werden könne. Bei Fröbel handelte das Standgericht in diesem Sinne. Der Auditeur Hauptmann Wolferom fuhr selbst nach Schönbrunn hinaus, um auf Berücksichtigung der „hervorgekommenen Milderungsgründe im Wege der Gnade“ anzutragen. Als ein wesentliches Moment zur Begnadigung erschien Fröbel’s Richtern — beiläufig bemerkt genau denselben Personen, die über Blum urtheilten — „daß Fröbel mit der Elite-Compagnie, zu der er am 26. October eintrat und zu deren Hauptmann ernannt wurde, nur zum innern Stadtdienste behufs der Erhaltung der Ruhe und Ordnung bestimmt gewesen zu sein behauptet, und, nachdem er dessen ungeachtet zur Vertheidigung der Barricaden commandirt worden, sich am zweiten Tage schon zurückgezogen habe, worauf er noch am 28. Abends das Commando und die Waffen ablegte“. Das paßte wortgetreu auf Blum. Auch der andere zu Gunsten Fröbel’s von dem Standgericht hervorgehobene Umstand: „Daß er vor dem Beginn der Feindseligkeiten gegen das k. k. Militair von hier nach Frankfurt zurückkehren wollte, hieran aber durch die Hemmung der Passage gehindert wurde“, kam Blum Wort für Wort zu Gute; denn auch das hatte Blum ausdrücklich betont. Und selbst den hauptsächlichsten Milderungsgrund, den das Standgericht für Fröbel geltend machte, „daß er in seiner politischen Ansicht nach dem Inhalte seiner im Drucke erschienenen Schriften und gehaltenen öffentlichen Reden als gemäßigt sich darstellt“[341], hätte Blum, wenn man ihm hierfür nur ein einziges Wort und Beweismittel vergönnt hätte, leicht auch für sich darthun können. Stand doch Fröbel in Frankfurt weiter links als Blum. Keine von allen diesen Erhebungen erachtete das Standgericht bei Blum für nothwendig.
Vor Allem war das Standgericht aber verpflichtet, die Frage seiner Zuständigkeit Blum gegenüber zu prüfen, nachdem dieser — übrigens gleich beim Beginn, nicht erst am Ende des Verhörs — das Unverletzlichkeitsgesetz vom 30. September für sich angerufen hatte. Es liegt auf der Hand, daß das Standgericht, selbst einschließlich seines Auditeurs — den wir uns höflicherweise (und ohne daß die unter seiner Hand entstandenen Acten irgend eine Vermuthung hierfür erzeugten!) mit juristischer Bildung ausgestattet denken wollen — nicht im entferntesten in der Lage war, diese Frage zu entscheiden, ohne Herbeiziehung des ganzen einschlagenden Materials, das oben S. [531] bis 533 vorgetragen wurde. Dieses Material konnte das Kriegsgericht gar nicht zur Hand haben. Dagegen würde schon eine Anfrage beim Minister Kraus „und allenfalls einem höheren Justizbeamten“, wie Wessenberg dem Fürsten schon am 31. October anempfohlen hatte, dem Standgericht dargethan haben, daß Blum mit vollem Rechte sich auf das Gesetz vom 30. September berufen habe, daß dieses für Oesterreich rechtsverbindlich sei. An dieser Rechtslage vermochte selbstverständlich der Umstand nichts zu ändern, daß das Haupt der Centraluntersuchungscommission, Hipssich, vor den Protesten Blum’s vom 5. und 8. sein Haupt in den Sand gesteckt hatte und sich später zur Rechtfertigung des Urtheils des Standgerichts darauf berief: weder ihm noch durch ihn dem Standgericht sei eine Weisung zugegangen, aus Anlaß dieser Proteste „inne zu halten.“[342] Denn durch den Mangel des Befehls „inne zu halten“ wurde das Standgericht doch noch lange nicht zuständig. Was aber ein unzuständiger Richter urtheilt, ist in aller Welt nichtig: Ein Todesurtheil, das er fällt und vollstreckt, ohne seiner Zuständigkeit gewiß zu sein, ist ein Justizmord.
Ueber allen diesen Erwägungen stand aber endlich noch jenes Bedenken, das in den Augen jedes Rechtsfreundes, nach Recht und Billigkeit, größte Beachtung heischte, und das bei Messenhauser auch volle Würdigung gefunden hat, „als mildernd, wenn gleich nicht im Wege Rechtens, doch im Wege der Gnade“: „die Verwirrung der Begriffe und Grundsätze im Strome der Revolution.“[343] Wer vermochte mit Zuversicht zu sagen: wessen Gebot seit dem 20. October 1848 nach dem strengen Buchstaben des Gesetzes in Wien die größte rechtliche Geltung hatte? War denn jene „Proclamation“ des Fürsten Windischgrätz vom 20. und 23. October, welche jetzt das Grundgesetz für das Standgericht bildete, um danach Gute und Böse zu scheiden, so zweifellos rechtsgültig? Hatte Robert Blum, der Fremde, der Nichtkenner der chaotischen Rechtsverhältnisse Oesterreichs, weniger Anspruch auf Schonung, weil er den Behörden der Stadt und nicht der Proclamation des Fürsten gehorsamte, als Messenhauser, der doch Oesterreicher und sogar Offizier a. D. war und daher weit besser als Robert Blum hätte sollen ermessen können, ob der Feldherr von Lundenburg im Rechte war, oder der Reichstag und Gemeinderath, welche ihrerseits die feldherrliche Proclamation für ungesetzlich erklärt hatten?
