1. Mäßigkeit.
Diese ist mit der streng geregelten Versorgung bereits zum Gegenstande der Erziehung gemacht. Die Nahrung darf nie übermäßig zugeführt werden, gieriges und hastiges Essen ist zu verhindern, Alkohol und manches andere auszuschließen. Auch in anderen Dingen ist Mäßigkeit und etwas Abhärtung anzugewöhnen. Kinder sollen in allem mit Geduld warten, bis sie an die Reihe kommen, Arbeit, Lernen und Spiel sollen entsprechend abwechseln und ein rasches Übergehen von dem einen zum andern, die sofortige Hingabe an das jetzt Vorliegende eingeübt werden. Das Verlangen nach Dingen, die ihnen nicht ohnehin geboten werden, ist zu unterdrücken, nichts darf man sich abtrotzen lassen; will man ab und zu besonderen Wünschen Gehör geben, so sind Tage und Stunden zu bestimmen, wo sie vorgebracht werden und im Falle der Ablehnung wäre die Wiederholung oder Eigensinn strafbar. Was das Essen anbelangt, so kann man Kinder beobachten, die im frühsten Alter über die Sättigung nicht hinausgehen und einen Rest übrig lassen, wenn ihnen gleich nicht allzuviel vorgesetzt worden ist. Verweichlichung im Nachtlager, der Kleidung, planloses Herumlungern oder untätiges Ausruhen darf man nicht dulden.
2. Schamhaftigkeit, geschlechtliche Moral.
Schamhaftigkeit ist von der allerfrühesten Jugend an zu pflegen. Mienen und Gebärden, Reden sind auf das sorgfältigste zu überwachen, die Phantasie nie auf Dinge zu richten, die kennen zu lernen nicht an der Zeit ist. Dann aber ist es wahrscheinlich, die Erfahrung wird das lehren, besser, der Neugierde zuvorzukommen und in ernsten Worten die geschlechtlichen Fragen wie andere Gegenstände des Unterrichtes darzulegen und die notwendigen Selbstbeschränkungen zu erklären. Unter welchen Umständen der junge Mensch zur Besiegung unzeitiger Triebe sich dem Arzte anvertrauen soll, wäre beizeiten zu lehren, und vor den Folgen der Ausschweifungen zu warnen. Die Frage, wie das Geschlechtsleben überhaupt einzurichten wäre, läßt sich heute nicht ermessen, und davon war in [VII, 3,] die Rede. Danach wird sich aber die Erziehung der Jugend in Beziehung auf geschlechtliche Dinge zu richten haben.
3. Reinlichkeit und Körperpflege.
Auch Reinlichkeit und Körperpflege ist von der frühesten Jugend an einzuimpfen. Alle dazu erforderlichen Behelfe müssen vorhanden sein, der Gebrauch der Bäder in reichlichem Maße ununterbrochen gefordert werden. Zähne, Haare, Nägel müssen auf das sorgfältigste gepflegt, die Kleidung reingehalten werden, auch darf man es nicht hingehen lassen, daß junge Leute sich unordentlich gekleidet blicken lassen.
4. Ordnung und Pünktlichkeit.
Auch auf strengste Ordnung muß man sehen. Die jungen Leute müssen verhalten werden, alles in Ordnung zu bringen, ehe sie den Waschtisch, das Spiel, die Lernstube verlassen. Der Erzieher braucht nicht ungeduldig zu werden, man führe nur den Übeltäter sofort zurück und lasse nicht ab, bis Ordnung gemacht ist, und der junge Mensch wird bald seine Fehler ablegen. Ebenso ist Pünktlichkeit in der Erfüllung aller Aufgaben, auch wo sie nur durch das Spiel bedingt sind, unnachsichtlich zu erzwingen. Kein Zögern oder Widerstreben ist zu dulden. Daß Anordnungen sofort und ohne Zaudern zu erfüllen sind, muß so selbstverständlich sein, daß gar kein Widerstand aufkommt. Man darf sich auch durch passiven Widerstand nie, nicht ein einziges Mal irre machen lassen, sobald etwas angeordnet ist, und im übrigen lasse man Freiheit walten, wo sie unschädlich ist. Pünktlichkeit ist auch dann zu fordern, wenn etwas freiwillig übernommen wurde.
5. Wahrhaftigkeit
muß gleichfalls gefordert werden. Ganze, volle, rückhaltslose Wahrhaftigkeit. Noch schlimmer als die Unwahrheit ist die hinterlistige Zweideutigkeit, die Verdrehung der Wahrheit durch Einseitigkeit. Wer von dem einen das Gute, von dem andern das Schlechte verschweigt, dagegen den ersteren tadelt, den anderen lobt, ist ein Lügner. Man nennt das Parteilichkeit, es ist aber Lüge und soll strenger geahndet werden als die einfache Unwahrheit. Diese Wahrhaftigkeit hat sich auch auf das Bekenntnis eigenen Verschuldens und auf die Anzeige fremden Verschuldens zu erstrecken. Inwiefern die letztere nur über Befragen der berufenen Personen oder auf eigenen Antrieb zu geschehen hat, wird durch Vorschriften zu regeln sein.