Bekanntlich ist die Geburtenziffer in Tirol eine auffallend niedere, und in diesem Lande kann man folgendes beobachten. Unter den Bauern findet man häufig, daß die Mädchen das Alter von 45 Jahren und darüber erreicht haben, ehe sie zur Heirat schreiten, und oft verzögert sich die wirkliche Eheschließung bei Bräuten in diesem vorgeschrittenen Alter noch um ein oder zwei Jahre, so daß die Absicht, von welcher sie geleitet werden, unverkennbar ist. Es scheint, daß diese Ehen widerlicher sind als manche andere Verirrung ähnlicher Art.
So viel ist gewiß, daß für die Menschen zwingende Verhältnisse vorliegen müssen, die eine natürliche Vermehrung als unheilvoll erscheinen lassen, wenn sie zu so mannigfaltigen und oft auch abscheulichen Mitteln greifen, die natürliche Vermehrung einzuschränken. Es ist gewiß, daß die mit der Kultur vereinbare Regelung der Volksvermehrung das schwierigste Problem ist, das den Menschen gestellt ist, und man kann nur wünschen, daß es im Kollektivstaat eine richtige Lösung finde, wenn auch vielleicht erst nach Generationen.
Man muß annehmen, daß unter 100 Menschen mindestens 20 Frauenspersonen leben, die sich im zeugungsfähigen Alter befinden. Sinkt trotzdem die Zahl der Geburten bei allen Völkern unter fünf vom Hundert, bei vielen bis auf nahezu zwei vom Hundert im Jahre, so kann man sich vorstellen, welchem Zwange der Verhältnisse die Menschen ausgesetzt sein müssen. Und selbst rohe Völker verhalten sich der Propagation gegenüber nicht anders als die Kulturvölker. So hat der spanische Reisende Azarra bei wilden Völkern in Südamerika Gewohnheiten konstatiert, die offenbar darauf berechnet waren, Totgeburten herbeizuführen und die Kindersterblichkeit zu vermehren. Die klassischen Völker haben die Aussetzung neugeborener Kinder für erlaubt gehalten, sie scheint auch bei Juden vorgekommen zu sein, ebenso bei den Germanen. Was die Juden anbelangt, ist die Aussetzung des Moses ein klassisches Beispiel.
Der Geburtenüberschuß, welcher für die Propagation entscheidend ist, hängt nicht allein von der Zahl der Geburten ab, sondern vom Verhältnisse der Geburten zu den Todesfällen, und wird in einem Lande die Versorgung des ganzen Volkes durch den Kollektivstaat nach den Grundsätzen geleistet, welche hier entwickelt worden, so muß man annehmen, daß die Todesfälle auf viel weniger als 1,5 vom Hundert im Jahre herabgingen, weil ein so niederer Prozentsatz der Sterbefälle schon heute in vielen sanitär gut eingerichteten Städten beobachtet wird. Nimmt man nun an, daß die Sterbefälle auf 1,2 vom Hundert im Jahre herabgingen, so wäre die wünschenswerte Maximalzahl der Geburten auf 17 bis 20 vom Tausend im Jahre zu veranschlagen. Eine Geburtenziffer von wenig über 2 Prozent wird auch heute schon tatsächlich in Frankreich, Tirol und manchen Staaten von Nordamerika beobachtet, obwohl gerade in Nordamerika Platz genug wäre, sich im Lande auszubreiten. Es wird demnach im Kollektivstaat Gegenstand der jeweiligen Volksbeschlüsse sein, die Grundsätze für die Bevölkerungspolitik festzusetzen, die Verhältniszahl der Geburten zu normieren und der Staatsverwaltung die Maßregeln vorzuschreiben, durch welche auf die Einhaltung dieser Verhältniszahl hingewirkt werden soll.
