Das Recht des Käufers, das Gekaufte nachzumachen, geht, soweit die physische Möglichkeit geht, es sich zuzueignen; und diese nimmt ab, je mehr das Werk von der Form abhängt, welche wir uns nie eigen machen können. Diese Gradation geht in unmerklichen Abstufungen von der gemeinen Studirlampe bis zu Correggio’s Nacht. Letztere hat nie um ein Privilegium nachgesucht, und ist darum doch nicht nachgemacht worden. Zwar Farben auftragen, Licht und Schatten, und ein Kind und eine junge Frau malen, kann jeder Pinsler; aber es ist uns nicht darum, es ist uns um die nicht zu beschreibende, aber zu fühlende Form des Vortrags zu thun. — Kupferstiche von Gemälden sind keine Nachdrücke: sie verändern die Form. Sie liefern Kupferstiche, und keine Gemälde; und wem sie den letzteren gleich gelten, dem bleibt es unbenommen. Auch Nachstechen schon abgestochener Gemälde ist nicht Nachdruck; denn jeder giebt seinem Stiche seine eigene Form. Nachdruck wäre nur das, wenn jemand sich der Platte des Andern bemächtigte und sie abdruckte.
Und nach dieser Unterscheidung nun die Frage: Was ist ein Bücherprivilegium? Ein Privilegium überhaupt ist Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetze der natürlichen oder der bürgerlichen Gesetzgebung. Ueber Büchereigenthum ist bis jetzt kein bürgerliches Gesetz vorhanden; also muss ein Bücherprivilegium eine Ausnahme von einem Naturgesetze seyn sollen. Ein dergleichen Privilegium sagt, ein gewisses Buch solle nicht nachgedruckt werden; es setzt mithin ein Gesetz der Natur voraus, welches so lauten müsste: Jeder hat ein Recht, jedes Buch nachzudrucken. — Es ist also doch wahr, dass das Nachdruckerrecht selbst von denen, in deren Hände die Menschheit alle ihre Rechte zur Aufbewahrung überlieferte, von den Regenten, als ein allgemein gültiges Naturrecht anerkannt werde? Doch wahr, dass selbst die Gelehrten es dafür anerkennen; denn was kann die Bitte um ein Privilegium anders heissen, als: Ich erkenne an, dass vom Tage der Publication meines Werkes jeder, wer will, das unbezweifelte Recht hat, sich das Eigenthum und jeden möglichen Nutzen desselben anzumaassen, bitte aber um meines Vortheils willen, die Rechte der Menschheit einzuschränken. — Hat man sich je einen Freibrief gegen Strassenräuber geben lassen? — „Aber ein Bücherprivilegium ist kein Freibrief gegen Strassenräuber; es ist eine Bedeckung von Husaren“, sagt man mir. Wenn dies wahr wäre, wenn es in Ländern wahr seyn könnte, wo die Strassenräuber nicht, wie in Arabien, ungebändigt in den Wäldern herumstreifen, sondern zu jeder Stunde durch die obrigkeitliche Gewalt abgelangt werden können: so ständen wir vor einer andern Untersuchung.
Die Tr... nemlich, Sch..., die W... sind freilich Räuber; aber sie sind privilegirte Räuber. Sie haben — denn die Bemerkung, dass eins von beiden, entweder das Privilegium, welches den Nachdruck verbietet, oder das, welches ihn erlaubt, widersinnig seyn muss, wollen wir schenken — sie, sage ich, haben nicht die mindeste Schuld. Unbekannt mit dem, was Recht oder Unrecht sey, weil es für sie zu tief lag, fragten sie die, welche es wissen sollten. Man sagte es ihnen, und sie glaubten. Freilich gefiel es dem englischen Kaufmanne nie wohl, wenn ein französischer Kaper ihm sein Schiff und seine Waaren wegnahm. Er beklagte sich über diese Ungerechtigkeit. „Das ist nicht Unrecht, das ist Kriegsrecht“, sagte der Kaper, und zeigte ihm seinen Kaperschein vor; und während der Engländer diesen untersuchte, um sich von der Rechtmässigkeit der Behandlung, die er erfuhr, zu überzeugen, durchsuchte ihm jener die Taschen, und er hatte darin recht.
Aber, mit welchem Rechte nur überhaupt die Hummeln den Bienen den Krieg ankündigen? ... Welcher Vertheidiger des Büchernachdrucks wird uns dies erklären? — „Es würde doch von einem Staate viel verlangt heissen, sagt man, dass er befehlen solle, fremde theure Waare in sein Land einzuführen.“ Das würde allerdings viel verlangt heissen; aber die Forderung, dass er sich dann, wann sie ihm zu theuer ist, ganz ohne sie behelfen möge, wäre so unbillig eben nicht. Joseph II. hatte allerdings das vollkommene Recht, die Einfuhr der holländischen Häringe in seine Staaten zu verbieten: wer könnte ihm dies abstreiten? Aber hätte er darum auch wohl das Recht gehabt — da holländische Häringe sich nun einmal nicht nachdrucken lassen — Kaper auszusenden, welche den Holländern aufpassen und ihnen ihre Häringe abnähmen? Und wenn diese fremde theure Waare — denn Bücher sind in diesem System freilich nicht mehr und nicht weniger Waare, als Häringe und Käse — überhaupt nicht eingeführt werden soll, wovon soll man sie denn im Lande abdrucken? ... Ei ja! wir werden uns wohl hüten, die Einfuhr fremder Bücher eher zu verbieten, als bis wir sie erst nachgedruckt haben.
