Und jetzt diese a priori erwiesenen und a posteriori durch die aus ihnen mögliche Erklärbarkeit dessen, was in Sachen der Art für recht gehalten wird, erprobten Grundsätze auf das Verhältniss des Verfassers und des Verlegers angewandt! Was überträgt der Erstere an den Letzteren, indem er ihm seine Handschrift übergiebt? ... Ein Eigenthum: etwa das der Handschrift? Aber die Gelehrten werden gestehen, dass diese grösstentheils des Geldes nicht werth sey; und warum verzeihen sie es sich denn nicht, mehrere von eben der Schrift an mehrere Verleger zu verkaufen? Das Eigenthum der darin enthaltenen Gedanken: dies überträgt sich nicht durch eine blosse Uebergabe; und selten würde dem Verleger viel damit gedient seyn. — Noch weniger das der Form dieser Gedanken: denn diese ist und bleibt auf immer ausschliessendes Eigenthum des Verfassers. — Der Verleger bekommt also durch den Contract mit dem Verfasser überhaupt kein Eigenthum, sondern unter gewissen Bedingungen nur das Recht eines gewissen Niessbrauches des Eigenthums des Verfassers, d. i. seiner Gedanken in ihre bestimmte Form eingekleidet. Er darf, an wen er will und kann, verkaufen — nicht die Gedanken des Verfassers und ihre Form, sondern nur die durch den Druck derselben hervorgebrachte Möglichkeit, sich die ersteren zuzueignen. Er handelt also allenthalben nicht in seinem Namen, sondern im Namen und aus Auftrag des Verfassers.
Auch diese Begriffe zeigen sich in allgemein angenommenen Maximen. Warum wird selbst der rechtmässige Verleger allgemein getadelt, wenn er eine grössere Anzahl Exemplare abdrucken lässt, als er mit dem Verfasser verabredet hat? Das Recht des Verfassers, dies zu hindern, gründet sich zwar auf einen Contract, der aber nicht über das Eigenthum, sondern den Niessbrauch abgeschlossen ist. Der Verleger kann höchstens Eigenthümer dieses Niessbrauchs heissen. — Warum dann, wenn er eine zweite Auflage besorgt, ohne Erlaubniss des Verfassers? Wie kann der Verfasser bei einer zweiten Auflage, wenn er nichts Neues hinzusetzt noch umarbeitet, von neuem Honorar vom Verleger für die blosse Erlaubniss der neuen Auflage fordern? Wären diese Maximen nicht widersprechend, wenn man annähme, dass das Buch ein Eigenthum des Verlegers würde, und nicht beständiges Eigenthum des Verfassers bliebe, so dass der Verleger fortdauernd nichts ist, als sein Stellvertreter? Wäre es nicht widersprechend, dass das Publicum, wenn es, durch einen prächtigen Titel getäuscht, ein Buch gekauft hat, in welchem es nichts, als das Längstbekannte, aus den bekanntesten Büchern ärmlich zusammengestoppelt, findet, an dem Verfasser des Buches Regress nimmt, und nicht an seinen Verleger sich hält? Ein Recht, uns zu beklagen, haben wir allerdings; wir wollten nicht bloss ein paar Alphabete gedrucktes Papier, wir wollten zugleich die Möglichkeit erkaufen, uns über gewisse Gegenstände zu belehren. Diese ward uns versprochen, und nicht gegeben. Wir sind getäuscht, wir sind um unser Geld. Aber gaben wir dies nicht dem Verleger? War er es nicht, der uns das leere Buch dagegen gab? Warum halten wir uns nicht an ihn, als an den letzten Verkäufer, wie wir es sonst bei jedem Kaufe thun? Was sündigte der arme Verfasser? ... So müssten wir nothwendig denken, wenn wir den erstern nicht als blossen Stellvertreter des letztern betrachteten, der bloss in jenes Namen mit uns handelte, und, wenn wir betrogen wurden, in jenes Namen, auf jenes Geheiss, und oft ohne selbst das geringste Arge daraus zu haben, uns betrog. —
So verhalten sich Schriftsteller, Verleger und Publicum. Und wie verhält sich zu ihnen der Nachdrucker? Er bemächtigt sich — nicht des Eigenthums des Verfassers, nicht seiner Gedanken (das kann er grösstentheils nicht; denn wenn er kein Ignorant wäre, so würde er eine ehrlichere Handthierung treiben), nicht der Form derselben (das könnte er nicht; auch wenn er kein Ignorant wäre); — sondern des Niessbrauches seines Eigenthums. Er handelt im Namen des Verfassers, ohne von ihm Aufträge zu haben, ohne mit ihm übereingekommen zu seyn, und bemächtigt sich der Vortheile, die aus dieser Stellvertretung entstehen; er maasset sich dadurch ein Recht an, das ihm nicht zusteht, und stört den Verfasser in der Ausübung seines vollkommenen Rechtes.