Vorausgesetzt, daß solche Gesetze und Maßregeln für zulässig erachtet werden, entsteht die Frage, wem die Zeugung verwehrt werden soll und wie diesen Gesetzen Achtung zu verschaffen ist. Dabei wird die weibliche Bevölkerung zuerst in Betracht kommen, weil es nur darauf ankommt, wie die Frauen, nicht wie die Männer sich zu diesen Gesetzen verhalten. Nach dem, was wir in [VII, 3,] über die freie Liebe entwickeln werden, ist übrigens kaum zu erwarten, daß sich jemand den staatlichen Vorschriften wegen der Ehe und Zeugung nicht fügen wird, und es wäre eher zu besorgen, daß eine Eheflucht einrisse, die ihrerseits dem Staate gefährlich werden müßte, daher man daran wird denken müssen, die Ehe den dazu Berufenen wünschenswert zu machen. Doch wollen wir zunächst prüfen, wie der Übervölkerungsgefahr vorgebeugt werden könnte.
Man könnte die Einschränkung der Zeugungen nach zwei verschiedenen Richtungen normieren. Entweder würde man zwar jeder Frauensperson die Zeugung gestatten, aber nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Kindern, also für etwa zwei Kinder, oder man würde eine größere Anzahl von Frauenspersonen von der Zeugung ganz ausschließen, den anderen aber die Zeugung von Kindern ohne jede Einschränkung freigeben. In beiden Fällen würden jene Geburten, welche im Widerspruche mit den Gesetzen stattfänden, als illegitim anzusehen sein.
Bei dem heutigen Stande der Dinge wäre der zweite Weg der bessere. Er würde uns die Möglichkeit bieten, die gesündesten Frauen und, wenn die Ehe beibehalten würde, die gesündesten Männer auszuwählen und ihnen die Propagation freizugeben, diese aber den anderen ganz zu verwehren.[22] Da die Gestattung der Zeugung noch nicht bedingen würde, daß von der Erlaubnis Gebrauch gemacht und welcher Erfolg erzielt wird, so müßte durch ununterbrochen fortgesetzte Beobachtung des Verhältnisses der Geburten zu den Todesfällen festgestellt werden, ob die Verehelichungsbewilligungen vermehrt oder vermindert werden sollen. Auch dazu würden die Bevölkerungstabellen dienen, die in [VI, 8, e,] angeführt worden sind.
Man könnte nun dagegen sagen, daß niemand das Recht habe, jemand das Zeugen von Kindern zu verwehren. Es scheint aber, daß man mit diesem Rechtsgrundsatze den Kollektivismus unmöglich machen würde. Darum hat auch der Liberalismus, dem der Kollektivismus verhaßt war, jenes Recht der freien Selbstbestimmung in der Liebe und Ehe verbunden mit dem sozialen Gesetze, daß niemand als die Erzeuger für die Kinder, welche geboren werden, zu sorgen habe, vertreten, und diese Grundsätze konnten nur die Folge haben, daß die Übervölkerung zwar keine allgemeine, wohl aber eine Plage für die einzelnen Familien wurde. Man tröstete sich damit, daß jeder schlafe, wie er sich bettet. Allein es waren ja nicht bloß die Eltern, die die Lasten der allzu zahlreichen Geburten zu tragen hatten, vielmehr die erzeugten Kinder selbst und mittelbar doch auch die Gesellschaft, welche keineswegs unberührt bleibt von dem Elend und der Verkümmerung eines großen Teiles der Mitbürger und von der Verwahrlosung der Jugend. Darum gerät die Gesellschaft auch wieder mit sich selbst in Widerspruch, denn es werden Werke der Mildtätigkeit eingeleitet, um dem Elende, das die Gesetze verschuldet haben, abzuhelfen, und so schwankt man hin und her und macht wieder teilweise gut, was der Theorie nach nur die Eltern, aber nicht die Gesellschaft angeht. Allein wirklich interessiert sind weder die Eltern noch die Gesellschaft, sondern vor allem jene, die gezeugt werden