a. dass sie ihre auf Erweiterung der Wissenschaften gerichteten Bestrebungen, die so weit gereift sind, dass sie einer Berichterstattung durch den Druck fähig geworden, zuerst den Acten anböten;

b. dass jeder Lehrer im Verlaufe seines Wirkens denn doch etwas liefere und dadurch seine Berechtigung, an diesem Platze zu stehen, darthäte. Späterhin, nach Einführung der Acten, könnte es ausschliessende Bedingung der Berufung zu einer Stelle an dieser Universität werden, dass man einen bedeutenden, im Geiste des Instituts verfassten Beitrag geliefert hätte. Wer seinen fortschreitenden Geist nicht schon bewährt hat, der taugt nicht zum Mitgliede einer Gesellschaft, die lediglich für den Fortschritt der Wissenschaft arbeitet. Keinesweges aber wären sie

c. also zu verbinden, dass sie binnen halbjähriger oder Jahresfrist so viel Neues in ihrer Wissenschaft entdeckt haben müssten, dass der zweckmässige Bericht darüber so und so viel gedruckte Bogen füllen könne. Vielmehr liegt es in dem Begriffe solcher Acten, dass ihr Erscheinen durchaus an keine bestimmten Zeiträume gebunden ist: sie mögen fortgesetzt werden, sobald Stoff dazu sich gesammelt hat; keinesweges aber soll ihre Erscheinung an das Kalenderdatum oder an die Buchhändlermessen gebunden seyn.

6) Unter den, keinesweges von den Beitragenden selbst, sondern von Anderen, die sodann für diesen Fall eine Direction bildeten, zu entscheidenden Fragen ist die erste: ob eine Ansicht oder eine Verbesserung wirklich neu sey und der Wissenschaft einen Fortschritt verspreche? (Was keinesweges gleichbedeutend mit der Frage ist: ob sie wahr sey?) Die Beantwortung dieser Frage würde für jeden besonderen Beitrag der Facultät (dem bestimmten Lehr- und Erkenntnissfache) des Beitragenden anheimfallen. Diese hätte ihre verneinende Antwort mit Gründen zu belegen und diese dem Beitragenden zu eigener reifer Ueberlegung schriftlich mitzutheilen. Dies wäre die erste Instanz. Würde er durch diese Gründe nicht überzeugt und zur Rücknahme bewogen, so sollte es noch eine höhere Instanz für Entscheidung dieser Frage geben, wofür in einem grossen Staate eine zweckmässig besetzte Akademie der Wissenschaften in der Hauptstadt sich am besten qualificiren würde. Es möchte im Falle der Billigung des Beitrags in dieser Instanz, im öffentlichen Drucke bemerkt werden, dass die locale Facultät des Beitragenden denselben verworfen, die Akademie der Wissenschaften aber ihn gebilligt habe. Im Falle der Verwerfung auch in dieser Instanz hätte die Akademie ihre Gründe dem Beitragenden gleichfalls schriftlich mitzutheilen. Von dieser Instanz verworfen, könnte sein Aufsatz nun freilich nicht in den Acten der Universität erscheinen; es müsste ihm aber erlaubt bleiben, denselben nebst den angeführten Gründen der Verwerfung in beiden Instanzen, auf eigene Verantwortung vor das Publicum zu bringen, und die Mit- und Nachwelt zum Richter des erhobenen Streites zu machen. Selbst seine Verhältnisse zur Universität und zu den Acten derselben bei anderen, den Streitpunct nicht berührenden Gegenständen müssten dadurch nicht gestört, vielmehr seine bürgerliche und persönliche Sicherheit, sein öffentlicher guter Name, seine Schrift- und Lehrfreiheit unter den besonderen Schutz des Staates genommen werden; denn das gelehrte Publicum seines Staates in seiner sichtbaren Repräsentation ist ihm gegenüber zur Partei geworden, und das Richteramt zwischen ihnen ist einer höheren Instanz übergeben, welche zu ihrer Zeit Ehre und Schande austheilen wird. Und insbesondere halte die öffentliche Gewalt sich fern von der Möglichkeit der Berührung mit dieser Schande.

