[7] Riemer Mittheilungen II. S. 60. Er starb 1809 in Dessau, unverheirathet, sechzig Jahre alt.
[8] Eckermann Gespräche II. S. 175 ff.
[9] Blum, ein Bild aus den Ostseeprovinzen S. 29.
[10] Originalien 1832 Nr. 83 f.
[11] „Wir würden uns doch gewiß recht gut dargestellt haben, denn ich hätte mir ein Postamentgen machen lassen“ schreibt Horn an Käthchen Schönkopf, und ein anderes Mal: „Auf der Reise wäre ich bald unglücklich gewesen, denn meine krummen Beine, wie die Mamsell spricht, hatten sich so mit den Andräischen verwickelt, daß man sie um uns zu trennen beynahe hätte zerbrechen müssen.“
[12] Das Haus liegt im Brühl Nr. 79 neben dem goldenen Apfel und ist bis vor wenig Jahren im Besitz der Familie geblieben; seitdem es in andere Hände gekommen ist, ist es fast ganz umgebaut worden.
[13] „Ich wünschte, daß ich diesen Abend bei Ihnen Punsch trinken könnte“ schreibt Horn, und ein andermal: „Was wollte ich darum geben, wenn ich nur noch einmal mit Ihnen Punsch trinken könnte!“
[14] Frl. v. Göchhausen schreibt (Riemer Mitth. II. S. 85 f.): „Gestern (20. Mai 1779) hat uns der Herr Geh. Leg. Rath ein Schäferspiel, die Launen des Verliebten, hier (in Ettersburg) aufgeführt, das er sagt in seinem 18. Jahr gemacht zu haben, und nur wenig Veränderung dazu gethan. Es bestand nur aus vier Personen, welche der Doctor, Einsiedel, das Frl. v. Wöllwarth und Mlle. Schröder vorstellten. Es ist von einem Act mit einigen Arien, welche der Kammerherr v. Seckendorf componirt hat. Es wurde recht sehr gut gespielt, und wir waren den ganzen Tag fröhlich und guter Dinge.“
[15] Horn schreibt am 9. April: „Hr. Dr. Kanne wird noch bei Ihnen seyn. Geben Sie ihm diesen Brief zu lesen. Er wird es nicht übel nehmen, daß ich nicht besonders an Ihn geschrieben habe. Im Grunde glaube ich ist es auch einerley ob ich an Sie oder an Ihn schreibe, denn so lange wir noch in Ihrem Hause wohnten, machten wir doch immer ein Stück von der Familie aus und Er hat noch ein größeres Recht dazu als ich, denn er ist ..... älterer Student.“
[16] Briefe an Frau v. Stein I. S. 19 f. 21.