und von der Erde, auf die man sie pflanzt, doch nicht Besitz ergreifen dürfen und, wenn sie ihren Platz auf Erden fordern, grausam bestraft werden. Sie sind nicht im Unrecht, wenn sie ihren Eltern und der Gesellschaft fluchen, denn so rechtlos, wie der Besitzlose, ist kein Tier. Die Besitzlosigkeit ist die ärgste Sklaverei, und wenn man den Enterbten zuruft, »so arbeitet doch«, ein Ruf, den am frechsten jene erschallen lassen, die nicht arbeiten und welche aus der Zwangslage der Besitzlosen wucherischen Gewinn ziehen, so vergißt man doch, daß das Leben nicht mit der Arbeitstüchtigkeit beginnt, daß der Ärmste auch zur Arbeitstüchtigkeit und zur Arbeitsfreude nicht erzogen wird und daß die Arbeit auch nur für jenen ist, der Arbeitsgelegenheit hat. Das ist ja eigentlich der Sinn der Armut, daß der Arme von dem Rechte, zu arbeiten, ausgeschlossen ist und daß er, was zweifellos ein angeborenes Recht ist, den Boden zu bebauen und sich von seinen Früchten zu ernähren, als Recht nicht geltend machen darf, weil man ihn einen Dieb nennt und als solchen bestraft, wenn er nach den von der Erde freiwillig hervorgebrachten Früchten greift oder er sich anmaßt, die Früchte in Anspruch zu nehmen, die er selbst der Erde abgewinnt. Bei solchen Umständen und bei solchen Rechten der Gesellschaft gegenüber hat der Überschüssige offenbar das Recht, ihr zuzurufen: »Ihr habt uns nicht zeugen lassen dürfen!«
Es wird übrigens in der künftigen Gesellschaft das gesellschaftliche Recht, die Zeugung zu beschränken, um so weniger bezweifelt werden, als dem Kollektivstaate durch die Zeugung von Kindern Verpflichtungen auferlegt werden, nämlich die Kinder zu erhalten und zu erziehen. Denn wenn der Staat allein über alle Früchte verfügt und alles Nationaleinkommen verteilt, von wem könnten die Kinder Versorgung und Erziehung beanspruchen, als eben vom Staate?
Und auch in der heutigen Gesellschaftsordnung anerkennt man ein Recht des Staates, die Erzeugung von Kindern zu erschweren oder zu begünstigen. Das Recht steht dem Staate ohne Zweifel zu, wenn er auch nach den Grundsätzen des Liberalismus gegenwärtig davon keinen Gebrauch macht. Es hat bis in die neuste Zeit hinein Gesetze gegeben, welche die Ehe erschweren, oder, im Falle eines Rückganges der Bevölkerung, sie begünstigen. Ebenso maßen sich in vielen Gegenden, wo das Zweikindersystem volkstümlich ist, die älteren Kinder das Recht an, den Eltern bittere Vorwürfe zu machen oder sie dem Spotte preiszugeben, wenn sie von weiterer Zeugung nicht abstehen. Ein Interessenkonflikt innerhalb der Familie liegt zweifellos vor und wenn es uns verletzt, den Streit ausbrechen zu sehen, so ist es doch sicherlich eine natürliche Quelle der häßlichsten Familienstreitigkeiten, oft der Anlaß zu Verbrechen und Mordtaten, sobald die Zeugung über eine gewisse Grenze hinaus fortgesetzt wird, oder verwitwete Personen, die schon erwachsene Kinder haben und noch zeugungsfähig sind, zu einer zweiten Ehe schreiten. Man kann es wohl in Zweifel ziehen, ob einer oft lächerlicher Begierde wegen der Anteil älterer Kinder am Erdenglücke so ganz mit Recht geschmälert werden darf, besonders dann, wenn es sich um das Schicksal erwerbsunfähiger Kinder handelt. Und wie häßlich ist es, wenn solche Fragen zwischen sich nahestehenden Verwandten aufgeworfen werden. Jedenfalls ist es besser, wenn sie, wie im Kollektivstaate, nur zwischen den Einzelnen und dem Staate zum Austrage kommen, da es hier nur vernünftige Grundsätze sein können, nach welchen sie ausgetragen werden.