§. 37.
Die Regularen werden vom Staate und seinem Organe, der allgemeinen Polizei (denn mit der Civiljustiz könnte wohl die Oekonomieverwaltung derselben, keinesweges aber ein Einzelner von ihnen zu thun bekommen), betrachtet als ein Familienganzes, das als solches für seine Mitglieder einsteht. Wäre von den letzteren gesündigt, so ist freilich das Ganze zur Verantwortung und Strafe zu ziehen; dagegen bleibt die Bestrafung des einzelnen Mitgliedes der Familie selbst überlassen und wird im Schoosse derselben vollzogen, und ist väterlich und brüderlich, und soll dienen als Erziehungs-, keinesweges aber als schreckendes Mittel. Nur wenn ein Individuum vom Körper abgesondert und ausgestossen werden müsste, könnte es wieder als Einzelner dastehen, und dem Forum, für welches es sodann gehörte, anheimfallen.
Es erhellt, dass ohne vorhergegangene Degradation und Ausstossung keine der bisher aufgestellten gesetzlichen Verfügungen auf die Regularen passen, und dass für sie weder Justitiarius oder Relegation, oder dass etwas stattfinde. Durch die blosse Ausstossung könnten sie doch nicht weniger werden, als das, was sie ohne Einverleibung in das Corps der Regularen gewesen seyn würden, Zugewandte, und erst als solche müssten sie von neuem sich vergehen, um der Polizei oder dem Justitiarius, welchem sie ja von nun an erst anheimfallen, verantwortlich zu werden. Dass die Fälle, in denen ein Familienganzes seine Mitglieder nicht vertreten kann, z. B. Criminalfälle, ausgenommen sind, dass aber auch sodann die Degradation der Auslieferung an den Richter vorhergehen müsse, ist unmittelbar klar.
Die Regularen hätten sonach zuvörderst für sich eine Regel zu finden, nach der die Möglichkeit solcher Fälle so gut als aufgehoben, und überhaupt alle Vorkehrungen so getroffen würden, dass die Polizei keine Gelegenheit fände, von ihnen Notiz zu nehmen: sodann ein Ephorat und Gericht zu errichten, das über die Ausübung dieser Regel hielte. Ohne dies würde in dem Hause, in welchem sie beisammen wohnten, ein alter ehrwürdiger Gelehrter, der selbst einst mit Ruhm und Verdienst Lehrer am Institut gewesen wäre, als der unmittelbarste Hausvater der Familie, mit ihnen wohnen und leben. (Sollte späterhin die Gesellschaft also anwachsen, dass sie in mehrere Häuser vertheilt werden müsste, so müsste diese nicht etwa durch die Benennung verschiedener Collegia getrennt, sondern das Einheitsband müsste durch die Gemeinschaftlichkeit Eines Hausvaters und durch andere Mittel auch äusserlich sichtbar bleiben.) Dieser wäre der natürliche Präsident dieses Familiengerichts. Ferner sind natürliche Beisitzer desselben alle ordentlichen Lehrer an der Anstalt, indem ja deren eigene Ehre von der Ehre ihres Zöglings abhängt; und könnten dieselben, zur Sparung ihrer Zeit, abwechselnd in demselben sitzen. Endlich wären, damit ein wahrhaftes Familien- und Brudergericht entstände, aus den Regularen selbst, nach einer leicht zu findenden Regel, Beisitzer zu ernennen. Deren richterliche Verwaltung trüge nun den oben angegebenen Grundcharakter, die Verhandlungen aber und Richtersprüche derselben blieben durchaus im Schoosse dieses Corps; hierüber anderen etwas mitzutheilen, würde betrachtet als eine Ehrlosigkeit, die unmittelbar die Ausstossung nach sich ziehen müsste.
Eine ähnliche Einrichtung können die Novizen, falls sie eine Verwaltung finden, deren Garantie die Polizei annehmen will, treffen. Nur haben sie keinen Anspruch auf den Beisitz der ordentlichen Lehrer in ihrem Familiengerichte; es kann ihnen aber erlaubt werden, ausserordentliche Professoren, von denen zu seiner Zeit, oder auch andere brave Gelehrte, zu diesem Beisitze einzuladen. Ueberhaupt, so ähnlich auch das Noviziat jetzt oder künftig dem Collegium der Regularen werden möchte, so bleibt doch immer der Hauptunterschied, dass das letztere unter öffentlicher Autorität und Garantie steht, das erste aber ein mit Privatfreiheit zu Stande gebrachtes Institut ist, dessen Mitglieder von Rechtswegen keinen grösseren Anspruch haben, denn die Zugewandten, und die die Begünstigungen, welche Polizei und Universität ihnen etwa geben, nur anzusehen haben als ein freies Geschenk, das ihnen auch wieder entzogen werden kann.