Ehe wir das endliche Resultat ziehen, müssen wir noch ausdrücklich erinnern, dass die Frage gar nicht von dem Schaden ist, welchen der Nachdrucker hierdurch dem Verfasser entweder unmittelbar, oder mittelbar in der Person seines Stellvertreters zufüge. Man zeige, soviel man will, dass dadurch weder dem Verfasser, noch dem Verleger ein Nachtheil entstehe; dass es sogar der Vortheil des Schriftstellers sey, recht viel nachgedruckt zu werden, dass dadurch sein Ruhm über alle Staaten Deutschlands, von der Stapelstadt der Gelehrsamkeit bis in das entfernteste Dörfchen der Provinz, und von der Studirstube des Gelehrten bis in die Werkstätte des Handwerkers verbreitet werde: wird dadurch recht, was einmal unrecht ist? Darf man jemandem wider seinen Willen und sein Recht Gutes thun? Ein jeder hat die vollkommene Befugniss, seinem Rechte nichts zu vergeben; sey es ihm auch so schädlich als es wolle. Wann wird man doch ein Gefühl für die erhabene Idee des Rechts, ohne alle Rücksicht auf Nutzen, bekommen? — Man merke ferner, dass dieses Recht des Verfassers, welches der Nachdrucker kränkt, sich nicht, wie Herr Reimarus glaubt, auf einen vermeinten Contract desselben mit dem Publicum und auf eine jesuitische Mentalreservation in demselben gründet; sondern dass es sein natürliches, angebornes, unzuveräusserndes Eigenthumsrecht ist. Dass man ein solches Recht nicht verletzt sehen wolle, wird wohl ohne ausdrückliche Erinnerung vorausgesetzt; vielmehr müsste man dann es sagen, wenn man auf die Ausübung desselben Verzicht thun wollte.
Dies alles als erwiesen vorausgesetzt, muss, wenn jeder ein Dieb ist, der um Gewinnstes willen den Genuss des Eigenthums anderer an sich reisst, der Nachdrucker ohne Zweifel einer seyn. Wenn ferner jeder Diebstahl dadurch, dass er an Dingen geschieht, die ihrer Natur nach nicht unter Verwahrung gehalten werden können, sträflicher wird, so ist der des Nachdruckers, welcher an einer Sache verübt wird, die jedem offenstehen muss, wie Luft und Aether, einer der sträflichsten. Wird er es endlich dadurch noch mehr, an je edleren Dingen er geschieht, so ist der an Dingen, die zur Geistescultur gehören, der allersträflichste: daher man denn auch schon den Namen des Plagiats, der zuerst Diebstahl an Menschen bedeutete, auf Bücherdiebereien übertragen hat.
Und jetzt zu einigen Instanzen des Herrn Reimarus! „Wer es denn sey, der den Niessbrauch des fortdauernden Eigenthums der Verfasser bei den alten Autoren, der es bei Luthers Bibelübersetzung habe?“ fragt derselbe. — Wenn der Eigenthümer einer Sache, und seine Erben und Erbnehmer ausgestorben, oder nicht auszumitteln sind, so erbt die Gesellschaft. Will diese ihr Recht aufgeben, und es gemein werden lassen; will es der Eigenthümer selbst: — wer kann es wehren?
