Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt, und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II. erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und vertilgen konnte.

Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und staatlich beschützt wurde.

In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist. Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt, zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im Widerspruch stünden.

Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.

Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind, welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.

Die Geburt. Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime Geburt eines Kindes, [VII, 2,] ist ein natürlicher Anlaß zur Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, [VII, 5, b.] Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint, den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird, proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen, an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken, insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch, Geflügel usw.

Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.

Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung ob.

Aufnahme in die Schule. Ob auch diese mit einer Festlichkeit verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet werden.

Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger. Mit Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig sein.