§. 38.
Durch das Bisherige ist nun auch die Entstehung des lernenden Subjectes in seinen verschiedenen Abstufungen, und wie dasselbe immerfort ergänzt und erneuert werden solle, beschrieben. Wir können nunmehro auch an eine weitere Bestimmung des schon oben im Allgemeinen aufgestellten lehrenden Subjectes gehen.
Auf den bisherigen Universitäten war es Doctoren und ausserordentlichen Professoren erlaubt, sich im Lesen zu versuchen und zu erwarten, ob ein Publicum sich um sie herum versammeln werde. Haben dieselben schon auf einer anderen Universität das Recht, Vorlesungen zu halten, gehabt, so können auch wir es ihnen erlauben. Im entgegengesetzten Falle mögen sie das anderwärts Gebräuchliche auch bei uns leisten. Die eigentlichen Lehrer für die Regularen und die, so es zu werden streben, sind freilich die encyklopädischen Lehrer, die ja auch die entscheidenden Aufgaben geben, sowie die von diesen etwa eingesetzten Lehrer des Theils eines Faches, welche, obwohl Unterlehrer, dennoch ordentliche Lehrer sind. Für diese, die wir immer insgesammt ausserordentliche Professoren nennen könnten, blieben demnach die Zugewandten übrig, an denen sie sich versuchen könnten. Dennoch sollen auch nicht nur Regulare, und zwar die geübtesten und befestigtsten, von dem encyklopädischen Lehrer des Faches zur Besuchung ihrer Vorlesungen ernannt werden, sondern auch dieser Lehrer selbst und andere Lehrer befugt seyn, denselben insoweit beizuwohnen, bis sie einen bestimmten Begriff von den Kenntnissen und dem Lehrertalent des Mannes sich erworben.
Die erste Erlaubniss zu lesen geht nur auf Ein Lehrjahr. Nach Verfluss desselben muss abermals um dieselbe eingekommen werden, und es kann diese nach Befinden der Umstände erneuert oder verweigert werden; oder auch der zweckmässig befundene Lehrer kann als ordentlicher Unterlehrer oder auch als Encyklopädist, wenn der vorherige abgehen will, ernannt werden.
Die Entscheidung über beide Gegenstände hängt, wie bei Beurtheilung der Aufsätze, ab von der Klasse des Faches, so wie von der philosophischen Klasse, wo die erstere über die Gründlichkeit der empirischen Erkenntniss, die zweite über die philosophische Freiheit und Klarheit entscheidet. Auch hier müssen für ein bejahendes Urtheil beide Stimmen sich vereinigen, indem jede Klasse erst unter sich und für sich einig seyn muss, und ihre Stimme hier nur für eine gezählt wird. Da jedoch, so wie das Alter beschuldigt wird, jeder Neuerung zuweilen sich feindselig zu zeigen, ebenso die kräftigere Jugend von Eifersucht gegen fremdes Verdienst nicht immer ganz frei zu sprechen ist, so müsste bei einem die Erlaubniss zu lesen, oder die Anstellung eines Lehrers betreffenden Falle fürs erste jede besondere Klasse (die hier requirirte empirische, so wie die philosophische) zuvörderst in sich selber in zwei Theile getheilt werden, den Rath der Alten, und den der ausübenden Lehrer, und nur wenn diese beiden Theile Nein sagten, hätte die Klasse Nein gesagt, dagegen auch das einseitige Ja des einen Rathes zum Ja der Klasse würde. Dadurch würde hervorgebracht, dass weder die Neuerungsfurcht des einen, noch die Eifersucht des anderen Theiles den Fortschritt zum Besseren hindern könnte, und diesen beiden Dingen an einander selber ein wirksames Gegengewicht gegeben; wo aber beide Theile Nein sagten, da würde wohl ohne Zweifel das Nein die richtige Antwort seyn.