§. 35.
Die Zugewandten stehen, da sie weder eigentliche Mitglieder unserer Anstalt, noch eigentliche angesessene Bürger sind, unter der allgemeinen Polizei, und es muss diese, ohne alle Mitwirkung von Seiten der Anstalt, und ganz auf ihre eigene Verantwortung, die Einrichtungen, wodurch den übrigen Bürgern die gehörige Garantie in Hinsicht dieser Fremden geleistet werde, treffen. Nicht anders würde es sich mit den Novizen verhalten; welche jedoch, da sie eine Einheit bilden, und ein sichtbares Band dieser Einheit an ihrer ökonomischen Verwaltung haben, eine tüchtigere Garantie zu geben, auch durch diesen ihren Repräsentanten in Unterhandlung mit der Polizei zu treten vermögen, und so, in Absicht der Individuen, einer liberaleren Gesetzgebung unterworfen werden können, als die ersteren. Nun aber steht die Lehranstalt mit diesen beiden Klassen noch in einem engeren Verhältnisse, denn die übrigen Bürger, und es ist der allgemeinen Polizei völlig fremd, dasjenige, was aus diesem engeren Verhältnisse hervorgeht, zu ordnen. Demnach fielen die dahin gehörigen Anordnungen dem Institute, als dem einen und vorzüglichsten Theilnehmer des abzuschliessenden Contractes anheim. — Diese Klassen haben zu allen von der Schule getroffenen Lehranstalten den Zutritt; da aber ferner die Schule weder um ihre wissenschaftlichen Fortschritte, noch um ihre Aufführung sich im mindesten bekümmert, so beschränkt sich ihr Recht an diese lediglich auf den Punct, sich gegen die Verletzungen, welche aus der Ertheilung dieses Zutrittes entstehen könnten (denn gegen andere Verletzungen schützt auch sie die allgemeine Polizei), zu schützen.
Dergleichen Verletzungen würden seyn: Störung der Ruhe und Ordnung in den Lehrübungen, zu denen sie den Zutritt erhalten; Verletzung der Achtung, die das Verhältniss des Lernenden zum Lehrer, oder der Zugewandten zu denen, um deren willen die Anstalt eigentlich da ist, erfordert; endlich könnten, bei dem bekannten Eigendünkel und der verkehrten Reizbarkeit der gewöhnlichen Studirenden, aus dem, Dingen der ersten und zweiten Art entgegengesetzten Widerstande der Lehrer andere gröblichere Beleidigungen und Angriffe erfolgen, welche, als erfolgt lediglich aus dem verstatteten Zutritte, nicht nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen, sondern nach strengeren beurtheilt werden müssten.
Es müsste demzufolge zwischen der Lehranstalt und jedem Individuum der Contract, durch den das letztere das Recht des Zutrittes erhält und sich auf die Bedingungen, unter denen es dasselbe erhält, verpflichtet, durch einen ausdrücklichen Act abgemacht werden. Dieser Act ist die Inscription; die Bedingungen aber sind die Gesetzgebung für den Zugewandten, welche, da das übrige Verhältniss desselben zu anderen Bürgern eine Sache der Polizei ist, durchaus nur sein Verhältniss zur Lehranstalt, als solcher, zu bestimmen hat. Die Novizen können, aus dem schon der Polizei gegenüber angegebenen Grunde, auch in dieser Beziehung unter eine mildere Gesetzgebung gesetzt werden.
Der Act der Inscription und Verpflichtung auf die Gesetze ist ein juridischer, und wird drum am schicklichsten, sowie die unten zu bezeichnenden Justizgeschäfte einem besonders zu ernennenden Justitiarius der Lehranstalt anheimfallen.
Da die Anstalt in gar kein anderes Verhältniss mit den Zugewandten eingeht, als auf die Erlaubniss des Zutrittes, so bleibt ihr auch kein anderes Zwangsmittel übrig, als die Zurücknahme dieser Erlaubniss. Dieses kann geschehen im Besonderen oder im Allgemeinen. In Absicht des ersteren muss es jedem einzelnen Lehrer, auf seine eigene Verantwortung vor seinem Gewissen, freistehen, einen Zugewandten, dessen Unruhe und Zerstreutheit ihn oder sein Auditorium stört, oder der ihn oder seine mit ihm enger verbundenen Schüler beleidigt hat, den Zutritt zu seinen Lehrübungen für eine gewisse Zeit, oder auch auf immer, zu untersagen; und das ganze lehrende Corps muss ihn hiebei, durch die Verwarnung vor grösserem Uebel, auf seine blosse Anzeige unterstützen. Das zweite erklärt sich selbst; und sind die Fälle, — unter die der, dass jemand der Verweisung eines einzelnen Lehrers aus seinem Auditorium nicht Folge geleistet hätte, mit gehört, — durch das Gesetz festzustellen. Sollte, bei Verborgenheit der Urheber beleidigender Attentate, etwas erst ausgemittelt werden müssen, so fällt diese Untersuchung dem Justitiarius der Universität anheim, vor dessen Gericht sich der Inscribirte, bei Strafe der Relegation in contumaciam, zu stellen hat. Bisherige Universitäten, z. B. die Nutritoren der Jenaischen Universität und derselben Senat, haben angenommen, dass es in solchen Fällen für die Verurtheilung keinesweges des strengen juridischen Beweises bedürfe, sondern dass ein dringender Verdacht dazu hinreiche; indem ja nicht irgend eine Strafe zugefügt, sondern nur eine frei ertheilte Erlaubniss wiederum zurückgenommen werde, weil deren Fortdauer gefährlich scheine; und der Verfasser dieses ist der Meinung, dass diese recht haben, und dass auch wir denselben Grundsatz aufzunehmen hätten. Der Justitiarius ist in dieser Qualität, als Verwalter des Rechtes des Institutes, sich selbst zu schützen, demselben verantwortlich.