Man sage nicht, dass durch dieses Hindurchgehen durch verschiedene Instanzen Zeit verloren gehe. Der einem respectabelen Corps anderer Gelehrten einzeln gegenüberstehende Gelehrte soll Veranlassung und Zeit gewinnen, seine Sache reiflich zu überlegen; auch bedarf es bei wahrhaft originalen Ansichten keiner Eile, etwa aus Furcht, dass etwa Andere sie uns vorweg nehmen dürften.

7) Eine zweite von einer Direction zu entscheidende Frage wird seyn über die Form des Vortrages; denn auch der Vortrag eines solchen Werkes muss mustermässig seyn und auf der Spitze der Kunst des Vortrages im Zeitalter stehen.

Zur Entscheidung darüber müsste ein bewährter und zwar philosophischer Schriftsteller herbeigezogen werden, welcher mit dem ursprünglich Beitragenden so lange den Aufsatz verbesserte, bis dieser seine Gedanken durchaus als wiedergegeben anerkennte, und jener mit der Form zufrieden wäre. Ohne die Approbation der Form durch diesen Schriftsteller, welcher über diesen Punct ganz allein dem Curatorium und dem Publicum verantwortlich wäre, dürfte kein Aufsatz in den Acten abgedruckt werden.

8) Die Unterstützung, deren ein solches Werk von der Regierung bedürfte, würde, falls nur das Personal der Lehrer richtig gewählt wäre, sich auf den ersten Vorschuss zum Verlage, und auf die Direction der Verlags- und Debitsgeschäfte, mit denen die Gelehrten durchaus nichts zu thun haben müssten, ferner auf den Schutz derselben gegen Nachdruck überhaupt und gegen Wiederabdruck einzelner Aufsätze, beschränken. Ein solches Werk würde in kurzer Zeit eine Abnahme finden, die die Zurücknahme des vorgeschossenen Capitals mit den Interessen erlaubte, die Kosten des mercantilischen Geschäfts dabei deckte, und dennoch einen ansehnlichen Ueberschuss zur Vertheilung an die Beitragenden übrig liesse. Dieser Ueberschuss wäre, nach Abzug der Correctionsgebühren, welche bei jedem besonderen Aufsatze nach Verhältniss der aufgewendeten Mühe besonders zu bestimmen wären, nach der Bogenzahl der gelieferten Beiträge an die Beitragenden gleich zu vertheilen, und ihnen und ihren Erben und Erbnehmern, auf ewige Zeiten, so lange noch ein Exemplar des Bandes, in welchem ihre Beiträge stehen, verkauft wird, als unantastbares Eigenthum zuzusichern. Dass die Regierung diesen Gegenstand zu einer Finanzoperation mache, wäre unter ihrer Würde. Wiederum lässt von der anderen Seite von anständig besoldeten und an einer zahlreich besuchten Universität, deren Studirende auf eine zweckmässige Weise angehalten werden, die gebührenden Honorarien zu entrichten, arbeitenden Gelehrten sich nicht erwarten, dass sie nach dem Schriftstellersolde eilen werden, so wie der Bogen abgedruckt ist. Vielmehr würden sie das allmählige Eingehen ihres Antheils ruhig abwarten; auch wohl dieses Nebeneinkommen gern für die Ihrigen, die sie möglicherweise doch als unversorgte Wittwen und Waisen hinterlassen könnten, stehen lassen.

Schlussanmerkung.

1) Vor diesem Plane möchte mancher Bescheidene erschrecken und das Ziel zu hoch gesteckt finden. Es ist dabei zu erwägen, dass, wie bei allen im blossen Begriffe vorgezeichneten Plänen, also auch hier, die Ausführung hinter dem Vorsatze zurückbleiben werde, und dass dieses ohne alles unser Vorhaben sich schon von selbst findet. Es ist daher um so nöthiger, sich sogleich den einzig rechten Zweck in seiner ganzen Klarheit zu setzen, weil man sodann doch immer hoffen kann, mehr zu erreichen, als wenn man sich gleich von vornherein vornimmt, mit dem Mittelmässigen oder Falschen sich abfinden zu lassen.