(Uebrigens wird eine solche Eintheilung unseres gelehrten Corps in einen Senat der Alten und der Lehrer zu seiner Zeit aus dem Wesen des Ganzen, ganz ohne Rücksicht auf das soeben erwähnte besondere Bedürfniss, sich sehr natürlich ergeben.)
§. 39.
Eine Auswahl der Regularen in jedem Fache wird beim Fortgange der Anstalt, als ein Professorseminarium, ohnedies unter der Aufsicht der ordentlichen Lehrer zu den Geschäften des Lehrers angehalten werden. Diesen könnte, wenn sie aus der Klasse der Studirenden herausgetreten und zu Meistern ernannt worden, das Recht zu lesen auf dieselbe Weise ertheilt werden, so wie aus ihnen die Lehrstellen nach derselben Regel sehr leicht besetzt werden. Doch würden uns immerfort auf jeder Stufe unserer Vollendung zu uns kommende fremde Lehrer, auf die §. praeced. erwähnte Weise, willkommen seyn, und wir dadurch gegen jede Einseitigkeit des Tones uns zu verwahren suchen.
§. 40.
Die Verwaltung des Lehramtes, besonders nach unseren Grundsätzen, erfordert jugendliche Kraft und Gewandtheit. Nun ist wenigen die Fortdauer dieser jugendlichen Frischheit bis in ein höheres Alter hinein zugesichert; auch fällt die Neigung der meisten originellen Bearbeiter der Wissenschaft in reiferen Jahren dahin, ihre Bildung in einer festen und vollendeten Gestalt niederzulegen in das Archiv des allgemeinen Buchwesens, und es ist sehr zu wünschen, dass dies geschehe, und ihnen die Zeit und Ruhe dazu zu gönnen. Wir müssen darum nicht anders rechnen, als dass wir die Lehrer an unserer Anstalt nur auf eine bestimmte Zeit beibehalten wollen. Alle diejenigen, mit denen das Institut zuerst beginnt, werden sich bald nach der ehrenvoll verdienten Ruhe sehnen, und gern den Zeitpunct ergreifen, da unter ihnen ein jüngeres Talent sich gebildet hat, das ihren Platz würdig besetze. Alle während des Fortganges des Instituts neu angestellte Lehrer sind nur auf einen bestimmten Zeitraum (etwa für die Periode, innerhalb welcher das studirende Publicum sich zu erneuern pflegt) anzunehmen, nach dessen Ablaufe beide Theile, die Universität und der Lehrer, auf die §. 38 beschriebene Weise, den Contract erneuern oder auch aufheben können.
§. 41.
Um im ökonomischen Theile solcher Verhandlungen dem bisher oft stattgefundenen anstössigen Markten zwischen Regierungen und Gelehrten, indem die ersteren zuweilen von der Verlegenheit eines wackeren Mannes Vortheil zu ziehen suchten, um seine Kraft und sein Talent wohlfeilen Kaufes an sich zu bringen, die letzteren zuweilen auch mit dem Gehörigen sich nicht begnügen mochten, und ihre übertriebenen Forderungen durch theils mit List an sich gebrachte auswärtige Vocationen unterstützen, in der Zukunft und für unser Lehrinstitut vorzubauen, mache ich folgenden Vorschlag:
Entweder sind diese Lehrer Inländer, und auf unserem Institute, wohl gar als Regulare, wie zu erwarten, gebildet, so hat das Vaterland ohnedies den ersten Anspruch auf ihre Kräfte, so wie sie Anspruch auf die Fürsorge desselben, in jedem Falle und ihr ganzes Leben hindurch, haben; oder sie sind Fremde, welche bei uns auch ihre Bildung nicht erhalten haben. Im letzten Falle fordere man von ihnen, dass sie, beim Eingehen irgend eines Verhältnisses mit uns, oder bei der Erneuerung eines solchen, sich erklären, ob sie ihr Fremdenrecht beibehalten, oder ob sie das völlige Bürgerrecht haben (sich nostrificiren lassen) wollen. Im ersten Falle müssen wir uns freilich gefallen lassen, dass, falls sie uns unentbehrlich sind, sie sich uns so theuer verkaufen, als sie irgend können; jedoch wird diese Verbindung immer nur auf einen Zeitraum eingegangen; und können wir etwa nach dessen Abfluss sie entbehren, so sollen sie wissen, dass wir uns sodann um sie durchaus nicht weiter kümmern werden, und sie gehen können, wohin es ihnen gefällt. Im zweiten Falle erhält der Staat an sie, und sie an den Staat alle Ansprüche, die zwischen ihm und den bei uns gebildeten Eingebornen stattfinden. Um nun in diesem letzteren Verhältnisse zugleich die persönliche Freiheit des Individuums sicher zu stellen, zugleich eine rechtliche Gleichheit des Individuums mit dem Staate, der bisher seinem Diener lebenslänglichen Unterhalt zusichern, von ihm aber zu jeder Stunde sich den Dienst aufkündigen lassen musste, hervorzubringen, und besonders, um dem Gelehrtenstande zu grösserer Moralität und Ehrliebe in Dingen dieser Art zu verhelfen, setze man den Anspruch auf lebenslange Versorgung, verhältnissmässig nach dem Fache, als gleich einem gewissen bestimmten Capital, das der des vollkommenen Bürgerrechts Theilhaftige dem Staate zurückzahle, wenn er dessen bisherige Dienste verlassen will. Ist er nun dem auswärtigen Berufer dieser Summe werth, so mag derselbe sie bezahlen, und er ist frei; aber es ist zu hoffen, dass dieser Fall nicht sehr häufig eintreten, und auf diese Weise wir mit der Beseitigung so mannigfacher Vocationen verschont bleiben werden.
§. 42.
Es ist, in der Voraussetzung dieser Einrichtung, bei der Frage, wie abgetretene Professoren zu versorgen seyen, nur von solchen die Rede, denen das vollkommene Bürgerrecht angeboren, oder von ihnen angenommen ist; indem diejenigen, welche dasselbe abgelehnt, nach ihrem Austritte nicht nur nicht versorgt werden, sondern es sogar eine feste Maxime unserer Politik seyn soll, dieselben sobald wie möglich entbehrlich zu machen.