§. 31.
Es würde auch fernerhin nach jedem abgelaufenen Lehrjahre denen, die bis jetzt noch unter den Zugewandten sich befänden, freistehen, durch gelungene Ausarbeitungen (indem gegen das Ende jedes Lehrjahres Aufgaben für dergleichen gegeben werden) ihre Aufnahme unter die Regularen nachzusuchen. Ausserdem würden diejenigen der jungen Inländer, welche vorzügliches Talent und Progressen von der niederen Schule zu documentiren vermöchten (über deren Grad und die Art der Beweisführung später etwas Festes bestimmt werden kann), gleich bei ihrem Eintritte auf die Universität ein Recht haben auf einen Platz unter den Regularen.
§. 32.
Es wäre zu veranlassen, dass gleich bei der Eröffnung der Universität, da es noch keine Regulare giebt, diejenigen, welche die Aufnahme unter sie durch Ausarbeitungen zu suchen gedächten, ebenso wie späterhin die Regularen es sollen, zu einem gemeinschaftlichen Haushalt zusammenträten. Diese, obwohl unter besonderer Aufsicht des Lehrinstituts stehend, wäre dennoch keine eigentliche öffentliche, sondern eine Privatanstalt, und die Mitglieder lebten nicht, wie es mit den Regularen unter gewissen Bedingungen wohl der Fall seyn kann, auf Kosten des Staates, sondern auf die eigenen, die jedoch, ganz wie bei den Regularen, gemeinschaftlich verwaltet würden. Es könnte auch denjenigen unter diesen Vereinigten, welche beim Anfange des zweiten Lehrjahres nicht unter die Regularen aufgenommen, und so aus dieser ersten Verbindung in eine neue hinübergenommen würden, nicht verwehrt werden, in dieser ihrer ersten Verbindung fortzuleben, indem sie zufolge des vorhergehenden §. beim Anfange des künftigen Lehrjahres glücklicher seyn können, und so Candidaten der Regel zu bleiben. Es könnten zu ihnen hinzutreten, um denselben Anspruch zu bezeichnen, andere, die bisher unter den Zugewandten sich befanden, desgleichen die von der niederen Schule Kommenden, die nicht schon von daher das Recht, unmittelbar unter die Regularen zu treten, mitbringen. Diese machen nun eine dritte Klasse der bei uns Studirenden, ein Verbindungsglied zwischen den Regularen und den Zugewandten: Novizen. Sie sind schon durch die Natur der Sache, indem die Lehrer wissen, dass vorzüglich aus ihrer Mitte beim Anfange des neuen Lehrjahres sie das Collegium der Regularen zu ergänzen haben werden, der besonderen Beachtung derselben empfohlen.
§. 33.
Damit nun nicht etwa die Zugewandten, — denn von den Novizen, die ihren Anspruch auf die Regel durch ihr Zusammenleben bekennen, ist dies nicht zu befürchten — um der grösseren Licenz willen, jemals versucht werden, sich für vornehmer zu halten, denn die Regularen, soll der Vorzug der letzteren sogar äusserlich anschaubar gemacht werden durch eine Uniform, die kein Anderer zu tragen berechtigt sey, denn sie und ihre ordentlichen Lehrer. Damit dieser Rock gleich anfangs die rechte Bedeutung erhalte, sollen sogleich von Eröffnung der Universität an die ordentlichen Lehrer diese Uniform gewöhnlich tragen, also dass im ersten Lehrjahre nur sie, und diejenigen, die in demselben Verhältnisse mit ihnen zur Universität stehen, damit bekleidet seyen; später, nach Ernennung des ersten Collegiums von Regularen, sie auf diese fortgehe, und so ferner bei allen folgenden Ergänzungen des letzteren. —
§. 34.
Diese Einrichtung soll zugleich die äussere sittliche Bildung unserer Zöglinge unterstützen, und die Achtung derselben bei dem übrigen Publicum befördern und sicherstellen. Gründliches und geistreiches Treiben der Wissenschaft veredelt ohnedies ganz von sich selbst; überdies wird für die Entwickelung der Ehrliebe und des Gefühls für das Erhabene, als das eigentliche Vehiculum der sittlichen Bildung des Jünglings, durch Beispiel und Lehre gesorgt werden; die Ordnung aber kommt durch die getroffene Einrichtung von selber in seinen Lebenslauf: und so ist für die innere Bildung gesorgt.
Die äussere wird, bei entwickelter Ehrliebe, der Gedanke unterstützen, dass sein Rock ihn bezeichne, und dass dieses Kleid nicht im Müssiggange auf den Strassen sich herumtreiben, oder wohl gar an gemeinen Orten und bei Zusammenläufen sichtbar werden, sondern dass es, als Mitglied der Gesellschaft, nur in Ehrenhäusern erscheinen dürfe. Was aber Ehrenhäuser sind, wird man ihm sagen, und auf alle Weise die Erlaubniss, in solchen Häusern ihn zu empfehlen, zu verdienen suchen. (Z. B. mag immerhin beim jetzigen Zustande der Dinge unter gewissen Umständen ein ehrliebender Jüngling, der in ein Duell verflochten worden, Entschuldigung verdienen, so soll doch unser Zögling durchaus keine finden darüber, dass er sich erst unter Pöbel, von welcher Geburt derselbe auch übrigens seyn möge, begeben, wo dergleichen möglich war. Dahin werde der point d’honneur des ganzen Corps gerichtet. Feige übrigens sollen sie nicht werden.)
Nach aussen hin ist gegen die Hauptquelle der Verachtung im Leben, Unordnung im Haushalt und Schuldenmachen, unser Zögling gesichert. Dass bei Excessen, deren Urheber unbekannt bleiben sollten, nicht auch unschuldig, wie dies in den Universitätsstädten wohl zu geschehen pflegt, dies Corps als der stets vorauszusetzende allgemeine Sünder aufgestellt werde, dagegen werden die Lehrer sich durch die Vorstellung schützen: Habt ihr unsern Ehrenrock bei dem Excesse gesehen? Habt ihr dies nun nicht, so verleumdet nicht unsere Zöglinge, denn diese gehen nie aus, ausser in diesem Rocke: und sie (diese Lehrer) werden überhaupt alles Ernstes auf die Ehre ihrer Zöglinge und auf alle die Einrichtungen halten, die ihnen möglich machen, dies mit ihrer eigenen Ehre zu thun.