„Es sey ja für den Vortheil des Verfassers völlig gleichgültig, ob in einem Lande, wo die Einfuhr seiner rechtmässigen Ausgabe verboten sey, ein Nachdruck verkauft werde oder nicht, da er aus diesem Lande einmal keinen Gewinn ziehen könne“, sagt man auch noch. Und man hat recht, und übrig recht, in einem Systeme, in welchem nichts unrecht ist, als das was schadet.
Ist jetzt Alles klärlich erwiesen, was erwiesen werden sollte: — dass der Verfasser ein fortdauerndes Eigenthum an sein Buch behalte, und das vollkommene Recht habe, jeden zu verhindern, wider seinen Willen Nutzen aus dem, was der Natur der Sache nach sein bleibt, zu ziehen; dass mithin der Nachdruck eine offenbare, und zwar eine der sträflichsten Ungerechtigkeiten sey, — so ist bei Untersuchung seiner Zulässigkeit davon gar nicht mehr die Frage, ob er nützlich sey; und wir können uns gänzlich enthalten, sie zu beantworten. Weder Herr R. noch das Publicum wird also etwas dagegen haben, wenn wir statt dieser Untersuchung eine Parabel erzählen. Was sie, da wir nach obiger Erinnerung mit Büchern gar nichts Aehnliches haben, erläutern könne, was sie nach allem schon Erwiesenen noch zu erläutern habe, wird jeder einsehen.
Zur Zeit des Khalifen Harun al Raschid, der wegen seiner Weisheit in der Tausend und Einen Nacht und sonst berühmt ist, lebte, oder könnte gelebt haben, ein Mann, der wer weiss aus welchen Salzen und Kräutern einen Extract verfertigte, der gegen alle Krankheiten, ja gegen den Tod selbst helfen sollte. Ohne nun eben alle die Wirkungen zu haben, welche sein Verfertiger von ihm rühmte, — er war selbst ein wenig kränklich — war er doch immer eine treffliche Arznei. Um in seinen chemischen Arbeiten durch nichts gestört zu werden, wollte er sich nicht selbst mit dem Handel befassen, sondern gab ihn in die Hände eines Kaufmanns, der allein im ganzen Lande damit handelte und einen beträchtlichen Gewinn dadurch erwarb. Darüber wurden nun seine Mitbrüder, die übrigen Arzneihändler, neidisch, und verschrien ihn und seinen Extract. Ganz anders aber benahm sich dabei Einer unter ihnen. Dieser passte den Leuten des Alleinhändlers auf, wenn sie das Arcanum vom Chemiker brachten, nahm es ihnen ab, raubte es wohl gar aus dem Waarenlager selbst; und das vermochte er, denn er war ein handfester Kerl. Er vereinzelte es darauf auf allen Jahrmärkten, in allen Flecken und Dörfern, und weil er es wohlfeil gab und den Leuten sehr einlobte, so hatte er reissenden Abgang. Darüber erhob dann der Alleinhändler ein Geschrei im ganzen Lande; und es fielen mitunter auch wohl Diebe, Räuber und dergleichen Benennungen, die bei solchen Gelegenheiten zu fallen pflegen und die dem Andern auch richtig überbracht wurden. Gern hätte der Alleinhändler ihm wieder etwas abgenommen, aber jener hatte nichts, das der Mühe des Nehmens werth war. Schon lange hatte er ihm nachgestellt, um seiner habhaft zu werden; aber jener war schlauer als er und entging allen seinen Schlingen. Endlich, wie denn das stete Glück unvorsichtig macht, fiel er doch noch durch Unachtsamkeit in die Hände seines Feindes, und ward von ihm vor den Khalifen geführt. Hier brachte der Arzneihändler seine Klage gegen jenen an, die mit der Klage unserer Buchhändler gegen die Nachdrucker ziemlich gleichlautend war. Jener, ohne sich bange werden zu lassen, — er hatte bei seinem Marktschreiergewerbe seine Dreistigkeit vermehrt und eine gewisse Beredsamkeit sich eigen gemacht — führte seine Verteidigung folgendermaassen:
Glorwürdigster Nachfolger des Propheten! ich liebe nach Principien zu verfahren. Der einzig richtige Maassstab der Güte unserer Handlungen ist bekanntermaassen ihre Nützlichkeit. Je ausgebreitetere und je wichtigere Vortheile eine Handlung stiftet, desto besser ist sie. Es giebt zwar noch einige finstere Köpfe, die sich etwas erkünsteln, was sie, glaub ich, Recht nennen: ein Hirngespinnst, das sich im Leben nicht realisiren lässt; denn kann man nicht bei aller Rechtschaffenheit verhungern? Doch fern sey es, dass dergleichen altfränkische Ideen die aufgeklärten Zeiten von Eurer Majestät glorwürdiger Regierung entweihen sollten! — Wenn ich mithin beweise, dass mein Verfahren den ausgebreitetsten Nutzen stiftet, so beweise ich dadurch ohne Zweifel, dass es lobenswürdig ist; und dies ist so leicht zu erweisen. Dass meine Handlung von den vortheilhaftesten Folgen für das Publicum sey, sollte man das erst zeigen müssen? Ich verkaufe das Arcanum weit wohlfeiler, als der Kläger; der gemeinste Mann wird also dadurch in den Stand gesetzt, es sich anzuschaffen, was er bei dem hohen Preise des Alleinhändlers nicht kann; ich nöthige es dem unaufgeklärten Haufen durch meine Betriebsamkeit und durch alle Künste der Beredsamkeit auf, und brenne so von Eifer für das Beste Anderer, dass ich sie fast zwinge, sich durch diese heilsame Arznei gesund zu machen. Welch ein Verdienst um die leidende Menschheit! Könnte ich doch Eurer Majestät das Aechzen der Leidenden, das Röcheln der Sterbenden recht lebhaft malen, die durch die von mir gekaufte Arznei gerettet worden sind! Wie vielen Kindern habe ich ihre Väter, die bereits in den Händen des Todes waren, wieder zurückgegeben, ihnen selbst aber die Möglichkeit, zu guten Staatsbürgern gebildet zu werden, und einst wieder ihre Kinder, und vermittelst dieser ihre ganze Nachkommenschaft zu guten Staatsbürgern zu bilden, dadurch erhalten! Man berechne die Arbeiten, welche jeder, dem durch diese wunderthätige Arznei einige Jahre zu seinem Leben hinzugesetzt werden, in diesen Jahren noch zur Cultur des Landes verrichten kann; die noch grössere Cultur desselben, die hierdurch wieder möglich wird, und so ins Unendliche fort; berechne die Menge der Kinder, die er in diesen Jahren noch zeugen kann, und die Kinder dieser Kinder: und ziehe das Resultat der vergrösserten Volksmenge und Cultur, die dadurch erfolgt, und welche schlechterdings nicht möglich war, wenn ich nicht dem Kläger seine wohlthätigen Tropfen raubte.
Es sagen zwar freilich verleumderische Zungen, dass das Arcanum gemeinhin ein wenig verdorben bei mir gekauft worden; und wenn ich ihnen auch — ich liebe die Wahrheit — sollte zugestehen müssen, dass an der Sache etwas sey: so ist das wahrlich nicht meine Schuld. Ich würde lieber, wenn ich könnte, ihm noch grössere Kraft geben, damit man es allein bei mir kaufte, und mein Kläger alle seine Kunden verlöre; und das bloss aus Liebe zum allgemeinen Besten. Aber wie sollte es mir bei der beständigen Flucht, auf der ich vor meinem Gegner seyn muss, und bei der Beschimpfung, die er meiner Handthierung anthut, und die mich nöthigt, die lockersten Gesellen anzunehmen, möglich seyn, es mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren? Wenn nur einmal meinem Gewerbe völlige Ehre und Sicherheit zugesprochen seyn wird, wie ich um der grossen Nützlichkeit desselben hoffe, so werde ich dadurch zugleich in Stand gesetzt werden, auf die Conservation desselben mehr Sorgfalt zu wenden.
Ich werde angeklagt, dem Verfertiger des Arcanums, und dadurch mittelbar dem Publicum zu schaden, weil Kläger, wenn ich in die Länge fortfahre, ihm seine Tropfen wegzunehmen, nothwendig verarmen und ausser Stand gesetzt werden müsse, den Chemiker weiter zu bezahlen, weshalb denn dieser nothwendig die Arbeit werde einstellen müssen. — Allein, da kennt man den Mann nicht. Er wird sie darum nicht einstellen; denn es ist einmal seine Liebhaberei, und er arbeitet ja so nur um der Ehre willen. Im Gegentheil, je mehr ich seinem Unterhändler wegnehme, und je weniger dieser ihm für die Arznei wird bezahlen können; desto mehr wird er arbeiten müssen, um kümmerlich zu leben: desto mehr wird folglich diese heilsame Arznei vervielfältiget werden. Und wird nicht sein Ruhm durch mich in die entferntesten Dörfer verbreitet? posaune ich ihn nicht mit lauter Stimme an jedem Jahrmarkte aus meiner Bude? steht nicht sein Name auf allen meinen Büchsen und Gläsern mit grossen Buchstaben in Golde? Ist ihm das nicht Ehre genug? braucht er dazu noch Brot? Er mag von der Ehre leben!