Mit der Zurücknehmung der Inscription ist, theils um die Mitglieder der Universität gegen den ferneren Ueberlauf und die Rache der Entlassenen zu sichern, theils, weil ein solcher gar keinen Grund mehr aufweisen kann, seinen Aufenthalt an diesem Orte fortzusetzen, die Verweisung aus der Universitätsstadt und ihrer nächsten Nachbarschaft, oder die Relegation natürlich verknüpft. Die Pflicht, über diese zu halten, fällt der Polizei, die in dieser Rücksicht gar nicht Richter oder Revisor des Urtheils, sondern lediglich Executor des schon gesprochenen Urtheils ist, anheim; und müsste gegen diese, falls sie ihre Pflicht lässig betriebe, die Universität als Kläger auftreten.
(Sollte in dieser Ansicht einige Richtigkeit seyn, so würde daraus auch erhellen, wie die bisherige Justizverwaltung auf Universitäten, bald in der Voraussetzung, dass die Universität nicht mehr dürfe, als eine Erlaubniss zurücknehmen, die sie selbst gegeben, bald, indem sie zugleich das ihr fremde Geschäft der Polizei und der Civiljustiz ausüben sollte, endlich, indem ihr auch ein Gefühl ihrer Vater- und Erzieherpflichten entstand, geschwankt, und bald zu viel, bald zu wenig gethan habe. Hier ist durch die Trennung zwei sehr verschiedener Klassen von Studirenden der Widerspruch gelöst; und durch die anheimgegebene Freiheit, zu welcher Klasse jemand gehören wolle, das persönliche Recht behauptet.)
§. 36.
In Absicht der Verknüpfung der Relegation mit der Zurücknahme der Inscription, die bei Fremden ganz unbedenklich ist, dürfte in dem Falle, da die zu Relegirenden ihren elterlichen Wohnplatz in der Universitätsstadt hätten, billig das Bedenken eintreten, ob die Universität, sowie sie ohne Zweifel das Recht hat, diese aus ihren Hörsälen zu verweisen, auch das Recht habe, sie aus ihrem väterlichen Hause zu vertreiben. Da inzwischen, falls man ihr dieses Recht absprechen müsste, sie gegen diese durchaus nicht weniger gefährlichen Jünglinge ohne eine besondere Einrichtung nicht gesichert werden könnte, so wäre als eine solche besondere Einrichtung vorzuschlagen: 1) dass Söhne aus der Universitätsstadt, falls sie nicht etwa schon als Mitglieder einer niederen Schule das gute Zeugniss dieser ihrer Lehrer für sich hätten, sich einige Zeit vor der Inscription zu derselben anmelden müssten, und von da an beobachtet würden, und dass man ihnen, falls diese Beobachtung Bedenklichkeit gegen sie einflösste, die Inscription verweigern könne. 2) Dass ihre Eltern eine namhafte Summe als Caution für sie stellten, deren erste Hälfte im Falle der Zurücknahme der Inscription, statt der Relegationsstrafe, mit der sie dermalen verschont blieben, verfiele; dass aber, falls sie hinführo von neuem sich einiger Excesse gegen die Lehranstalt schuldig machten, auch die andere Hälfte verfiele, und sie dennoch relegirt würden. Sollten Eltern diese Caution stellen nicht können oder wollen, so müssen sie sich es eben gefallen lassen, dass auch ihre Söhne im Falle der Verschuldung relegirt werden; sowie bisher zuweilen sogar Professoren sich haben gefallen lassen müssen, dass ihren unfertigen Söhnen dieses begegnet; indem es gänzlich in dem freien Vermögen aller Studenten in der Welt beruhet, diejenigen Handlungen, welche Relegation nach sich ziehen, und deren Katalog bei uns, die wir der Polizei und dem Civilgerichte überlassen würden, was ihres Amtes ist, gar nicht gross seyn würde, zu unterlassen.