Diesen einfachen und überzeugenden Thatsachen gegenüber hat noch jeder Versuch, das Verfahren und Urtheil des k. k. Standgerichts gegen Robert Blum zu rechtfertigen, den Stempel des bösen Gewissens an der Stirn getragen: angefangen von jenem Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November 1848, in welchem er sich selbst bescheinigt, daß der „Vorgang mit Blum und Fröbel während ihrer hierortigen Verhaftung gesetzlich und durchaus loial (!) gewesen“, und von jenen kläglichen auf Bestellung und Besoldung gefertigten Rechtsgutachten an, welche im November 1848 in der offiziellen, offiziösen, halboffiziösen und in der blos erkauften Presse der österreichischen Regierung erschienen[344] — bis schließlich auf Herrn v. Helfert hinunter. Sein Plaidoyer zu Gunsten des Standgerichts besteht aus einer Reihe grober Unwahrheiten, die höchstens beweisen, welcher Mittel die Vertheidiger dieses Gerichtes bedürfen, um Gläubige zu gewinnen. Dieses Plaidoyer beginnt mit der Herrn v. Helfert als unwahr bekannten Behauptung: „Blum wurde einfach darum hingerichtet, weil er nach den bestehenden Gesetzen überhaupt und nach dem Kriegsrecht insbesondere des Todes schuldig befunden worden war.“ Es wird nämlich sogleich gezeigt werden, daß in dem Urtheil nur ein einziges „Gesetz“ und „Recht“, nämlich ein Strafproceßgesetz nahmhaft gemacht worden ist. In dem ganzen „Verfahren“ dagegen ist nicht ein einziges Gesetz erwähnt. Dem „Kriegsrecht“ aber konnte Blum nicht unterstellt werden, weil er nicht mit den Waffen in der Hand ergriffen worden war.[345] Vom „Kriegsrecht“ sprechen auch zudem Verfahren und Urtheil nicht. — Herr v. Helfert schließt dann sein Plaidoyer mit der wissentlich unwahren Behauptung, „die Linke“ habe in Frankfurt am 30. September das Unverletzlichkeitsgesetz „durchzubringen gewußt“, während er an anderen Stellen einräumen muß, daß im Gegentheil die Linke dieses Gesetz zum Theil bekämpft habe![346] Mit einem Anwalt, der solche Kampfmittel wählt, ist nicht zu rechten. —
Schon das mehrerwähnte Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November drückt in der diesem General eigenthümlichen naiven Weise den eigentlichen Kernpunkt der Sache aus: er hatte keine Ordre, bei Blum „inne zu halten“, deßhalb hielt er nicht inne und gab auch dem Standgericht keine Ordre „inne zu halten.“ Wir haben also mit andern Worten kein Gericht vor uns, sondern ein Erschießungs-Peloton in Richteruniform, mit juristischer Munition, das auf Commando das sogenannte Recht lädt, anlegt, abfeuert oder bei Fuß stellt — zu Tode verurtheilt — oder freispricht. Eine solche Erscheinung liegt durchaus jenseits der Rechtssphäre und gehört lediglich dem Gebiete der Gewalt an, wie jede durch die Waffen siegreiche Revolution, mag sie von oben oder von unten kommen. Die Frage, wie sie die erzwungene Gewalt gebrauchen will, ist also keine Rechtsfrage mehr, sondern lediglich eine Frage der Macht, höchstens der politischen Klugheit. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren wider Blum oft geprüft worden, zuletzt auch von Helfert. Es bedarf kaum der Versicherung, daß er die That des 9. November auch vom politischen Standpunkt aus untadelhaft findet. Oesterreich habe „damit den großen gewaltigen Eindruck erzielt, daß es kräftig genug sei, nicht mit sich spielen zu lassen, selbständig genug seine eigenen Wege zu gehen.“ Das gerade Gegentheil ist die Wahrheit. Die unseligen Männer, die Oesterreichs Geschicke nach der Wiener Katastrophe in die Hand nahmen, haben durch ihre Mitschuld an Blum’s Tödtung Tausende von Schwankenden in Deutschland glücklicherweise für immer in das preußische Lager getrieben. Einen Staat, der sich mit solcher Barbarei befleckte, konnte man sich seit 1848 unmöglich an der Spitze des reichen deutschen Kulturlebens denken. Bei jeder folgenden Krisis, bei welcher Oesterreich mit Preußen um die Vormacht in Deutschland rang, bis 1866, ist die schmerzliche Erinnerung an das Schicksal Blum’s in dem zähen Gedächtniß des deutschen Volkes aufgetaucht und hat zu Gunsten Preußens mit entscheiden helfen. Und selbst als in einem andern Erdtheil ein edler Sproß des österreichischen Kaiserhauses einem gleich ungerechten Urtheil erlag, als am 19. Juni 1867 Kaiser Maximilian in Queretaro verblutete, mahnte die Stimme des Volkes nicht mit Unrecht daran, daß das schändliche Beispiel zu so unmenschlicher Handhabung des „Kriegsrechts“ zuerst auf der Brigittenau in Wien gegeben worden sei!