Die Bevölkerungsstatistik hat ferner zum Gegenstande: Berufszuweisung, Beurlaubung, Domizilsveränderung, Berufsänderung, Abwesenheit von Gemeindegliedern, Anwesenheit Fremder, Anthropologie, Unterricht, Erziehungsergebnisse, Arbeitsbefreiung, Arbeitsverteilung, z. B. in der Landwirtschaft, und nicht alle Teile dieser Statistik erfordern eine tägliche Veröffentlichung. Es kann auch für gewisse Betriebe, abgesehen von der allgemeinen Ziffer der täglich darin beschäftigten Personen eine wöchentliche oder monatliche statistische Feststellung der Arbeitsverteilung innerhalb des Betriebes stattfinden, um z. B. im Glasfabriksbetriebe oder in Maschinenfabriken den veränderlichen Arbeitsaufwand für verschiedene Produkte, oder Bestandteile eines Produktes zu ermitteln. Demnach können auch für solche Betriebe Betriebsstatistiken in bestimmten Perioden veröffentlicht werden.

c) Die Güter- und Verkehrsstatistik.

Die Güter- und Verkehrsstatistik hat festzustellen Produktion und Verbrauch der Güter und wie die Güter örtlich verteilt und welche Veränderung mit ihrer Verteilung im Laufe des Tages vorgegangen sind. Das gilt besonders von Gütern, die, wie Fleisch, Eier, Milch, einem baldigen Verderben ausgesetzt wären, daher rasch verbraucht werden. Vorrat, Zuwachs und Abfall der Verbrauchsgüter (nicht aber der Gebrauchsgüter) sind täglich zu ermitteln und die Statistik behördlich zu prüfen.[16] Dasselbe gilt vom Güterverkehr von einer Gemeinde in die andere, so von Holz, Cerealien, Leder, Tuch, Werkzeugen, Maschinen, Mobilien, dann auch von anderen, als den oben bezeichneten Arten von Lebensmitteln, als Mehl, Gewürzen usw. Da aller Verkehr im Großen ausgeführt wird, werden die großen Fabriken täglich ganze Wagen- und Lastzugsladungen an die Bezirksvororte versenden, von wo die Verteilung an die Urgemeinden erfolgt. Es können aber auch mehrere an der Bahn gelegene Gemeinden als Ablade- und Lagerstellen bestimmt werden, wenn dadurch der Verteilungstransport vereinfacht werden kann. Die Disposition darüber bliebe aber dem Bezirksbeamten vorbehalten und es würde zunächst die Bezirksgemeinde damit, wie der Kaufmann sagt, belastet. Ob die Abschreibung in der Gemeinde der absendenden Fabrik erfolgt am Tage der Versendung oder erst beim Eintreffen in der Gemeinde, welche empfängt, oder ob eine Belastung und Entlastung der Transportanstalten für die Dauer der Fahrt zu geschehen hat, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, worüber die Erfahrung entscheiden wird. Im allgemeinen wird man Großmagazinage soviel als möglich vermeiden und alle Vorräte so rasch als möglich in die Verbrauchsorte abzustoßen suchen. So werden die ganzen Auflagen neuer Werke der Literatur sofort in die Bibliotheken verteilt. Die Güterstatistik hat also täglich festzustellen, in welchen Gemeinden oder Quartieren die Urstoffe, Halbfabrikate und die zum Verbrauche bestimmten Ganzprodukte sich befinden. Der Vorstand der Gemeinde oder Quartier, das ist der Verwaltungsbeamte untersten Ranges, hat wieder in Evidenz zu halten, wer in der Gemeinde die Verantwortung für die einzelnen Werte hat, und auch da wird ein unter Umständen in der Gemeindeverrechnung festzustellender Verkehr stattfinden, z. B. vom Viehzuchtbetriebe an die Fleischhauerei, von dieser an die Küchen- oder Hausverwaltung. Diese nur innerhalb der einzelnen Gemeinden vollzogenen Verschiebungen werden aber bei Gütern in der Regel nicht veröffentlicht, weil sie nur zur Orientierung der Gemeindeglieder dienen, welchen alle Gemeindeausweise zur Einsicht offen stehen müssen und die gedruckten oder sonst veröffentlichten statistischen Ausweise nur für die wechselseitige Verrechnung zwischen Gemeinden, Bezirken, Kreisen, Provinzen und dem Staate bestimmt sind.

Es wird also zu unterscheiden sein, ob die in einer Gemeinde befindlichen Güter schon definitiv der Gemeindeverwaltung zum eigenen Verbrauche zugewiesen sind, oder ob sich in der Gemeinde Güter befinden, welche sie noch dem Bezirke zu verrechnen hat. Im ersteren Falle sind sie in der Statistik des Bezirkes nicht mehr zu buchen, sondern es ist darüber nur den Gemeindegliedern Rechnung zu legen, im anderen Falle sind die Güter so lange gewissermaßen als anvertrautes, dem Staate zu verrechnendes Vermögen zu führen, bis die Zuweisung für die Gemeindezwecke erfolgt.

d) Zustandekommen und Einrichtung der Verrechnung und Statistik.

Die nachfolgende Untersuchung soll dartun, daß die Vollständigkeit der Rechnungslegung auch in der Naturalwirtschaft gesichert werden kann und wie sie in Absicht auf diesen Zweck eingerichtet werden muß, wie die Kontrolle nicht nur der unteren Organe durch die höheren Organe der Staatsverwaltung, sondern auch der Staatsverwaltung durch die Öffentlichkeit ermöglicht wird und zwar in täglichen Zeitabschnitten, wo die Güter rasch verzehrt werden, also sich der späteren Feststellung entziehen würden, und weiteres dartun, daß die dadurch bedingte Arbeit von der Verwaltung leicht geleistet werden kann.

