In wieferne der Staat in einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung berechtigt ist, die Freiheit der Volksgenossen in der Propagation einzuschränken, mag unerörtert bleiben. Denn abstrakte Rechtsgrundsätze haben die Menschen niemals geleitet. Vergleichen wir aber die heutigen Zustände mit jenen, welche im Kollektivstaate in Beziehung auf die Zeugung zur Geltung kommen mögen, so erscheinen uns letztere vernünftiger, gerechter und mit dem Wohlwollen vereinbarer.
Wer heute von Besitzlosen gezeugt wird, ist ausgeschlossen von jedem Mitbesitz, auf den doch jeder ein unveräußerliches Recht hat, der in die Welt gesetzt wird.
Denken wir uns nun, in der künftigen kollektivistischen Gesellschaftsordnung würde gegen den Willen des Staates ein Kind erzeugt, so würde der Staat zwar solche Kinder nicht den legitimen Kindern gleichstellen und ihnen gegenüber die Versorgungspflicht nicht übernehmen, die er den mit seiner Zustimmung gezeugten Kindern gegenüber übernimmt, er würde sie aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammen. Er würde ihnen und ihren Erzeugern nur die Rechte der Mitgliedschaft am Kollektivbesitze vorenthalten, er würde sie aber nicht von allem Besitze ausschließen. Er könnte die Eltern und die von ihnen unrechtmäßigerweise gezeugten Kinder auf einer dazu bestimmten Insel aussetzen, auf eine Kolonie verpflanzen, wo dem Staate eine Versorgungspflicht nicht obliegt, oder eine solche Familie nur von den Rechten am kollektiven Mitbesitze ausschließen. Nicht eines jeden Anteiles an der Mutter Erde würden sie beraubt, nur aus der kollektivistischen Vergesellschaftung würden sie ausgeschlossen. Diese Vergesellschaftung wird nur begründet für jene, welche sich den staatlichen Gesetzen unterwerfen und insbesondere jenen Gesetzen, welche die Propagation zum Gegenstande haben.
Wir haben im Abschnitte I, Alinea: [»Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit«] bereits darauf hingewiesen, daß die kollektivistische Gesellschaftsregel niemand aufgezwungen werden soll, daß es jedem freigestellt bleibe, seinen Anteil am Gesamtbesitze abzusondern, aus der kollektivistischen Gesellschaft auszutreten und eine Abfertigung in beweglichen und unbeweglichen Sachen zu verlangen. Das, was jenen, die sich den Gesetzen unterwerfen, als Recht zugestanden wird, wird den Kontravenienten gegen die Propagationsgesetze als Strafe auferlegt, sie werden aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammt. So verstanden kann das Verbot, Kinder zu zeugen, offenbar nicht als ungerecht verurteilt werden. Der Kollektivismus ist im wahren Sinne des Wortes ein Contrat social, weil er fort und fort auf der Zustimmung aller Teilnehmer beruht.
