Wenn man mit der ordinären Post verreisen will; so wird es nothwendig seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet. Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren können. Lächerlich genug ist es, aber der Fall tritt doch häufig ein, daß es Leute giebt, welche sich einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu reisen, oder den Brief zu schicken wünschen, abgehe, oder abgehen müsse. Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern auch in den höhern Ständen. Und daher kann man schon abnehmen, daß die Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als sie es verdienen und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz, sondern verdienstlich sei. –
Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach jenem Orte mit der ordinären Post zu reisen, und man bittet um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse? – Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob man mit, oder ohne Bagage (mit einem Koffer, oder Gepäcke u. d. gl. oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit sich nehmen, natürlicher Weise höher ist, als für solche, die ohne Bagage reisen. So zahlt z. B. auf den Preußischen Posten eine Person mit Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. – Hat man sich hierüber erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man leicht selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist. Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente ist nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit man sich zur Abfahrt einfinden müsse. –
Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden doch die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Plätze auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, daß einige hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke, und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stöße des Wagens am heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewöhnlich in der Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen, denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen.
Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unvermögens, oder Armuth beibringen könnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten, als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch weniger kann von ihm gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles, was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist. Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Geschäfte ertheilt zu werden.
Will man auf der Reise mit der ordinären Post Bagage mitnehmen; so muß man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? – Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß, selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinären Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, heißt in der Postsprache: Ueberfracht und auch das dafür zu erlegende Geld selbst wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3 geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe, oder wieviel für 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er auch leicht selbst berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen müsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird, ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das Wägen der Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem Postwagen befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf.
Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt, nachwägen zu lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich nichts übrig, als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen werde.
Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche, wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem Passagier nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr möglich wäre, bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr läuft, das Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen, welches auch nicht unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt waren, oder weil bei der künftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden konnte. Denn natürlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht verstatten, angenommen werden.
Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber, welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat, und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden. Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem solchen Manne geben muß; so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit loskömmt. Gewöhnlich erhält der Kofferschieber nach Maaßgabe der Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel des Reisenden desto besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei zu holen und diese Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es nicht füglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät damit kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben dadurch sich etwas vermehren. – Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe hat; so können beim Reisen doch Fälle eintreten, wo die Nebenausgaben sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hieß ja schon lange im Sprichworte:
Wer mit der Post reiset,
Muß eines Lastträgers Rücken
und eines Fürsten Beutel haben,
weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Ländern üblichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige Ribben- und Rückenstöße setzt, sehr unbequem, sondern auch gewöhnlich mit mehr Kosten verknüpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem taxmäßigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern für Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlaßt wird, ungerechnet.