Vermählung. Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen, wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen. Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.
Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird, wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um illegitime Geburten zu verhindern.
Der Geburtstag der Alten, die das neunzigste oder fünfundneunzigste Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten. Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes Alter erreicht haben, zu ehren.
Bestattungsfeierlichkeiten. Daß die Bestattung der Verstorbenen den Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die das Volk besonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub, Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.
Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden, daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse eingeholt werden.
Besondere Anlässe zur Feier von Individuen. Solche besondere Anlässe können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren, hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die Studierenden höherer Schulen.
Anlässe allgemeiner Natur. Solche Anlässe sind die Gründung von neuen Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran, die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang, Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu erreichen möglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern gesehen hat, nicht in Betracht kommen.
Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich veranstaltet werden.
So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet, so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.
Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben an allen Feierlichkeiten teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen — es wäre denn jemand, der harte Strafe verdient hätte — der nur mit Neid sehen könnte, wenn andere genießen, was er selbst ganz und gar entbehren muß. Heute ist die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat. Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein, die allen geleistet wurden.