p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,
kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden. Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden, drei oder vier Wagen zu halten.
Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu Gebote stehen.
Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber ein Urteil zu bilden, wäre [VI, 8,] über Statistik nachzulesen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.
Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken, daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze, welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen, werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen, so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte. Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur angeeifert werden sollen, dem Volke mit größtem Eifer und Redlichkeit zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist, als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.
Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr, als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen, wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet, welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen, daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben, nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B. bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten. Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen, sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner appropriation, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld, sondern in Naturalien.
Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen, höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V, 1, Alinea: [»Ich bemerke noch«] erwähnt wurde, wird es am besten sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen, durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft, Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen, z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern. Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen, wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen, zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.
Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber, durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.
Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft bietet im Kollektivstaat, wo nur ein Produzent, der Staat, Genüsse bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen, welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von welchen in I, Alinea: [»Was die Personen und«] die Rede ist, werden auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.