JoannesFridericeGuilelmeHimly,
JoannesAlberte Eytelwein,
SigismundeFriderice Hermbstaedt,
AugusteFerdinande Bernhardi,

etc. etc.

creo, creatum renuncio, renunciatum proclamo, et publice confirmo!

[28] Geschrieben im Jahre 1805, mit Bezug auf die Universität Erlangen. Vergl. Nachgelassene Werke Bd. III. S. 277. ff.

Vermischte Aufsätze.

A.
Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks.
Ein Räsonnement und eine Parabel.

(Berliner Monatsschrift Bd. 21. S. 443-483.)

Wer schlechte Gründe verdrängt, macht bessern Platz. So urtheilte unlängst ein durch seinen Rang, und mehr noch durch seine Gerechtigkeit ehrwürdiges Gericht; und so dachte der Verfasser des Aufsatzes: „Der Bücherverlag in Betrachtung der Schriftsteller, der Verleger und des Publicums, nochmals erwogen“ im Deutschen Magaz., April 1791. Die Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks schien nemlich Herrn Reimarus durch die bis jetzt angeführten Gründe noch nicht erwiesen; und er wollte durch eine scheinbare Vertheidigung desselben die Gelehrten auffordern, auf bessere gegen denselben zu denken. Denn unmöglich konnte es ihm dabei Ernst seyn; unmöglich konnte er wollen, dass die Vertheidigung eines Verfahrens sich behaupte, gegen welches jeder Wohldenkende einen inneren Abscheu fühlt.

Seine Abhandlung theilt sich, der Natur der Sache gemäss, in die zwei Fragen: über die Rechtmässigkeit, und über die Nützlichkeit des Büchernachdrucks. In Absicht der ersteren behauptet er: dass bis jetzt noch kein, offenbar nur aus einem fortdauernden Eigenthume des Gelehrten an seinem Buche abzuleitendes Recht desselben, oder seines Stellvertreters, des rechtmässigen Verlegers, den Nachdruck zu verhindern, nachgewiesen sey; woraus natürlich eine Befugniss zum Nachdrucke folgen würde: mithin die Frage: ob der Nachdruck in policirten Staaten zu dulden sey? nach ihrer Abweisung vom Richterstuhle der vollkommenen Rechte, von der Beantwortung der weiteren Frage abhängen würde: ob er nützlich sey? Herr Reimarus beantwortet diese Frage bejahend, mithin auch die erste; schlägt jedoch zum Vortheile des Verfassers und seines rechtmässigen Verlegers einige Einschränkungen der allgemeinen Erlaubniss des Büchernachdruckes vor.

Herr Reimarus — denn wir gestehen, dass wir nicht nöthig gefunden haben, die Verfasser, welche er für eben diese Meinung anführt, nachzulesen, da wir natürlicherweise voraussetzen konnten, dass er ihre Gründe benutzt, und dass die letzte Schrift dafür, die seinige, auch die stärkste seyn werde, — Herr Reimarus also hat nicht erwiesen, noch zu erweisen gesucht, dass überhaupt kein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers möglich sey; sondern nur gesagt, dass man bis jetzt es noch nicht klar dargelegt habe, und einige Instanzen angeführt, die seiner Meinung nach gegen die Allgemeinheit, und mithin auch Vollkommenheit eines solchen vom Eigenthume abgeleiteten Rechts streiten würden. Wir haben also gar nicht nöthig ihm Schritt vor Schritt zu folgen, und uns auf seine Gründe einzulassen. Können wir nur ein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers an seine Schrift wirklich beweisen, so ist geschehen, was er verlangte, und er mag nun seine Instanzen selbst mit demselben zu vereinigen suchen. Ferner haben wir dann auch seinen Erweis der Nützlichkeit des Büchernachdrucks nicht zu beantworten; denn es kömmt sodann darauf gar nicht mehr an, da nie geschehen darf, was schlechthin unrecht ist; sey es so nützlich es wolle.