Außer der periodischen Presse wird der Staat auch für jene Literatur zu sorgen haben, welche in Buchform erscheint.
1. Die wissenschaftliche Literatur.
Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen, auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.
Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung des Gutachtens der Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität, der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt, Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen, unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern, die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken, und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur Verfassung gewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten. Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung führen wird.
Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt, eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2, Alinea: [»Der Anlaß«], entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld, sondern nach [VIII, 9,] wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.
Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte. Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen, in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt eingeräumt werden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.
2. Poesie und schöne Literatur.
Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen Werke.
Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des Abschnittes VIII, 5, Alinea: [»Da die Erzeugnisse«][34], während den Empfängern das freie Verfügungsrecht mit den sonst dafür geltenden Beschränkungen zusteht.[35] Die Verfassung solcher Werke ist in der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann, wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.
Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger, oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht würde aber nicht so geübt werden, daß die Veröffentlichung — soweit sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge — unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übt im Einvernehmen mit dem Autor eine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen, die man befürchtet.