a) Das Arbeitsleitungsrecht.
Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse des Volkes zu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt. Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man einer Organisation bedürfen, welche Abstufung des Leitungsrechtes einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird, wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter, technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich. Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der edelsten Befriedigung verbunden.
b) Ehrenvorzüge.
Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen, jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung Berechtigten (oben [a]), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin erkennbar sein. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit belohnt werden.
Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe, deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden, wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art, Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.
Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.
c) Das Vorrecht der Wahl.
Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So sehr auch die Stuben in den Schlafhäusern sich gleichen mögen, werden sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht, Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen. Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können. Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen, auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist noch immer von keinem Aufwande für die Belohnung größerer Dienste die Rede.
d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung.
Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen, welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere Empfangsräume haben, wie ihm auch Einladungen zu erlassen die Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird, welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werden können.