Commendant. Ich sehe, Sie sind in allen ziemlich unwissend — verzeihn Sie mir diese Bemerkung, denn Sie sind mir das auffallendste Räthsel, was ich kenne. — Das Land und der allgemeine Ruf schlägt den Candidaten vor; das Collegium der Edeln wählt und der Landesherr bestätigt. —
Duur. Man hat auch Grafen und — — —
Commendant. O ja, allein diese sind in Würden nicht mehr, als andre Edle. Der Landesherr hat das Recht, einen verdienstvollen Adlichen — blos auf seine Lebenszeit — mit Gütern, kleinen Grafschaften zu belehnen. Daher denn der Name. Nach dem Tode des Adlichen fällt das Gut einem andern zu.
Duur. Glückseliges Zeitalter!
Commendant. Glückselig möcht’ ichs nun wohl nicht nennen. Aber freilich, wenn Sie an Ihr achtzehntes Jahrhundert denken: so muß ich Ihnen Recht geben. Allein wie können Sie auch zwischen diesen Zeitaltern eine Paralelle ziehn?
Duur. Ich fühls beinah, die Paralelle würde sehr gedehnt ausfallen. — So kann ich mir nun auch das Betragen derer erklären, die mich am Thore empfingen.
Commendant. Ha, ha, ha! —
Duur. Ich glaubte nicht, daß die Ehrenbezeugungen mir gelten könnten; ich bildete mir ein, man verwechsle mich.
Duur. Ich wills mir nie wieder beikommen lassen, mich Graf zu nennen.