„Ob das auch ein Raub des Büchereigenthums seyn würde,“ fragt Herr R. weiter, „wenn jemand ein Buch einzeln oder in grösserer Anzahl abschreiben und die Abschriften verkaufen wolle?“ Da die Liebhaber, welche ein Buch lieber in Handschrift, als gedruckt besitzen wollten, selten seyn, mithin durch diese Vervielfältigung der Exemplare weder dem Verfasser noch dem Verleger grosser Nachtheil entstehen möchte; da der Gewinn bei dieser mühsamen Arbeit nicht gross, und der Verkaufswerth wohl grösstentheils kümmerliche Bezahlung der angewandten Mühe seyn, mithin die ungerechte Habsucht des Abschreibers weniger auffallen würde: so möchten vielleicht der Erstere und der Zweite dazu schweigen. Sind aber unsere eben ausgeführten Sätze erwiesen, so bleibt an sich jeder Niessbrauch des Buches, sey er so wenig einträglich als er wolle, ungerecht; und diejenigen, welche das Buch in Abschrift zu besitzen wünschten, oder der Abschreiber, müssten darüber in Unterhandlung mit dem Verfasser treten. — Wenn die alten Schriftsteller über den möglichen Niessbrauch der Autorschaft nicht nachgedacht hatten, oder, weil sie sein nicht begehrten, das Abschreiben ihrer Bücher jedem freistellten, dem es beliebte, und durch ihr Stillschweigen die Einwilligung dazu gaben: so hatten sie das vollkommenste Recht, — wie jeder es hat — ihr Recht aufzugeben; wenn sie aber gewollt hätten, so hätten sie es ebensowohl geltend machen können, als die unsrigen: denn was heute recht ist, war es ewig.
Diese Grundsätze werden durch Anwendung auf Dinge, die man oft mit ihnen verglichen und verwechselt hat, noch deutlicher werden. So hat man Producte der mechanischen Kunst mit Büchern, und das Nachmachen derselben zum Nachtheil des Erfinders mit dem Nachdrucke verglichen; — wie passend oder unpassend, werden wir sogleich sehen. Auch ein solches Werk hat etwas Körperliches: die Materie, aus der es verfertigt ist, Stahl, Gold, Holz und dergleichen; und etwas Geistiges: den Begriff, der ihm zum Grunde liegt (die Regel, nach der es verfertigt ist). Von diesem Geistigen kann man nicht sagen, dass es eine dem Verfertiger eigenthümliche Form habe, weil es selbst ein Begriff einer bestimmten Form ist — die Form der Materie, das Verhältniss ihrer einzelnen Theile zur Hervorbringung des beabsichtigten Zwecks; — welches folglich nur auf einerlei Art, einem deutlich gedachten Begriffe gemäss, bestimmt seyn kann. Hier ist es das Körperliche, welches, insofern es nicht durch den Begriff bestimmt wird, eine besondere Form annimmt, von welcher die Nettigkeit, die Eleganz, die Schönheit des Kunstwerkes, insofern sie nicht auf den hervorzubringenden Zweck bezogen wird, abhängt: an welcher man z. B. die Arbeiten der Engländer, die Arbeiten eines gewissen bestimmten Meisters, von jeder andern unterscheidet, ohne eigentlich und deutlich angeben zu können, worin der Unterschied liege. Diese Form des Körperlichen kann auch ein Buch haben, und durch sie wird die Reinheit und Eleganz des Druckes bestimmt; in dieser Rücksicht ist es Product der mechanischen Kunst, und gehört unter die nun leicht zu entwickelnden Regeln derselben.
