Jedoch ist die ordinäre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen und zugleich mit obiger Einschränkung die bequemste. Denn schwerlich wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten können.
Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe, nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe, sondern auch wo seine übrigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. – Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post für die Sicherheit der Bagage der Reisenden bei den ordinären Posten haften, da sie für den Transport, mithin auch für die Aufsicht bezahlt wird; allein in den meisten Ländern hat man zu verordnen beliebt, daß die mit den Posten Reisenden über ihre Bagage selbst wachen müssen und daß also denselben im Fall eines Verlustes, nichts vergütet werden soll, besonders wenn kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung der Sachen ausdrücklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist, da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht, entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben. Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nöthig scheint sichern läßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke oder Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Verwahrung genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des Werths dringen, welche denn auch, nach gehöriger Untersuchung und Entscheidung, nicht entstehen kann.
Kömmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß, welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches gewöhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen, allein es geht gewöhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden nicht immer umhin können, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhält, einen Trunk reichen zu lassen. In einigen Ländern ist jedoch die lobenswerthe Einrichtung, daß die Reisenden alle diese kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern für Postillions u. dergl. gleich bei dem Postamte taxmäßig berichtigen können, so daß ihnen auf der Reise weiter nichts abgefordert werden darf. –
Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschäfte, welche man an diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich überlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will, darnach einrichten könne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehörig bereit zu seyn.
Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man nicht früher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen, oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen könnte, welches lediglich uns zur Last fallen würde. Ausser dem Koffer noch viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei sich zu führen ist nicht rathsam, theils weil diese leicht beschädigt und nicht gut verwahrt werden können, theils auch weil sie gewöhnlich dem Reisenden selbst zur Last sind.
[Vom Reisen mit Extra-Post.]
Extra-Post ist dadurch von ordinären Posten verschieden, daß wie letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mögen sich Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen, erstere alsdann nur fährt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden. Ordinäre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie müssen immer zu der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn einmal kein Passagier sich dazu eingefunden hätte, oder sonst keine Ladung, auch nicht einmal ein Brief, vorhanden wäre. Die dabei erforderlichen, einmal festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse bestritten. Extra-Posten gehen aber blos auf Verlangen und zur Bequemlichkeit einzelner Reisenden. Die Postkasse hat gewöhnlich davon keine Einkünfte. Das Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines Landes, worin schon ordinäre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit den ordinären Posten nicht reisen wollen und können, auf eine postmäßige Art, von Station zu Station, durch die, für ordinäre Posten bestimmten Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, für ein landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und für festgesetzte Gebühren, fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit solcher Reisenden ist angeordnet, daß die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden, anspannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation zur andern bringen lassen müssen. Solche Reisende haben nun entweder eigene Wagen, oder in deren Ermangelung müssen die Posthalter ihnen Wagen für bestimmte Gebühren leihen.
Wer mit Extra-Post reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten. Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an, wohin man zu reisen gedenkt und daß man entweder einen eigenen Wagen habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den man zu haben wünscht, bestimmen muß. An den meisten Oertern ist es alsdann gebräuchlich, daß der Postwagenmeister kömmt, um den Wagen, worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen, und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat, fortgeschaft werden könne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen, oder Reglements, ist natürlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu einer Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen Anzahl von Personen und Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pferde nicht über Gebühr belästigt werden, sondern die bestimmten Stunden halten können; denn man muß so wenig die ordinären, als Extraposten wie Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der Bagage an und läßt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebühr reichen. Wenn man weiß, wie hoch die Taxe für ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so wird man leicht abnehmen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist. Diese Taxe ist nicht überall und immer gleich, sondern sie wird in den verschiedenen Ländern von den Landesregierungen gewöhnlich nach Maaßgabe der Korn- und Fütterungspreise festgesetzt, und da sie ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6–8 Ggr. betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12–14 und mehrere Ggr. erhöhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der Gebühren für Wagenmeister und Postillons ist gewöhnlich in den Posthäusern öffentlich angeschlagen; in dessen Ermanglung wird der Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen. Hat man nicht selbst einen Wagen; so muß man allerdings für den Wagen, welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet, besonders bezahlen, welches gewöhnlich für eine Chaise auf die Meile 4 Ggr. und für eine Kutsche 6 Ggr. beträgt; einen ordinären offenen Wagen erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die Gebühren dafür schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kutschen und Chaisen antreffen und erhalten können, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen müssen.
Man muß sich so einrichten, daß man pünktlich zu der Zeit, zu der die Pferde bestellt und vorgespannt sind, sich einsetzen und abreisen könne, weil man sonst, wenn man die Pferde warten läßt, – Wartegeld bezahlen muß, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt, 1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd für jede Stunde des Verzugs der Abfahrt.