Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt, daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.
Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen, wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr erwarten läßt, verhindert werde.
Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige Gesellschaftsordnung, ist gewiß.
Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch, wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, nicht aber in der Ehe die Zeugung, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen sind, herbeizuführen haben wird.
Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen, durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.
Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können. Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.
Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.
Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht gemacht werde.
Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten, die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen, spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber ein angeborener Hang zu bestimmten Verbrechen ist nicht erweislich. Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt, wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre, den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen, Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]