Angenommen, was allgemein anzunehmen ist, dass durch den Verkauf einer Sache dem Käufer das Eigenthum alles desjenigen übertragen werde, dessen Zueignung physisch möglich ist: was wird durch den Verkauf eines solchen Kunstwerkes dem Käufer übertragen? Jedem ohne Zweifel das Eigenthum des materiellen Körperlichen, nebst der Möglichkeit, das Werk zu dem verlangten Zwecke zu gebrauchen, wenn er will, ihn kennt und ihn dadurch zu erreichen weiss. Die Möglichkeit, sich den dem Werke zu Grunde liegenden Begriff (nemlich die Regel, nach der es verfertigt ist) zuzueignen, ist nicht die Absicht des Verkaufs, und gemeinhin auch nicht des Kaufs, wie bei einem Buche, wo dies offenbar die Absicht ist. Auch wird sie durch den Verkauf nicht jedem, sondern bloss dem, der dazu die nöthigen Kenntnisse hat, übergeben. Das Eigenthum dieses Begriffs aber wird durch den Verkauf gar nicht übergeben; sondern zur Zueignung desselben gehört noch die Handlung des Käufers, dass er das Werk untersuche, es vielleicht zerlege, darüber nachdenke u. s. w. Aber dennoch ist es nicht nur physisch möglich, sondern auch oft sehr leicht, die Regel der Verfertigung des Werkes zu finden. Diesen Begriffen nun seine Form zu geben, muss man selbst Künstler, und zwar Künstler in dieser Kunst seyn. Die Form des ersten Verfertigers wird man dem Körperlichen nie geben; aber es kommt darauf nicht an, der Unterschied ist meistens ganz unbemerkbar, und oft wird der zweite Verfertiger ihm eine weit schönere geben. Man kann folglich nicht nur das Eigenthum der Materie, sondern unter gewissen Bedingungen auch das des Begriffs, nach welchem sie bearbeitet ist, sich erwerben; und da man das Recht hat, sein Eigenthum auf jede beliebige Art zu benutzen, so hat man ohne Zweifel auch das, dies Kunstwerk nachzumachen. Allein, die Ausübung dieses Rechtes ist nicht billig: es ist nicht billig, dass der Mann, welcher Jahre lang Fleiss, Mühe und Kosten aufwendete, durch die erste Bekanntmachung des Resultats seiner jahrelangen Arbeit, welches von der Art, dass jeder desselben sich bemächtigen kann, der es siehet, um alle Frucht dieser Arbeit gebracht werde. Da aber in Sachen des Gewinnstes auf die Billigkeit anderer nicht sehr zu rechnen ist, so tritt der Staat ins Mittel, und macht durch ein ausdrückliches Gesetz, genannt Privilegium, dasjenige Rechtens, was vorher nur Sache der Billigkeit war. Weil indess durch ein solches Gesetz das natürliche Recht anderer allerdings eingeschränkt, und sie dessen beraubt werden, besonders dadurch beraubt werden, dass man das, was von ihrem guten Willen abhing, und ihnen ein Verdienst geben konnte, ihnen abnöthigt, und sie dadurch wenigstens der Entdeckung dieses Verdienstes beraubt: so hebt der Staat dieses Gesetz wieder auf, sobald seine Absicht, den ersten Erfinder zu entschädigen, erreicht ist, und giebt den Menschen ihr angebornes und durch Nachdenken und Studium behauptetes Recht wieder.
Ein solches Privilegium geht also auf den Gebrauch des erworbenen Begriffs; und nur dasjenige Bücherprivilegium würde mit ihm zu vergleichen seyn, welches verböte, innerhalb zehn Jahren nichts über gewisse Materien, als z. B. keine Metaphysik, keine Naturlehre, zu schreiben. — Verwechselte etwa Herr R., dessen Vorschläge bei Bücherprivilegien eben dahin auslaufen, Bücher mit mechanischen Kunstwerken, als ob zu ihrer Verfertigung nichts weiter gehöre, als etwa ein Recept, ein Buch zu machen im Kopfe, und übrigens gelenke Finger, Papier und Dinte?