Dem Verwaltungsbeamten der Gemeinde beziehungsweise des Quartiers haben die verschiedenen Abteilungsvorstände die für die statistische Verrechnung erforderlichen Angaben in der vorgeschriebenen Form schriftlich zu machen und die von allen Produktions- und Verteilungsstellen einlaufenden und gesammelten Daten hat der Beamte oder eine von ihm dazu bestimmte Person zur bestimmten Zeit dem Bezirksbeamten, wo es der raschen Veröffentlichung wegen dringend ist, durch den Telegraphen oder das Telephon, sonst schriftlich bekannt zu geben und dieser hat die Hauptsummen der unterstehenden Gemeinden und Quartiere samt den daraus ermittelten Hauptsummen des Bezirkes auf dieselbe Art dem Kreisbeamten mitzuteilen, der wieder die Hauptsummen der Bezirke als Einzelposten und die daraus ermittelten Hauptsummen des Kreises dem Provinzbeamten zu übermitteln hat, der wieder Kreis- und Provinzsummarien an die Zentralregierung weitergibt. Die täglich aufzustellende Gemeinde- und Bezirksstatistik ist dann zunächst vom Bezirks- und in Stichproben auch vom Kreisbeamten persönlich oder erforderlichenfalles durch Vertrauenspersonen an Ort und Stelle zu überprüfen.

Hieraus ergibt sich, daß Überschüsse und Abgänge, die eine Ausgleichung und Güterbewegung notwendig machen, nicht nur dem Gemeindebeamten, sondern auch den Bezirks- und Kreisbeamten täglich bekannt werden und daß Provinzialverwaltung und Zentralregierung sich auch über Abgänge und Überschüsse in Kreisen und Provinzen täglich orientieren, aus den ihnen zugehenden Bezirksausweisen aber auch die Vorräte bis in jedes Quartier und in jede Gemeinde verfolgen können. Die Provinz- und die Zentralverwaltung hat immer eine Detailaufstellung der Verteilung der Bevölkerung und der Güter vor sich und dem entsprechend verfügt jeder Verwaltungsbeamte innerhalb seiner Kompetenz die für den nächsten Tag erforderlichen Veränderungen. Zunächst wird jeder Abgang, den man ja auf Wochen vorhersehen kann, und zwar tunlichst mit Ausnützung von Hin- und Rückfracht, aus den Überschüssen im Bezirke gedeckt und der Kreisbeamte hat nur eine Änderung zu verfügen, wenn die Vorräte im ganzen Bezirke nicht ausreichen. Allein es kann sich als zweckmäßig erweisen, daß auch vor Erschöpfung der Gesamtvorräte des Bezirkes ein Abgang aus einem Nachbarbezirke oder Nachbarkreise gedeckt wird, sei es, daß der Transport dadurch weniger belastet wird, oder daß andere Rücksichten dafür sprechen. Darüber haben sich die Verwaltungsbeamten zu verständigen.

Das Volk ist in der Lage, die Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verteilungsarbeit aus den veröffentlichten Ausweisen Tag für Tag und Woche für Woche zu ermitteln und auch festzustellen, ob alle Summen richtig übertragen und in Hauptsummen zusammengezogen wurden. Das wird am besten geschehen, wenn sich vorzugsweise die Arbeitsbefreiten, also die Alten, dieser Arbeit annehmen und sich nach einer zwischen ihnen angenommenen Ordnung in die Aufgabe teilen, so daß einer die richtige Aufnahme der Gemeindestatistik in die Bezirksstatistik, ein anderer die Richtigkeit der Gemeindestatistik, andere die richtige Summierung im Kreis-, Provinz- und Reichsblatte prüfen, wieder ein anderer Stichproben über die Richtigkeit in anderen Kreisen und Provinzen machen wird. Da in einem Staate wie Österreich mindestens ein und eine halbe Million männlicher und weiblicher Personen zu den Alten gerechnet werden müssen, ist die Last dieser Kontrolle eine sehr geringe, wenn man sie vernünftig aufteilt. In [VIII, 2,] ist auch von der Schaffung eines Vereins für die Zwecke dieser Kontrolle die Rede. Es ist aber ganz offenbar, daß, wollte man nach Art unserer Jahresrechnungen nur jährlich eine Gesamtabrechnung verfassen und wenigen zur Prüfung übergeben, von einer wirksamen Kontrolle keine Rede wäre. Diese fortlaufenden Ermittlungen und Veröffentlichungen sind für die Verwaltung unentbehrlich, für die Wissenschaft von unermeßlichem Werte und geben dem Volke Gelegenheit, eine Mitkontrolle zu üben.

Die Bevölkerungsstatistik ist wesentlich auch die Grundlage für die Vervollkommnung der Verteilung. Die Gerechtigkeit der Verteilung, [XI,] wird dann am vollkommensten sein, wenn jeder die gleiche Hoffnung hat, das höchste Alter zu erreichen. Ein Beruf, der eine größere Sterblichkeit zu tragen hat, als ein anderer, ist zu stark belastet. Es muß ihm durch Erleichterung der Arbeit oder größeren Aufwand zur Beseitigung der Schädlichkeiten eine Begünstigung geboten werden. Die Bevölkerung selbst und der Beamtenkörper werden sich ununterbrochen die Erfahrungen zu nutze machen, welche sich aus der Verarbeitung des statistischen Materials ergeben.