Die Ausscheidung, welche jedem Erwachsenen freigestellt, den Sündern gegen die Propagationsgesetze aber strafweise auferlegt würde, würde bedeuten, daß einer solchen Familie ein Gebiet im Staate selbst mit einem Anteil an Gebäuden und beweglichen Sachen von einem solchen Werte als Privateigentum angewiesen würde, der beiläufig ihren Anteil am Kollektivvermögen ausmacht, aber mit Ausschluß von allen weiteren Vorteilen, die der Bürger aus dem Kollektivismus zieht. Sie erhielten Privateigentum in einem Ausmaße, das dem gesellschaftlichen Anteile entspricht, der ihnen zukommt, aber nicht mehr und sie könnten nun nach ihrem Belieben Kinder zeugen, so viele sie wollten, aber auf ihre Rechnung und Gefahr. In einem Punkte wären sie besser daran, als der Besitzlose von heute, in einem anderen Punkte schlimmer, aber nur dann schlimmer, wenn der Staat im Austausche von Gütern mit ihnen hart verführe. Denken wir, es wäre ein Gärtner und seine Geliebte, die geboren hat, oder Frau, die er ohne staatliche Erlaubnis geheiratet hat. Der Staat könnte ihn beim Güteraustausch, den der Ausgeschlossene nicht entbehren könnte, hart behandeln, so wie heute der Besitzende den Arbeiter bewuchert. Es wäre aber gar nicht notwendig, daß man seine Arbeitskraft wucherisch ausnutze, man könnte ihm für seine Arbeitsprodukte das volle Äquivalent geben, er würde nur die ohne Zustimmung der Gesellschaft erzeugten Kinder, seien es, so viele es immer wären, selbst zu erziehen und zu erhalten haben. Wenn er auch in keinem Stücke verkürzt würde, er würde diese Art von Ausschluß aus den Vorteilen des kollektivistischen Lebens doch gewiß hart empfinden. Die praktischen Grundsätze für eine solche Absonderung wollen wir nicht näher erörtern.
Zu den gesetzlichen Folgen der Nichtbeachtung der Populationsgesetze könnte auch die zwangsweise Verbannung in Kolonien gerechnet werden, die noch nach den Grundsätzen der alten Gesellschaftsordnung verwaltet werden. Man könnte aber auch einem Gesetzesübertreter ein Patrimonium in barem Gelde geben und ihn mit der Sündigen in einen fremden Staat, der ihn aufnehmen will, einzuwandern zwingen. Er könnte nun wählen, was von alledem ihm das mindest Beschwerliche erschiene. Schwerlich würde irgend ein Bürger eines Kollektivstaates eine dieser Lagen verbunden mit der vollen Freiheit der Zeugung dem Anspruche auf die Rechte eines Kollektivbürgers unter Verzichtleistung auf das Zeugungsrecht vorziehen. Jedenfalls würden doch er und seine Kinder weit weniger Grund haben, sich zu beschweren, als der Arme von heute, der von allzureichem Kindersegen bedrückt ist und die Kinder, die sich an den armen Erzeuger halten müssen.
Aus Vorstehendem kann man nun schon ableiten, welche Gesetze gegen gesellschaftswidrige Zeugungen in Betracht kommen könnten. Gewiß hat der Staat kein Recht, jene, die keine gesunde Nachkommenschaft erwarten können, gegen ihren Willen der Zeugungskraft zu berauben,[23] noch die von ihnen gezeugten Kinder zu töten, noch gegen den Willen der Mutter eine Totgeburt herbeizuführen, noch die Kinder auszusetzen, ein Recht, das sich die Griechen und Römer gegen ihre eigenen Kinder anmaßten. Aber eine der oben erwähnten Beraubungen von den gesellschaftlichen Rechten, unter welchen dem Betroffenen die Wahl freistünde, müßte dem Kollektivstaate eingeräumt werden, wenn Jemand Kinder zeugt, ohne die Einwilligung des Staates vorher erwirkt zu haben, sei es, daß die Zeugung zu früh, in allzu jugendlichem Alter der Eltern, oder zu spät, in einem Alter, in dem die Zeugung nicht mehr gestattet wird, erfolgt, oder daß die Zeugenden wegen vererblicher Krankheiten oder Gebrechen von dem Rechte der Zeugung ausgeschlossen werden. Den größten Vorteil für die Sicherstellung der gesellschaftlichen Interessen in den die Propagation betreffenden Einrichtungen erwarte ich von der Frauenkurie, von der in [VII, 4,] die Rede ist, da die Frauen vom Urteil ihrer Geschlechtsgenossen sehr abhängig sind und sich in der Frauenkurie bald eine öffentliche Meinung bilden wird.
2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der Erziehung.
Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen. Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat zur Zeugung zu verhalten hätte.
Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund, kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10 vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten. Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land, welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern, wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten, noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört, die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt, welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.